Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

und  andere  öffentliche  und  gemeinnnützige  Körperschaften.  Die  Krankenkassen ­
  mit  ihren  kleineren  und  unter  Umständen  schnell  flüssig  zu
machenden  Reserven  werden  zweckmäßigerweise  im  allgemeinen  derartige ­
  Anlagen  nicht  vornehmen.  Die  deutschen  Berufsgenossenschaften
der  Unfallversicherung  können  nach  dem  Gesetze  von  1900  ihr  Vermögen
zum  Teil—ebenso  wie  die  Invalidenversicherungsanstalten  —  fürZwecke
des  Arbeiterwohnungsbaues  verfügbar  machen.  Die  Berufsgenossenschaften ­
  haben  bisher  nur  wenig  derartige  Anlagen  gemacht.  Dagegen
sind,  wie  schon  erwähnt,  die  Invalidenversicherungsanstalten  und  die
für  die  Invalidenversicherung  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  in  umfassender ­
  Weise  zur  Förderung  des  Baues  von  Arbeiterwohnhäusern
übergegangen,  wozu  ihnen  schon  die  ältere  Fassung  des  Gesetzes  die
Handhabe  bot.  Bis  Ende  1903  sind  für  den  Bau  von  Arbeiterhäusern
in  der  Regel  an  gemeinnützige  Unternehmungen  hergegeben  von  den
Invalidenversicherungsanstalten  109,53  Mill.  M.,  von  den  Kasseneinrichtungen ­
  8,86  Mill.  M.,  zusammen  118,39  Mill.  M.  Von  den  Versicherungsanstalten ­
  hat  bisher  nur  die  mecklenburgische  solche  Anlagen  nicht  gemacht. ­
  Die  bedeutendsten  Beträge  fallen  auf  die  rheinische  (21,79  Mill.
M.)  und  die  hannoversche  (16,37  Mill.  M.)  Anstalt.  Hier  ist  offenbar  eine
Quelle  erschlossen,  die  der  unmittelbaren  Steigerung  des  Angebotes  an  Arbeiterwohnungen ­
  eine  wertvolle  und  wirksame  Förderung  zu  bieten  vermag. ­
  Selbstverständlich  müssen  dabei  bestimmte  Grundsätze  innegehalten
werden,  um  die  Sicherheit  der  Anlage  und  eine  mäßige  Verzinsung  zu
gewährleisten.  Die  Einzelheiten  können  hier  nicht  besprochen  werden.
Die  Begründung  besonderer  Kreditinstitute  zur  Förderung  des
Baues  von  Arbeiterwohnungen  hat  u.  a.  namentlich  der  Landesrat
Brandts  befürwortet.  Er  schlägt  vor,  daß  der  Staat  Baubanken  errichten ­
  soll,  die  für  bestimmte  Bezirke  durch  hypothekarische  Darlehen
zu  mäßigem  Zinsfuß  der  gemeinnützigen  Bautätigkeit  Vorschub  leisten
sollen.  Die  Mittel  hierzu  sollen  den  Banken  ähnlich  wie  bei  der
Preußischen  Centralgenossenschaftskasse  durch  Überlassung  von  Staatsschuldscheinen ­
  verschafft  werden.  Andere  haben  ähnlichen  kommunalen
Bau-  oder  Wohnungsbanken  das  Wort  geredet.  Es  sind  auch  bereits
einige  derartige  Kreditinstitute  geschaffen  oder  im  Werden.  Im  Großherzogtum ­
  Hessen  ist  1902  eine  Landeshypothekenbank  als  Privatunternehmen ­
  mit  erheblicher  staatlicher  Beteiligung  zur  Förderung  des  Realkredites ­
  überhaupt,  zur  Erleichterung  derEntschuldung  des  Grundbesitzes
sowie  zurFörderung  des  Kommunalkredites  und  weiter  eine  Landeskreditkasse ­
  in  erster  Linie  zur  Förderung  der  Bodenverbesserung  und  der  Landeskultur ­
  geschaffen.  Die  letztgenannte  Anstalt  soll  nach  dem  Wohnungsfürsorgegesetz ­
  vom  7.  August  1902  Darlehen  unter  erleichterten  Bedingungen
an  Gemeinden  zur  unmittelbaren  oder  mittelbarenFörderung  des  gemeinnützigen ­
  Wohnungsbaues  gewähren.  In  den  Einzelbestimmungen  des
            
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