Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Afbeiterwohnungsfrage. 
439 
Gesetzes zeigt sich deutlich das Streben, die möglichst große Nutzbar 
machung der Darlehen für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu sichern. 
Weiter ist zu erwähnen, daß Frankfurt a. M. 1900 eine städtische 
Baukasse zu errichten beschlossen hat, die den Inhabern eines Erbbau 
rechts zum Teil aus eigenen Mitteln, zum Teil mit Hilfe anderer Geld 
geber, wie Sparkassen, Versicherungsanstalten usw., Baudärlehen ge 
währen soll. In demselben Jahre ist in Düsseldorf eine städtische 
Hypothekenbank errichtet, die durch Ausgabe von Schuldverschrei 
bungen die Mittel zur Gewährung von Darlehen auf fertige und im 
Bau begriffene Wohnhäuser bis zum Betrage von 20 Milk M. beschaffen, 
im übrigen aber sich den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten 
der bestehenden Hypothekenbanken im wesentlichen anpassen soll. 
Auch in Dresden ist ein städtisches Hypothekeninstitut errichtet, das 
ebenso wie das Düsseldorfer bei der Beleihung die Grenze der Mündel 
sicherheit nur wenig überschreitet, also zweite und dritte Hypotheken, 
wie sie vielfach zur Beiseitedrängung der Boden- und Bauspekulation 
befürwortet werden, nicht hergibt. 
Das Streben nach besonderen staatlichen oder kommunalen Banken 
zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaues oder nach Er 
leichterung ihrer Errichtung durch Übernahme eines Teiles des Kapitals 
auf Staat oder Gemeinde usw. beruht auf der Beobachtung, daß die 
Landschaften und ähnliche Anstalten, weil sie zur Befriedigung des 
landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisses bestimmt sind, und daß weiter 
die — zumeist städtischen Grundbesitz beleihenden — Hypotheken 
banken, weil sie private Erwerbsinstitute sind, schon ihrer Natur nach 
zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues wenig beitragen können. 
Überdies zieht in dieser Beziehung das Hypothekenbankgesetz gewisse 
Schranken im Interesse der Sicherheit der Banken und zum Schutze 
ihrer Pfandbriefgläubiger. Der Gedanke staatlicher und kommunaler 
Bau- oder Wohnungsbanken läuft darauf hinaus, den Kredit der öffent 
lichen Körperschaften dem Arbeiterwohnungsbau dienstbar zu machen. 
Die dabei auszugebenden Schuldverschreibungen werden zwar mäßig 
verzinst, müssen aber wegen der dahinter stehenden öffentlichen 
Garantie als sichere Anlagepapiere gelten und können deshalb auch 
zur Anlage von Sparkassen-, Stiftungs- und dgl. Geldern benutzt 
werden; sie ziehen also mittelbar auch die Mittel solcher auf sichere 
Anlage angewiesenen Anstalten und weiterhin auch diejenigen der mehr 
auf Sicherheit als auf hohen Zins sehenden Privatkapitalisten für die 
Wohnungsreform heran. Zu übersehen ist dabei nicht, daß auf diese 
Weise das ohnehin schon stark gewachsene Angebot an niedrig ver 
zinslichen Anlagepapieren der Staaten und kommunalen Selbst 
verwaltungskörper noch erheblich vermehrt werden kann. Daraus 
können Nachteile in bezug auf den Kursstand aller solcher Papiere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.