12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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gemein für strafbar zu erklären, mögen sie von Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern ausgehen. Bis jetzt ist es nicht dazu gekommen.
Gegen ein einseitiges, nur eine der beiden Parteien betreffendes Vor
gehen bestehen ernste Bedenken.
Daß die Vorschriften des § 153 der Gewerbeordnung einer Um
gestaltung bedürfen, um manche Unklarheit und Lücke der jetzigen
Fassung zu beseitigen, ist wiederholt und von verschiedenen Seiten
betont worden. Da aber auch die jetzige Form des § 152, der die
Koalitionsfreiheit regelt, häufig als nicht ganz ausreichend und nicht
völlig klar bezeichnet worden ist, so wird es als nicht angängig an
gesehen, nur einen dieser Paragraphen umzugestalten. Sie ergänzen
sich gegenseitig. Wird die Koalitionsfreiheit in noch weitergehendem
Maße gewährt derart, daß sie für alle berechtigten Bestrebungen
dauernden oder vorübergehenden Zusammenschlusses zur Wahrneh
mung der Klasseninteressen durch Beeinflussung der Arbeitsbeding
ungen ausreicht, so würde auch mit um so größerer Energie dem Miß
brauch der Freiheit in Form des Koalitionszwanges entgegengetreten
werden können, und umgekehrt. Der Fortbestand eines derartigen Rechtes
wird durch Abwehr seines Mißbrauches am besten sichergestellt.
12. Kapitel. Die Arlbciterversiclicrung.
§ 1. Entwicklung und allgemeine Grundsätze. Unter Arbeiterversiche
rung wird hier verstanden die gesetzlich geregelte Versicherung, welche
die wirtschaftlichen Folgen der Unterbrechung, der Beeinträchtigung
oder des Verlustes der Arbeitsfähigkeit auszugleichen oder zu mildern
bezweckt. Die Sicherstellung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit,
wie sie sich aus den Schwankungen der Marktverhältnisse ergibt, ist
bereits im 6. Kapitel besprochen. Da die rechtliche und versiche
rungstechnische Seite der Arbeiterversicherung in dem Bande über
Versicherungswesen behandelt wird, kommt es an dieser Stelle im
wesentlichen auf einen systematischen Überblick über das Vorhandene
und seine Wirkungen an.
Der Arbeitsfähigkeit des Arbeiters drohen Gefahren durch Krankheit,
Unfall, Invalidität (aus anderen Ursachen als durch Unfall), Alter und Tod.
Die Arbeitsfähigkeit wird durch solche Ereignisse entweder vorübergehend
oder dauernd, entweder zum Teil oder vollständig aufgehoben, und damit
sindfür den Arbeiter, für seine Angehörigen oder für seineHinterbliebenen
schwere wirtschaftliche Nachteile verbunden. Seine und der Seinen Exis
tenz kann dadurch ernstlich erschüttert oder auch vollständig vernichtet
werden, wenn es nicht gelingt, die Folgen abzuschwächen oder aus
zugleichen. Das ist nun freilich für die auf den Ertrag ihrer Ar
beitskraft angewiesene wirtschaftlich schwache Bevölkerungsschicht
stets so gewesen, auch in den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis
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