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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
und andere öffentliche und gemeinnnützige Körperschaften. Die Krankenkassen
mit ihren kleineren und unter Umständen schnell flüssig zu
machenden Reserven werden zweckmäßigerweise im allgemeinen derartige
Anlagen nicht vornehmen. Die deutschen Berufsgenossenschaften
der Unfallversicherung können nach dem Gesetze von 1900 ihr Vermögen
zum Teil—ebenso wie die Invalidenversicherungsanstalten — fürZwecke
des Arbeiterwohnungsbaues verfügbar machen. Die Berufsgenossenschaften
haben bisher nur wenig derartige Anlagen gemacht. Dagegen
sind, wie schon erwähnt, die Invalidenversicherungsanstalten und die
für die Invalidenversicherung zugelassenen Kasseneinrichtungen in umfassender
Weise zur Förderung des Baues von Arbeiterwohnhäusern
übergegangen, wozu ihnen schon die ältere Fassung des Gesetzes die
Handhabe bot. Bis Ende 1903 sind für den Bau von Arbeiterhäusern
in der Regel an gemeinnützige Unternehmungen hergegeben von den
Invalidenversicherungsanstalten 109,53 Mill. M., von den Kasseneinrichtungen
8,86 Mill. M., zusammen 118,39 Mill. M. Von den Versicherungsanstalten
hat bisher nur die mecklenburgische solche Anlagen nicht gemacht.
Die bedeutendsten Beträge fallen auf die rheinische (21,79 Mill.
M.) und die hannoversche (16,37 Mill. M.) Anstalt. Hier ist offenbar eine
Quelle erschlossen, die der unmittelbaren Steigerung des Angebotes an Arbeiterwohnungen
eine wertvolle und wirksame Förderung zu bieten vermag.
Selbstverständlich müssen dabei bestimmte Grundsätze innegehalten
werden, um die Sicherheit der Anlage und eine mäßige Verzinsung zu
gewährleisten. Die Einzelheiten können hier nicht besprochen werden.
Die Begründung besonderer Kreditinstitute zur Förderung des
Baues von Arbeiterwohnungen hat u. a. namentlich der Landesrat
Brandts befürwortet. Er schlägt vor, daß der Staat Baubanken errichten
soll, die für bestimmte Bezirke durch hypothekarische Darlehen
zu mäßigem Zinsfuß der gemeinnützigen Bautätigkeit Vorschub leisten
sollen. Die Mittel hierzu sollen den Banken ähnlich wie bei der
Preußischen Centralgenossenschaftskasse durch Überlassung von Staatsschuldscheinen
verschafft werden. Andere haben ähnlichen kommunalen
Bau- oder Wohnungsbanken das Wort geredet. Es sind auch bereits
einige derartige Kreditinstitute geschaffen oder im Werden. Im Großherzogtum
Hessen ist 1902 eine Landeshypothekenbank als Privatunternehmen
mit erheblicher staatlicher Beteiligung zur Förderung des Realkredites
überhaupt, zur Erleichterung derEntschuldung des Grundbesitzes
sowie zurFörderung des Kommunalkredites und weiter eine Landeskreditkasse
in erster Linie zur Förderung der Bodenverbesserung und der Landeskultur
geschaffen. Die letztgenannte Anstalt soll nach dem Wohnungsfürsorgegesetz
vom 7. August 1902 Darlehen unter erleichterten Bedingungen
an Gemeinden zur unmittelbaren oder mittelbarenFörderung des gemeinnützigen
Wohnungsbaues gewähren. In den Einzelbestimmungen des