10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 243
benutzte Gelegenheit zur Aufwühlung der Arbeiterbevölkerung geben
können. In der Tat hat es nicht an Versuchen zu einer derartigen
Ausnutzung gefehlt, und sie haben auch verschiedentlich Erfolg gehabt.
Indes darf diese unerfreuliche Wirkung nicht allein für die
Beurteilung den Ausschlag geben. Denn was im ganzen durch die
ausgleichende Wirkung der Geiverbegerichte gewonnen ist, wiegt
schwerer. Zudem bieten gerade die Gewerbegerichtswahlen denjenigen
Arbeitern, welche sich der sozialdemokratischen Richtung nicht angeschlossen
haben, besonderen Anlaß zu reger Beteiligung, weil ihre
eigenen Interessen dabei unmittelbar berührt werden, und je mehr
diese Erkenntnis um sich greift, desto mehr kann sich daraus ein
Gegengewicht gegen die sozialdemokratische Beeinflussung der Arbeiterschaft
entwickeln. Das Gesetz vom 30. Juni 1901 hat es für zulässig
erklärt, den Grundsatz der Verhältniswahl zur Geltung zu bringen.
Das kann in den Bezirken, in denen die sozialdemokratischen Arbeiter
nicht die absolute Mehrheit haben, dazu führen, daß sozialdemokratische
Beisitzer in die Gewerbegerichte einrücken, ohne indes den maßgebenden
Einfluß zu gewinnen; es kann aber in den Bezirken, in denen bisher
die sozialdemokratische Mehrheit alle Beisitzer aus dem Arbeiterstande
bestimmte, den übrigen Arbeitern zu einer ihrer Stärke entsprechenden
Vertretung in den Gewerbegerichten verhelfen und dadurch den sozialdemokratischen
Einfluß abschwächen. Was im einzelnen Bezirk eintreten
wird, ist eine reine Tatfrage. Ein Zwang zur Anwendung der
Verhältniswahl ist nicht ausgesprochen, da das die Errichtung des
Gewerbegerichts bestimmende Orts- oder Kommunalverbandsstatut
über das Wahl verfahren Anordnungen zu treffen hat. Eine Herabsetzung
des wahlfähigen Alters ist in dem Gesetz nicht vorgesehen,
obwohl sie von verschiedenen Seiten lebhaft befürwortet wurde. Man
wird das Vorgehen des Gesetzes gerade unter dem besprochenen Gesichtspunkte
als berechtigt anerkennen müssen. Die Herabsetzung des
Alters für die aktive Wahlberechtigung auf 20 oder 21 Jahre würde
den Einfluß der weniger gereiften Elemente erheblich verstärken, und
das kann der sozialpolitischen Wirksamkeit der Gewerbegerichte,
die an sich überhaupt den reinpolitischen Bewegungen entrückt sein
müßte, Abbruch tun. Auch die mehrfach beantragte Wahlberechtigung
weiblicher Personen ist im Gesetz nicht anerkannt. Das erklärt sich
wohl daraus, daß in Deutschland auch sonst die Wahlberechtigung
weiblicher Personen nicht zur Anerkennung gelangt ist. Ob es für
die Wirksamkeit der Gewerbegerichte ein Vorteil gewesen sein würde,
wenn gerade bei ihnen das weibliche Wahlrecht zuerst auf seine praktische
Brauchbarkeit hätte erprobt werden müssen, läßt sich mit gutem
Grunde bezweifeln. Von manchen Seiten war auch angestrebt, die
Berufung gegen gewerbegerichtliche Urteile in größerem Umfange als
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