11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 321
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten denjenigen, welcher „andere durch An
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung
oder durch Yerrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an
solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten“. Hier sind
also 4 unzulässige Mittel des Koalitionszwanges aufgeführt; ihre
Anwendung wird mit einer Strafe bedroht, die gegenüber verschie
denen anderen Ländern als milde bezeichnet werden muß. Zur Aus
übung des Koalitionszwanges können auch angewendet werden gewisse
Verbrechen oder Vergehen, die nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch
strafbar sind, z. B. Gewalt, Bedrohung mit einem Verbrechen oder
Vergehen, Beleidigung, rechtswidrige Zueignung oder vorsätzlich rechts
widrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums, Verbrechen
oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (z. B. Hausfriedensbruch,
Zusammenrottungen und gemeinsame Gewalttätigkeiten gegen Per
sonen oder Sachen), vorsätzliche Mißhandlungen und Gesundheits
schädigungen , hinterlistige Überfälle, fahrlässige Körperverletzungen usw.
Diese werden natürlich nicht straflos, wenn sie dem Zwecke des Koa
litionszwanges dienen oder überhaupt bei Koalitionen Vorkommen. Der
§ 153 der Gewerbeordnung brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
Er ergänzt nur das allgemeine Strafrecht durch Aufführung von Mit
teln des Koalitionszwanges, die dort nicht erwähnt sind, und die nur
dann strafbar sein sollen, wenn sie eben zur Durchführung des Koa
litionszwanges dienen. Dabei werden die vier Formen der im eng
lischen Verschwörungsgesetz bezeichneten lästigen und störenden Hand
lungen nicht erwähnt. Ein Versuch, nach dieser Richtung hin die
Vorschriften zu ergänzen und gleichzeitig das Strafmaß zu erhöhen,
wurde schon 1874 von der Reichsverwaltung vorgenommen. In dem
damals vorgelegten Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung war
vorgeschlagen, dem § 153 noch einzufügen „durch Behinderung in dem
rechtmäßigen Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräten
oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuüben ge
eignet sind“; außerdem sollte die Strafe auf 6 Monate erhöht werden.
Diese Änderungen wurden aber nicht angenommen. In dem Gesetz
entwurf vom 26. Mai 1899 war dann der Versuch gemacht, in An
näherung an die englischen Bestimmungen über rattening und picke-
ting auch die „Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeitsgerät,
Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Kleidungsstücken“ und die
„planmäßige Überwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits
stätten, Wegen, Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafen
oder sonstigen Verkehrsanlagen“ als unzulässige Mittel zum Koalitions
zwang zu bezeichnen; gleichzeitig sollte das Höchstmaß der Strafe
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 21