Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

405

Den  Vermietern  von  Wohnungen  mit  3  oder  weniger  Wohnräumen
legt  das  Gesetz  eine  bestimmte  Meldepflicht  auf,  insbesondere  auch  in
bezug  auf  die  Zahl  der  Zimmer  und  der  Bewohner.  Weiter  wird  der
„Gesundheitskommission“  die  Befugnis  gegeben,  bei  den  Gemeindebehörden ­
  die  Verbesserung  vorhandener  Wohnungen  anzuregen.  Die
Beschlußfassung  über  die  Befolgung  der  Anregung  steht  den  Gemeindeorganen ­
  (Bürgermeistern  und  Beigeordneten)  zu.  Bürgermeister  und  Beigeordnete, ­
  sowie  die  Gesundheitskommission  sind  zur  Untersuchung  der
Wohnungen  auf  ihre  Gesundheitsmäßigkeit  und  Übervölkerung  verpflichtet. ­
  Untaugliche  Wohnungen,  die  durch  Verbesserung  nicht  in  bewohnbaren ­
  Zustand  gebracht  werden  können,  kann  ein  Beschluß  des  Gemeinderats ­
  nach  Einholung  des  Gutachtens  des  Gesundheitsrates  für
unbewohnbar  erklären.  Der  Beschluß  schließt  die  Aufforderung  zur
Räumung  der  Wohnung  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  in  sich  und
führt  nötigenfalls  zur  Schließung  oder  zum  Abbruch,  kann  aber  beim
ständigen  Provinzialausschuß  in  bestimmter  Frist  angefochten  werden.
Weiter  gibt  das  Gesetz  ein  weitgehendes  Enteignungsrecht  im  Interesse ­
  der  Volkswohnungen  und  regelt  die  Gemeindebefugnisse  in  bezug
auf  den  Bebauungsplan.  Endlich  werden  nähere  Bestimmungen  getroffen ­
  über  Darlehen  der  Gemeinden  für  Volks  Wohnungen  an  Vereine, ­
  Aktiengesellschaften  und  Stiftungen,  über  Übertragung  von  Gemeindeland ­
  an  solche  Vereine,  Aktiengesellschaften  und  Stiftungen
zu  Eigentum,  Erbpacht  oder  Erbbaurecht,  und  über  staatliche  Vorschüsse ­
  an  Gemeinden  für  die  einschlägigen  Zwecke.  Zur  Bearbeitung
der  Darlehnsangelegenheiten  wird  eine  besondere  kollegialische  Behörde
eingerichtet.  Die  Straf-  und  Schlußbestimmungen  interessieren  hier  nicht.
Viel  beschränkter  ist  das  Gebiet  der  hierher  gehörigen  französischen
Gesetzgebung.  Ein  Gesetz  vom  13.  April  1850  regelt  das  Recht  der  Gemeindeverwaltung ­
  —  und  des  Präfekturrates  —  zur  Untersagung  der
Vermietung  ungesunder  Wohnungen  und  gibt  der  Gemeindeverwaltung
zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  ein  Enteignungsrecht.  Das  Gesetz
vom  30.  November  1894  —  ergänzt  1895  —  sieht  fakultative  Comites
d’habitations  ä  bon  marche  vor,  die  sich  die  Anregung  und  Förderung
des  Baues  billiger  Wohnungen  angelegen  sein  lassen,  und  regelt  weiter
die  Gewährung  von  Darlehen  zu  derartigen  Zwecken.
Als  Vorbild  des  letztgenannten  Gesetzes  ist  das  belgische  Gesetz
vom  9.  August  1889  anzusehen.  Hier  sind  aber  die  Wohnungs-  und  Wohlfahrtskommissionen ­
  obligatorisch.  I  hnen  liegt  auch  die  Sorge  für  Verbesserung ­
  vorhandener  Wohnungen  ob.  Die  Darlehnsgewährung  zur
Förderung  des  Baues  von  geeigneten  Häusern,  namentlich  in  Form  des
Erwerbshauses,  erfolgt  durch  die  Zentralsparkasse  an  Kredit-  und  Baugesellschaften ­
  und  durch  deren  Vermittlung  an  Arbeiter.  Auch  Steuererleichterungen ­
  und  Steuerbefreiungen  sind  für  solche  Zwecke  vorgesehen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.