Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 321 
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten denjenigen, welcher „andere durch An 
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung 
oder durch Yerrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an 
solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu 
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern 
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten“. Hier sind 
also 4 unzulässige Mittel des Koalitionszwanges aufgeführt; ihre 
Anwendung wird mit einer Strafe bedroht, die gegenüber verschie 
denen anderen Ländern als milde bezeichnet werden muß. Zur Aus 
übung des Koalitionszwanges können auch angewendet werden gewisse 
Verbrechen oder Vergehen, die nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch 
strafbar sind, z. B. Gewalt, Bedrohung mit einem Verbrechen oder 
Vergehen, Beleidigung, rechtswidrige Zueignung oder vorsätzlich rechts 
widrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums, Verbrechen 
oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (z. B. Hausfriedensbruch, 
Zusammenrottungen und gemeinsame Gewalttätigkeiten gegen Per 
sonen oder Sachen), vorsätzliche Mißhandlungen und Gesundheits 
schädigungen , hinterlistige Überfälle, fahrlässige Körperverletzungen usw. 
Diese werden natürlich nicht straflos, wenn sie dem Zwecke des Koa 
litionszwanges dienen oder überhaupt bei Koalitionen Vorkommen. Der 
§ 153 der Gewerbeordnung brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen. 
Er ergänzt nur das allgemeine Strafrecht durch Aufführung von Mit 
teln des Koalitionszwanges, die dort nicht erwähnt sind, und die nur 
dann strafbar sein sollen, wenn sie eben zur Durchführung des Koa 
litionszwanges dienen. Dabei werden die vier Formen der im eng 
lischen Verschwörungsgesetz bezeichneten lästigen und störenden Hand 
lungen nicht erwähnt. Ein Versuch, nach dieser Richtung hin die 
Vorschriften zu ergänzen und gleichzeitig das Strafmaß zu erhöhen, 
wurde schon 1874 von der Reichsverwaltung vorgenommen. In dem 
damals vorgelegten Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung war 
vorgeschlagen, dem § 153 noch einzufügen „durch Behinderung in dem 
rechtmäßigen Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräten 
oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuüben ge 
eignet sind“; außerdem sollte die Strafe auf 6 Monate erhöht werden. 
Diese Änderungen wurden aber nicht angenommen. In dem Gesetz 
entwurf vom 26. Mai 1899 war dann der Versuch gemacht, in An 
näherung an die englischen Bestimmungen über rattening und picke- 
ting auch die „Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeitsgerät, 
Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Kleidungsstücken“ und die 
„planmäßige Überwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits 
stätten, Wegen, Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafen 
oder sonstigen Verkehrsanlagen“ als unzulässige Mittel zum Koalitions 
zwang zu bezeichnen; gleichzeitig sollte das Höchstmaß der Strafe 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 21
	        
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