Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

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Es  ist  ein  unbestrittener  Ruhmestitel  Deutschlands,  daß  es  zuerst
unter  allen  Nationen  den  Mut  gehabt  hat,  an  die  Stelle  aller  anderen,
nur  unzulänglich  wirkenden  Mittel  eine  groß  angelegte  umfassende
Zwangsversicherung  zu  setzen.  Auch  hier  hat  es  dazu  jahrzehntelanger ­
  Arbeit  bedurft.  Schon  in  den  60  er  Jahren  war  man  darüber
nicht  mehr  im  Zweifel,  daß  dem  Arbeiter  bei  Krankheiten  und
Unfällen  eine  wirksamere  Hilfe  nötig  sei.  Bei  den  Unfällen,  deren
Zusammenhang  mit  der  modernen  Betriebsweise  offen  zutage  lag,
suchte  man  der  Produktion  die  entstehenden  Lasten  zunächst  dadurch
aufzuerlegen,  daß  man  die  Haftpflicht  der  Unternehmer  verschärfte.
Das  Reichshaftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  legte  dem  Unternehmer
die  Schadenersatzpflicht  für  die  Unfälle  auf,  die  durch  seinen  Betrieb
infolge  seines  oder  seines  Vertreters  Verschulden  verursacht  werden.
Das  war  ein  halber  Schritt  insofern,  als  nicht  die  Gesamtheit  der
Produzenten,  sondern  der  einzelne  nach  dem  Maße  seiner  persönlichen
Schuld  die  Last  übernehmen  sollte.  Auch  auf  diesem  Wege  wurde
die  Entschädigungslast  der  Produktion  zngeschoben,  aber  nicht  in  zusammenfassender, ­
  sondern  in  individualisierender  Weise,  d.  h.  unter
Vernachlässigung  des  Umstandes,  daß  auch  der  einzelne  Unternehmer
die  wichtigsten  Grundlagen  des  Betriebes  nicht  wählen  und  schaffen
kann,  ohne  durch  die  Gesamtrichtung  und  den  Gesamtcharakter  der
modernen  Betriebsweise  in  bestimmte  Richtung  gedrängt  zu  werden.
Bei  den  Krankheiten  trat  der  Zusammenhang  mit  der  heutigen  Betriebsweise ­
  nicht  so  klar  zutage,  da  ein  großer  Teil  der  Krankheitsgefahren ­
  an  sich  unabhängig  vom  Betriebe  ist  und  den  Menschen  als
solchen  allgemein  bedroht.  Hier  begnügte  man  sich  deshalb  zunächst
damit,  der  Entwicklung  des  freien  Zusammenschlusses  der  Beteiligten
die  Wege  zu  ebnen.  In  Preußen  und  anderen  Bundesstaaten  waren
schon  vorher  gesetzgeberische  Maßnahmen  zur  Förderung  des  Krankenkassenwesens ­
  ergangen.  Auch  ein  gewisser  Zwang  zum  Beitritt  zu
solchen  Kassen  war  dabei  vorgesehen.  Die  Gewerbeordnung  von  1869
ließ  die  bundesstaatlichen  Bestimmungen  und  den  beschränkten  Beitrittszwang ­
  für  die  Arbeiter  bestehen.  Durch  das  Gesetz  vom  8.  April
1876  wurden  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
geändert.  Darnach  konnte  durch  Ortstatut  die  Errichtung  von  Hilfskassen ­
  angeordnet  und  auf  demselben  Wege  ein  Beitrittszwang  für
die  Arbeiter  von  mehr  als  16  Jahren  angeordnet  werden.  Ein  Zwang
für  die  Gemeinden  zum  Erlaß  derartiger  Ortstatuten  war  nicht  vorgesehen. ­
  Durch  das  Hilfskassengesetz  vom  7.  April  1876  wurde  den
durch  freie  Übereinkunft  entstandenen  Krankenkassen  die  Möglichkeit
gegeben,  das  Recht  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse  unter  bestimmten
Bedingungen  zu  erlangen.  Der  Vorteil,  der  dadurch  erzielt  wurde,  bestand
vor  allem  darin,  daß  die  Kasse  als  solche  Rechtspersönlichkeit  erhielt?
            
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