12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
357
ganen. Vielmehr gehört jeder Unternehmer ohne weiteres der für
seinen Beruf und Bezirk bestehenden Berufsgenossenschaft an.
Die Berufsgenossenschaften haben kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit.
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen.
Als Organe der Berufsgenossenschaft erscheinen die
Generalversammlung, das oberste Willensorgan der Berufsgenossenschaft,
und der Vorstand, das ausführende Organ. Bei den Sektionen, sofern
das Statut solche vorsieht, entsprechen dem die Sektionsversammlung
und der Sektionsvorstand. Als örtliche Organe kann das Statut Vertrauensmänner
vorsehen. Alle diese Organe bestehen aus Unternehmern
und deren gesetzlichen Vertretern, nach Maßgabe des Status
auch aus bevollmächtigten Betriebsleitern. Sie versehen ihr Amt als
unentgeltliches Ehrenamt. Für die Geschäftsführung und die Überwachung
der Betriebe können besoldete Beamte bestellt werden.
Eine Mitwirkung der Arbeiter bei der laufenden Verwaltung und
bei der Beschlußfassung in den Genossenschafts- (oder Sektions-) Versammlungen
ist in den Unfallversicherungsgesetzen nicht vorgesehen.
Für bestimmte Aufgaben ist indessen die Beteiligung von Arbeitervertretern
vorgeschrieben, die von den Ausschüssen der Invalidenversicherungsanstalten
zu wählen sind. Sie sind zuzuziehen zur Beratung
und Beschlußfassung über die von der Berufsgenossenschaft zu erlassenden
Unfall Verhütungsvorschriften. Vertreter der Arbeiter können zugezogen
werden bei den Revisionen berufsgenossenschaftlicher Heilanstalten.
Zur Entscheidung über Entschädigungsstreitigkeiten sind die aus
Arbeitgebern und Arbeitern paritätisch zusammengesetzten, auf Grund
des InvalidenVersicherungsgesetzes errichteten „Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“
zuständig. Vor dem Gesetze vom 5. Juli 1900 bestanden
für die Unfall- und die Invalidenversicherung je besondere
Schiedsgerichte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, soweit
es sich um die dauernde Entschädigung handelt, Rekurs an das
Reichsversicherungsamt zulässig. Das Reichsversicherungsamt (zu Berlin)
ist die oberste Behörde für Rechtsprechung und Verwaltung der Arbeiterunfall-
(und Invaliden-) Versicherung. Seine Entscheidungen sind
endgültig; nur in einigen wenigen Fällen ist noch eine Beschwerde an
den Bundesrat zulässig. Die Kosten des Amtes trägt das Reich. Die geschäftliche
Aufsicht führt das Reichsamt des Innern. Das Amt besteht
aus ständigen Mitgliedern — zu ihnen gehören auch der Präsident,
die Direktoren und die Vorsitzenden der einzelnen Spruchsenate —
und aus nichtständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder werden
auf Lebenszeit vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt.
Die nichtständigen Mitglieder werden auf 5 Jahre gewählt, und zwar
je sechs vom Bundesrat (davon mindestens vier aus seiner Mitte), von
den Vorständen der Berufsgenossenschaften (und den Ausführungsbe