Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Reclitsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis. 239 
der Aufsichtsbehörde bestimmt und braucht der Innung nicht anzu 
gehören. Die Beisitzer — mindestens 2 — werden je zur Hälfte aus 
den Innungsmitgliedern durch die Innungsversammlung und aus den 
von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Gehilfen und 
Arbeitern durch diese selbst gewählt. Das Wahlrecht bestimmt sich 
nach den einschlägigen Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes. Die 
Innungsgerichte sind zuständig für die Streitfragen, die der Zuständig 
keit der Gewerbegerichte unterliegen. Der Sühneversuch ist für die 
Innungsgerichte nicht vorgeschrieben. Sie haben innerhalb 8 Tagen 
nach Eingang der Klage den ersten Termin anzuberaumen und die 
Entscheidung nach Möglichkeit zu beschleunigen. Die Entscheidung 
ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über, wenn nicht in 
einer Notfrist von 1 Monat eine Partei Klage beim ordentlichen Gericht 
erhebt. Die sonstigen Einzelheiten können hier übergangen werden. 
Die mangels eines zuständigen Gewerbegerichts nach dem deut 
schen Gesetz (jetzt § 76—80) in Frage kommende vorläufige Entschei 
dung des Vorstehers der Gemeinde (Bürgermeisters, Schultheißen, Orts 
vorstehers usw.), die von jeder Partei angerufen werden kann, bezieht 
sich nur auf Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung 
des Arbeitsverhältnisses, über Aushändigung und Inhalt des Arbeits 
buches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches 
und über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu 
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur reichsgesetzlichen Kranken 
versicherung, umfaßt also nur einen Teil der Zuständigkeit der Ge 
werbegerichte. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder — wie durch 
das Gesetz vom 30. Juni 1901 hinzugefügt ist -— sich die gewerbliche 
Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohn 
sitz haben. Der Gemeindevorsteher gibt in einem Termin beiden 
Parteien Gelegenheit zur Vorbringung ihrer Ausführungen und Beweis 
mittel. Vereidigungen sind nicht zulässig. Über einen etwaigen Ver 
gleich ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung des Gemeinde 
vorstehers ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über, 
wenn nicht binnen 10 Tagen nach der Verkündigung — bei den zur 
Zeit der Verkündigung nicht anwesenden Parteien nach der Behän- 
digung — der Entscheidung eine Partei Klage beim zuständigen Ge 
richt erhebt. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
kann der Gemeindevorsteher diese Obliegenheiten einem aus der Mitte 
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung berufenen Stell 
vertreter übertragen. An Stelle des Gemeindevorstehers kann durch 
Anordnung der Landeszentralbehörde ein zur Vornahme von Sühne 
verhandlungen über streitige Rechtsfragen staatlich bestelltes Organ 
mit den bezeichneten Obliegenheiten betraut werden.
	        
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