Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  243
benutzte  Gelegenheit  zur  Aufwühlung  der  Arbeiterbevölkerung  geben
können.  In  der  Tat  hat  es  nicht  an  Versuchen  zu  einer  derartigen
Ausnutzung  gefehlt,  und  sie  haben  auch  verschiedentlich  Erfolg  gehabt. ­
  Indes  darf  diese  unerfreuliche  Wirkung  nicht  allein  für  die
Beurteilung  den  Ausschlag  geben.  Denn  was  im  ganzen  durch  die
ausgleichende  Wirkung  der  Geiverbegerichte  gewonnen  ist,  wiegt
schwerer.  Zudem  bieten  gerade  die  Gewerbegerichtswahlen  denjenigen
Arbeitern,  welche  sich  der  sozialdemokratischen  Richtung  nicht  angeschlossen ­
  haben,  besonderen  Anlaß  zu  reger  Beteiligung,  weil  ihre
eigenen  Interessen  dabei  unmittelbar  berührt  werden,  und  je  mehr
diese  Erkenntnis  um  sich  greift,  desto  mehr  kann  sich  daraus  ein
Gegengewicht  gegen  die  sozialdemokratische  Beeinflussung  der  Arbeiterschaft ­
  entwickeln.  Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  hat  es  für  zulässig
erklärt,  den  Grundsatz  der  Verhältniswahl  zur  Geltung  zu  bringen.
Das  kann  in  den  Bezirken,  in  denen  die  sozialdemokratischen  Arbeiter
nicht  die  absolute  Mehrheit  haben,  dazu  führen,  daß  sozialdemokratische
Beisitzer  in  die  Gewerbegerichte  einrücken,  ohne  indes  den  maßgebenden
Einfluß  zu  gewinnen;  es  kann  aber  in  den  Bezirken,  in  denen  bisher
die  sozialdemokratische  Mehrheit  alle  Beisitzer  aus  dem  Arbeiterstande
bestimmte,  den  übrigen  Arbeitern  zu  einer  ihrer  Stärke  entsprechenden
Vertretung  in  den  Gewerbegerichten  verhelfen  und  dadurch  den  sozialdemokratischen ­
  Einfluß  abschwächen.  Was  im  einzelnen  Bezirk  eintreten
  wird,  ist  eine  reine  Tatfrage.  Ein  Zwang  zur  Anwendung  der
Verhältniswahl  ist  nicht  ausgesprochen,  da  das  die  Errichtung  des
Gewerbegerichts  bestimmende  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut
über  das  Wahl  verfahren  Anordnungen  zu  treffen  hat.  Eine  Herabsetzung ­
  des  wahlfähigen  Alters  ist  in  dem  Gesetz  nicht  vorgesehen,
obwohl  sie  von  verschiedenen  Seiten  lebhaft  befürwortet  wurde.  Man
wird  das  Vorgehen  des  Gesetzes  gerade  unter  dem  besprochenen  Gesichtspunkte ­
  als  berechtigt  anerkennen  müssen.  Die  Herabsetzung  des
Alters  für  die  aktive  Wahlberechtigung  auf  20  oder  21  Jahre  würde
den  Einfluß  der  weniger  gereiften  Elemente  erheblich  verstärken,  und
das  kann  der  sozialpolitischen  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte,
die  an  sich  überhaupt  den  reinpolitischen  Bewegungen  entrückt  sein
müßte,  Abbruch  tun.  Auch  die  mehrfach  beantragte  Wahlberechtigung
weiblicher  Personen  ist  im  Gesetz  nicht  anerkannt.  Das  erklärt  sich
wohl  daraus,  daß  in  Deutschland  auch  sonst  die  Wahlberechtigung
weiblicher  Personen  nicht  zur  Anerkennung  gelangt  ist.  Ob  es  für
die  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte  ein  Vorteil  gewesen  sein  würde,
wenn  gerade  bei  ihnen  das  weibliche  Wahlrecht  zuerst  auf  seine  praktische ­
  Brauchbarkeit  hätte  erprobt  werden  müssen,  läßt  sich  mit  gutem
Grunde  bezweifeln.  Von  manchen  Seiten  war  auch  angestrebt,  die
Berufung  gegen  gewerbegerichtliche  Urteile  in  größerem  Umfange  als
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