Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Arbeitsstreitigkeit  kann  das  Handelsamt  die  Ursache  und  näheren
Umstände  ermitteln  und  darüber  berichten  und  weiter  die  Parteien
zur  Wahl  von  Vertretern  auffordern,  die  einen  gütlichen  Ausgleich
unter  einem  durch  Übereinstimmung  der  Parteien  oder  durch  das
Handelsamt  bezeichneten  Vorsitzenden  zu  versuchen,  also  als  Einigungsamt ­
  zu  wirken  haben.  Das  Handelsamt  kann  bei  Ausbruch  einer
Arbeitsstreitigkeit  ferner  unter  Umständen  auch  selbst  bestimmte
Personen  mit  den  Obliegenheiten  eines  Beraters  (conciliator)  oder  eines
Einigungsamtes  betrauen.  Weiter  kann  das  Handelsamt  auch  ohne
den  akuten  Anlaß  einer  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeit  in  bestimmten ­
  Bezirken  oder  Berufen,  in  denen  die  Streitigkeiten  häufig
und  die  Voraussetzungen  für  Bildung  örtlicher  Einigungsämter  nicht
vorhanden  sind,  Personen  ernennen  und  mit  entsprechenden  Vollmachten
ausrüsten  zu  dem  Zwecke,  die  Verhältnisse  zu  untersuchen  und  mit
den  Parteien  über  etwaige  Bildung  eines  Einigungsamtes  oder  Schiedsgerichtes ­
  zu  verhandeln.  Das  Gesetz  ordnet  weiter  die  Führung  eines
Registers  über  alle  entstehenden  Einigungsämter  und  Schiedsgerichte
durch  das  Handelsamt  an.
Die  Absicht  des  Gesetzes  von  1896  geht  hiernach  besonders  dahin,
dem  Handelsamt  die  Möglichkeit  zu  einer  anregenden  und  fördernden
Tätigkeit  inbezug  auf  die  Bildung  von  Einigungsämtern  zu  geben.
Einen  Zwang  zur  Errichtung  von  Einigungsämtern  kann  aber  das
Handelsamt  nicht  ausüben.  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Anrufung ­
  von  und  zur  Verhandlung  vor  Einigungsämtern  besteht  nicht.
Ist  es  aber  dazu  gekommen,  so  besteht  vielfach  laut  Arbeitsvertrag
die  Verpflichtung  zur  Unterwerfung  unter  die  Entscheidung  des  Einigungsamtes ­
  oder  unter  den  Spruch  des  Schiedsgerichtes,  und  die  rechtliche ­
  Erzwingbarkeit  des  Schiedsspruches  wird  nach  englischem  Recht
als  vorhanden  anerkannt.
Die  Zahl  der  Einigungsämter  in  England  hat  unter  der  Herrschaft ­
  der  neuen  Bestimmungen  zugenommen.  Die  Tätigkeit  der  Ämter
bei  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeiten  ist  verhältnismäßig  beschränkt.
Gelegenheit  zu  einem  derartigen  Eingreifen  hatten  in  England:

Einigungsämter  für  einzelne  Berufszweige
Distrikts-  und  sonstige  Einigungsämter

1894
42
3

1895
39
1

1896
49
1

1897
46
2

1898
47
2

1899
50
3

Zusammen

45

40

50

48

49

53

Eine  wirkliche  Beilegung  von  Arbeitsstreitigkeiten  kommt  nicht
häufig  vor.  Es  wurden  1896:  49,  1897:  41,  1898:  43,  1899:  38,  1900:
32,  1901;  41  Streiks  und  Aussperrungen  vor  dem  Einigungsamt  und
durch  Schiedsspruch  beigelegt.  Von  den  in  Arbeitsstreitigkeiten  verwickelten ­
  Arbeitern  waren  1901:  4,65  %  und  1902:  1,75  •>/„  an  den
durch  Schiedsspruch  erledigten  und  1901:  4,71%  und  1902:  2,78%  an
            
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