Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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nungsaufsicht ist auch in manchen größeren Staaten vorgeschrieben, 
wie in Bayern auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1900 durch die 
Verordnung vom 10. Februar 1901, in Württemberg durch die Ver 
fügung des Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1901. Meist wird 
indes auch die Einführung der Wohnungsaufsicht dem Ermessen der 
Ortsbehörden überlassen, und für die Anforderungen in bezug auf Siche 
rung der Gesundheitsmäßigkeit und Sittlichkeit stellen die Gesetze 
größerer Gemeinwesen in der Regel nur gewisse allgemeine Grund 
sätze auf, deren Ausgestaltung im einzelnen und deren Durchführung 
den örtlichen Organen unter entsprechender Abgrenzung ihrer Be 
fugnisse zugewiesen wird. Soweit die Gesetze sich mit der Gewährung 
von Darlehen zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen befassen, 
gehen sie zum Teil ebenfalls den Weg, daß sie bestimmten Organen 
die Befugnis zur Gewährung oder zur Aufnahme der Darlehen über 
tragen. Die Wohnungsgesetzgebung, wie sie sich seit Mitte des 19. Jahr 
hunderts entwickelt hat, zeigt im ganzen mehr erlaubende und ermäch 
tigende als zwingende Vorschriften. 
Die Wohnungsgesetzgebung ist umfangreich. Besonders in Eng 
land ist sie ausgedehnt. Sie beginnt dort 1851 mit einem Gesetz, das 
den Ortsbehörden in Ortschaften von mindestens 10000 Einwohnern 
die Befugnis zur Errichtung von Logierhäusern für Arbeiter und zur 
Aufnahme von Anleihen für diesen Zweck gegen Verpfändung der 
Ortssteuern gewährt. Dem genannten Gesetze folgte zunächst eine 
große Reihe von einzelnen Gesetzen, die sich mit einzelnen Aufgaben 
der Wohnungsreform befassen. Auf die Logierhäuser beziehen sich 
noch Gesetze aus den Jahren 1851, 1853 und 1868, auf die Befugnis 
der Ortsbehörden zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Verhältnisse 
in den Wohnungen Gesetze von 1855, 1860, 1866, 1874 und 1875 
— das letztere regelt u. a. die Wohnungsaufsicht —, auf die Befugnis 
der Ortsbehörden zur Beseitigung einzelner gesundheitsgefährlicher 
Wohnungen und Häuser in Städten von mindestens 10 000 Einwohnern 
Gesetze von 1868, 1879 und 1882, auf die Befugnis der Lokalbehörden 
in Städten mit mindestens 25 000 Einwohnern zur Säuberung ganzer 
Stadtviertel mit ungesunden Straßen die Gesetze von 1875, 1879 und 
1882, auf die Gewährung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln zum 
Bau von Arbeiterwohnungen die Gesetze von 1866, 1875 und 1879, 
auf die Befugnis der Regierung zur Anordnung von Arbeiterzügen auf 
den Eisenbahnen ein Gesetz Von 1883. Der Erfolg aller dieser Ge 
setze war freilich nicht zufriedenstellend. 1884 wurde deshalb eine 
Kommission zur Untersuchung der Arbeiterwohnungsfrage eingesetzt. 
Infolge ihrer Arbeiten erging 1885 ein Gesetz, das die geltenden Vor 
schriften mehrfach verschärfte, aber im ganzen nur einen vorläufigen 
Charakter hatte. Das durch die Einzelgesetze geschaffene Recht 
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