Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

448  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Auf  der  anderen  Seite  hat  die  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper ­
  einen  großen  und  unbestreitbaren  Vorzug  in  der
Möglichkeit,  den  besonderen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  des  engeren
Gebietes  Rechnung  zu  tragen.  Die  staatliche  Sozialpolitik  muß  bei  ihren
Maßnahmen,  soweit  diese  nicht  lediglich  den  allgemeinen  Rahmen  der
sozialpolitischen  Arbeit  bezeichnen,  die  durchschnittlichen  Verhältnisse
zugrunde  legen  und  kann  deshalb  den  vom  Durchnitt  abweichenden
Verhältnissen  nicht  immer  gerecht  werden.  Die  Sozialpolitik  der
Selbstverwaltungskörper,  besonders  der  Gemeinden  dagegen  zeigt  schon
wegen  des  engeren  Wirkungkreises  einen  individualisierenden  Zuschnitt
und  bildet  deshalb  eine  unentbehrliche  Ergänzung  der  staatlichen  Politik.
Die  kommunale  Sozialpolitik  bedient  sich  naturgemäß  zunächst  der
vorhandenen  amtlichen  und  ehrenamtlichen  Organe  der  Kommunalverwaltung. ­
  Dabei  ist  es  erwünscht,  den  Organen  der  Armenverwaltung ­
  als  solchen  die  Durchführung  der  eigentlichen  sozialpolitischen
Aufgaben  nicht  zu  übertragen,  damit  nicht  letzteren  ein  ihrem  Wesen
fremder  und  ihrer  versöhnenden  Wirkung  nachteiliger  Charakter  in
den  Augen  der  Bevölkerung  anhafte.  Sozialpolitik  und  Armenpflege
gehören  ihrem  Wesen  nach  nicht  zusammen.  Eine  Vermischung  beider
wird  deshalb  besser  vermieden.  Daß  im  übrigen  die  Erfahrungen  der
einen  wie  der  anderen  gegenseitig  beachtenswerte  Anhaltspunkte  und
Anregungen  bieten,  versteht  sich  von  selbst.  Das  zu  verwerten,  ist
aber  möglich,  ohne  die  Empfindungen  der  arbeitenden  Bevölkerung
durch  äußere  Verbindung  der  sozialpolitischen  Maßnahmen  mit  der
Armenpflege  zu  verletzen.
Ob  es  sich  empfiehlt,  besondere  sozialpolitische  Organe  neben  die
vorhandenen  kommunalen  Verwaltungsorgane  zu  stellen,  ist  eine  Tatfrage, ­
  die  nach  den  besonderen  Verhältnissen  zu  beurteilen  ist.  Wenn  ein
Teil  der  Gemeinden  besondere  sozialpolitische  Kommissionen  oder  Ausschüsse ­
  eingesetzt  hat,  so  muß  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
beurteilt  werden,  ob  das  zweckmäßig  ist.  Jedenfalls  ist  das  Einsetzen
solcher  Kommissionen  an  sich  noch  kein  Zeichen  besonders  vorgeschrittener ­
  sozialpolitischer  Auffassung  und  das  Nichteinsetzen  kein
Zeichen  sozialpolitischer  Rückständigkeit.  Manche  Gemeinde  hat  ohne
Ausschüsse  mehr  Brauchbares  und  Wirksames  geleistet,  als  andere  mit
ihnen.  Wo  sozialpolitische  Ausschüsse  eingesetzt  sind,  tvird  sich  ihre
Befugnis  im  wesentlichen  auf  aufklärende,  begutachtende  und  anregende ­
  Tätigkeit  beschränken  müssen.  Eine  freie  Verfügung  über
kommunale  Mittel  und  Organe,  ein  völlig  selbständiges  Entscheidungsrecht ­
  kann  den  Ausschüssen  nicht  gewährt  werden,  ohne  die  Einheitlichkeit ­
  der  von  verantwortlichen  Organen  geführten  Kommunalverwaltung ­
  zu  stören.  Die  Ausschüsse  müssen  der  bestehenden  Organisation ­
  eingegliedert  und  ihre  Zuständigkeit  muß  bestimmt  abgegrenzt
            
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