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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.
Arbeitsstreitigkeit kann das Handelsamt die Ursache und näheren
Umstände ermitteln und darüber berichten und weiter die Parteien
zur Wahl von Vertretern auffordern, die einen gütlichen Ausgleich
unter einem durch Übereinstimmung der Parteien oder durch das
Handelsamt bezeichneten Vorsitzenden zu versuchen, also als Eini
gungsamt zu wirken haben. Das Handelsamt kann bei Ausbruch einer
Arbeitsstreitigkeit ferner unter Umständen auch selbst bestimmte
Personen mit den Obliegenheiten eines Beraters (conciliator) oder eines
Einigungsamtes betrauen. Weiter kann das Handelsamt auch ohne
den akuten Anlaß einer ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeit in be
stimmten Bezirken oder Berufen, in denen die Streitigkeiten häufig
und die Voraussetzungen für Bildung örtlicher Einigungsämter nicht
vorhanden sind, Personen ernennen und mit entsprechenden Vollmachten
ausrüsten zu dem Zwecke, die Verhältnisse zu untersuchen und mit
den Parteien über etwaige Bildung eines Einigungsamtes oder Schieds
gerichtes zu verhandeln. Das Gesetz ordnet weiter die Führung eines
Registers über alle entstehenden Einigungsämter und Schiedsgerichte
durch das Handelsamt an.
Die Absicht des Gesetzes von 1896 geht hiernach besonders dahin,
dem Handelsamt die Möglichkeit zu einer anregenden und fördernden
Tätigkeit inbezug auf die Bildung von Einigungsämtern zu geben.
Einen Zwang zur Errichtung von Einigungsämtern kann aber das
Handelsamt nicht ausüben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur An
rufung von und zur Verhandlung vor Einigungsämtern besteht nicht.
Ist es aber dazu gekommen, so besteht vielfach laut Arbeitsvertrag
die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Entscheidung des Eini
gungsamtes oder unter den Spruch des Schiedsgerichtes, und die recht
liche Erzwingbarkeit des Schiedsspruches wird nach englischem Recht
als vorhanden anerkannt.
Die Zahl der Einigungsämter in England hat unter der Herr
schaft der neuen Bestimmungen zugenommen. Die Tätigkeit der Ämter
bei ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten ist verhältnismäßig beschränkt.
Gelegenheit zu einem derartigen Eingreifen hatten in England:
Einigungsämter für einzelne Berufszweige
Distrikts- und sonstige Einigungsämter
1894
42
3
1895
39
1
1896
49
1
1897
46
2
1898
47
2
1899
50
3
Zusammen
45
40
50
48
49
53
Eine wirkliche Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten kommt nicht
häufig vor. Es wurden 1896: 49, 1897: 41, 1898: 43, 1899: 38, 1900:
32, 1901; 41 Streiks und Aussperrungen vor dem Einigungsamt und
durch Schiedsspruch beigelegt. Von den in Arbeitsstreitigkeiten ver
wickelten Arbeitern waren 1901: 4,65 % und 1902: 1,75 •>/„ an den
durch Schiedsspruch erledigten und 1901: 4,71% und 1902: 2,78% an