Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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nungsaufsicht  ist  auch  in  manchen  größeren  Staaten  vorgeschrieben,
wie  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1900  durch  die
Verordnung  vom  10.  Februar  1901,  in  Württemberg  durch  die  Verfügung ­
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  Mai  1901.  Meist  wird
indes  auch  die  Einführung  der  Wohnungsaufsicht  dem  Ermessen  der
Ortsbehörden  überlassen,  und  für  die  Anforderungen  in  bezug  auf  Sicherung ­
  der  Gesundheitsmäßigkeit  und  Sittlichkeit  stellen  die  Gesetze
größerer  Gemeinwesen  in  der  Regel  nur  gewisse  allgemeine  Grundsätze ­
  auf,  deren  Ausgestaltung  im  einzelnen  und  deren  Durchführung
den  örtlichen  Organen  unter  entsprechender  Abgrenzung  ihrer  Befugnisse ­
  zugewiesen  wird.  Soweit  die  Gesetze  sich  mit  der  Gewährung
von  Darlehen  zur  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen  befassen,
gehen  sie  zum  Teil  ebenfalls  den  Weg,  daß  sie  bestimmten  Organen
die  Befugnis  zur  Gewährung  oder  zur  Aufnahme  der  Darlehen  übertragen. ­
  Die  Wohnungsgesetzgebung,  wie  sie  sich  seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  entwickelt  hat,  zeigt  im  ganzen  mehr  erlaubende  und  ermächtigende ­
  als  zwingende  Vorschriften.
Die  Wohnungsgesetzgebung  ist  umfangreich.  Besonders  in  England ­
  ist  sie  ausgedehnt.  Sie  beginnt  dort  1851  mit  einem  Gesetz,  das
den  Ortsbehörden  in  Ortschaften  von  mindestens  10000  Einwohnern
die  Befugnis  zur  Errichtung  von  Logierhäusern  für  Arbeiter  und  zur
Aufnahme  von  Anleihen  für  diesen  Zweck  gegen  Verpfändung  der
Ortssteuern  gewährt.  Dem  genannten  Gesetze  folgte  zunächst  eine
große  Reihe  von  einzelnen  Gesetzen,  die  sich  mit  einzelnen  Aufgaben
der  Wohnungsreform  befassen.  Auf  die  Logierhäuser  beziehen  sich
noch  Gesetze  aus  den  Jahren  1851,  1853  und  1868,  auf  die  Befugnis
der  Ortsbehörden  zur  Beseitigung  gesundheitsschädlicher  Verhältnisse
in  den  Wohnungen  Gesetze  von  1855,  1860,  1866,  1874  und  1875
—  das  letztere  regelt  u.  a.  die  Wohnungsaufsicht  —,  auf  die  Befugnis
der  Ortsbehörden  zur  Beseitigung  einzelner  gesundheitsgefährlicher
Wohnungen  und  Häuser  in  Städten  von  mindestens  10  000  Einwohnern
Gesetze  von  1868,  1879  und  1882,  auf  die  Befugnis  der  Lokalbehörden
in  Städten  mit  mindestens  25  000  Einwohnern  zur  Säuberung  ganzer
Stadtviertel  mit  ungesunden  Straßen  die  Gesetze  von  1875,  1879  und
1882,  auf  die  Gewährung  von  Darlehen  aus  öffentlichen  Mitteln  zum
Bau  von  Arbeiterwohnungen  die  Gesetze  von  1866,  1875  und  1879,
auf  die  Befugnis  der  Regierung  zur  Anordnung  von  Arbeiterzügen  auf
den  Eisenbahnen  ein  Gesetz  Von  1883.  Der  Erfolg  aller  dieser  Gesetze ­
  war  freilich  nicht  zufriedenstellend.  1884  wurde  deshalb  eine
Kommission  zur  Untersuchung  der  Arbeiterwohnungsfrage  eingesetzt.
Infolge  ihrer  Arbeiten  erging  1885  ein  Gesetz,  das  die  geltenden  Vorschriften ­
  mehrfach  verschärfte,  aber  im  ganzen  nur  einen  vorläufigen
Charakter  hatte.  Das  durch  die  Einzelgesetze  geschaffene  Recht
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