Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  449

werden.  Im  übrigen  ist  der  praktische  Wert  der  Ausschüsse  in  hohem
Maße  abhängig  von  der  Eigenart,  Befähigung  und  Tatkraft  der  Personen, ­
  die  ihnen  als  Mitglieder  oder  Leiter  angehören.  So  selbstverständlich ­
  das  ist,  scheint  es  doch  nicht  immer  beachtet  zu  werden.
Außer  derartigen  anregenden  und  begutachtenden  Ausschüssen
haben  verschiedene  Selbstverwaltungskörper  besondere  Verwaltungsstellen ­
  für  bestimmte  sozialpolitische  Aufgaben  geschaffen,  z  B.  für
Wohnungsaufsicht  und  Wohnungsnachweis,  für  Lohnwesen,  für  Arbeitsnachweis ­
  usw.  Wie  weit  man  darin  gehen  soll,  hängt  von  der  Größe
des  Gemeinwesens  und  dem  Umfang  seiner  sozialpolitischen  Aufgaben
und  Betätigung  ab.
§  2.  Betätigungsgebiete.  Die  Sozialpolitik  der  Selbstverwaltungskörper ­
  kann  ihrem  Wesen  nach  nicht  die  Aufgabe  haben,  die  Grundlagen ­
  des  betr.  Gemeinwesens  im  Sinne  des  Sozialismus  umzugestalten.
Das  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  dem  in  Kap.  3  <?  1  Ausgeführten.
Gleichwohl  machen  verschiedene  der  neuerdings  im  In-  und  Auslande
aufgestellten  Programme  für  die  kommunale  Sozialpolitik  den  Eindruck,
als  erhofften  ihre  Verfasser  eine  Verwirklichung  der  Grundgedanken
der  sozialistischen  Lehre  von  der  Sozialpolitik  der  Gemeinden.  Das
äußert  sich  namentlich  in  d.em  Umfang,  in  welchem  die  Überführung
privaten  Eigentums  und  privater  Unternehmungen  in  die.  Hand  der
Gemeinden  gefordert  wird.  Von  einer  grundsätzlichen  Abneigung
gegen  eine  derartige  Überführung  kann  nicht  die  Rede  sein.  Sie  ist
auf  manchen  Gebieten  auch  das  wirtschaftlich  Zweckmäßigste.  Aber
der  kommunale  Betrieb  kann  nicht  so  ausgedehnt  werden,  daß  das
Arbeitsfeld  der  privaten  Erwerbsarbeit  in  einem  Grade  eingeengt
wird,  der  den  Drang  nach  wirtschaftlicher  Selbständigkeit  und  die
wirtschaftliche  Selbstverantwortlichkeit  der  Bevölkerung  unterdrückt
oder  wenigstens  stark  beeinträchtigt.  Der  sozialpolitische  Zweck  erfordert ­
  ein  solches  Übermaß  nicht.
Daß  die  kommunale  Sozialpolitik  zwar  nicht  auf  die  Arbeiterkreise ­
  beschränkt  ist,  aber  gerade  in  ihnen  den  Hauptgegenstand  ihrer
Fürsorge  erblicken  muß,  versteht  sich  von  selbst.  Die  allgemeinen
Grenzen,  die  der  Sozialpolitik  gezogen  sind,  wird  sie  dabei  innehalten
müssen.  In  bezug  auf  die  zu  verwendenden  Geldmittel  wird  sie  sich
stets  vor  Augen  halten  müssen,  daß  eine  übermäßige  Anspannung  der
Steuerzahler  nicht  nur  die  Gegensätze  in  dem  betreffenden  Gemeinwesen ­
  verschärft,  sondern  auch  durch  Abdrängen  steuerkräftiger  Elemente ­
  nach  anderen  Orten  die  Möglichkeit  verringert,  an  einer  Besserung ­
  vorhandener  Mißstände  zu  arbeiten.  Auf  dem  Umstande,  daß
kommunale  Betriebe  und  Liegenschaften  —  in  verständigen  Grenzen
gehalten  —  Mittel  zur  Erfüllung  sozialpolitischer  Aufgaben  ohne  unmittelbare ­
  Verstärkung  des  Steuerdrucks  zu  liefern  geeignet  sind,  bevan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  29
            
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