13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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nungsaufsicht ist auch in manchen größeren Staaten vorgeschrieben,
wie in Bayern auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1900 durch die
Verordnung vom 10. Februar 1901, in Württemberg durch die Ver
fügung des Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1901. Meist wird
indes auch die Einführung der Wohnungsaufsicht dem Ermessen der
Ortsbehörden überlassen, und für die Anforderungen in bezug auf Siche
rung der Gesundheitsmäßigkeit und Sittlichkeit stellen die Gesetze
größerer Gemeinwesen in der Regel nur gewisse allgemeine Grund
sätze auf, deren Ausgestaltung im einzelnen und deren Durchführung
den örtlichen Organen unter entsprechender Abgrenzung ihrer Be
fugnisse zugewiesen wird. Soweit die Gesetze sich mit der Gewährung
von Darlehen zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen befassen,
gehen sie zum Teil ebenfalls den Weg, daß sie bestimmten Organen
die Befugnis zur Gewährung oder zur Aufnahme der Darlehen über
tragen. Die Wohnungsgesetzgebung, wie sie sich seit Mitte des 19. Jahr
hunderts entwickelt hat, zeigt im ganzen mehr erlaubende und ermäch
tigende als zwingende Vorschriften.
Die Wohnungsgesetzgebung ist umfangreich. Besonders in Eng
land ist sie ausgedehnt. Sie beginnt dort 1851 mit einem Gesetz, das
den Ortsbehörden in Ortschaften von mindestens 10000 Einwohnern
die Befugnis zur Errichtung von Logierhäusern für Arbeiter und zur
Aufnahme von Anleihen für diesen Zweck gegen Verpfändung der
Ortssteuern gewährt. Dem genannten Gesetze folgte zunächst eine
große Reihe von einzelnen Gesetzen, die sich mit einzelnen Aufgaben
der Wohnungsreform befassen. Auf die Logierhäuser beziehen sich
noch Gesetze aus den Jahren 1851, 1853 und 1868, auf die Befugnis
der Ortsbehörden zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Verhältnisse
in den Wohnungen Gesetze von 1855, 1860, 1866, 1874 und 1875
— das letztere regelt u. a. die Wohnungsaufsicht —, auf die Befugnis
der Ortsbehörden zur Beseitigung einzelner gesundheitsgefährlicher
Wohnungen und Häuser in Städten von mindestens 10 000 Einwohnern
Gesetze von 1868, 1879 und 1882, auf die Befugnis der Lokalbehörden
in Städten mit mindestens 25 000 Einwohnern zur Säuberung ganzer
Stadtviertel mit ungesunden Straßen die Gesetze von 1875, 1879 und
1882, auf die Gewährung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln zum
Bau von Arbeiterwohnungen die Gesetze von 1866, 1875 und 1879,
auf die Befugnis der Regierung zur Anordnung von Arbeiterzügen auf
den Eisenbahnen ein Gesetz Von 1883. Der Erfolg aller dieser Ge
setze war freilich nicht zufriedenstellend. 1884 wurde deshalb eine
Kommission zur Untersuchung der Arbeiterwohnungsfrage eingesetzt.
Infolge ihrer Arbeiten erging 1885 ein Gesetz, das die geltenden Vor
schriften mehrfach verschärfte, aber im ganzen nur einen vorläufigen
Charakter hatte. Das durch die Einzelgesetze geschaffene Recht
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