472 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
zu garantieren, sind genossenschaftliche Organe an sich im stände. Die
„Freien Hilfskassen“ in Deutschland und Österreich sind die wichtigste
Form der Versicherungsgenossenschaften dieser Länder, haben aber ihre
alte Stellung und Bedeutung eingebüßt und sind an der Durchführung der
inzwischen eingerichteten gesetzlichen Arbeiterversicherung unter bestimmten
Voraussetzungen mit beteiligt. Wo die obligatorische Krankenversicherung
fehlt, kommt den genossenschaftlichen Krankenkassen
eine verhältnismäßig größere Bedeutung zu.
Die englischen Friendly societies sind fast durchweg Kranken- und
Sterbegeldkassen, zum Teil beschränken sie sich auf Sterbegeldversicherung.
Nur wenige beschäftigen sich mit der Unfallversicherung.
Die Friendly societies oder, wie man sie kurz bezeichnen kann, die Hilfskassen
zeigen in bezug auf Bezirk, Organisation der Verwaltung,
Deckungsverfahren usw. große Unterschiede, die aber hier nicht zu
erörtern sind. Die Kassen, deren Statuten als mit den Hilfskassengesetzen
in Einklang befindlich von einem besonderen Beamten anerkannt
sind, können sich registrieren lassen und heißen dann registrierte Kassen.
Mit der Registrierung sind gewisse Vorteile verbunden, wie Vorzugsrecht
ihrer Forderungen beim Tode oder Konkurse von Treuhändern,
Stempelfreiheit in erheblichem Umfange, größere Freiheit in der Anlage
von Reserven, bestimmte Verzinsung ihrer Kapitalien durch die Staatsschuldenverwaltung,
Möglichkeit der Kinder Versicherung. Die registrierten
Kasten müssen an den Registrar of friendly societies regelmäßige
Ausweise und Bilanzen einreichen. Die Zahl der Kassen ist
groß, doch wird über ihre Leistungen vielfach nicht günstig geurteilt.
In Frankreich kommen die Societes de secours mutuels in Betracht.
Sie sind entweder Societes autorisöes, d. h. freie Kassen, die zu ihrer
Zulassung eine behördliche Genehmigung brauchen, aber keine Rechtsfähigkeit
haben, oder Societes approuvees, d. h. behördlich bestätigte
Vereine auf Grund des Dekretes vom 26. April 1852, oder endlich
Societies reconnues comme etablissements d’utilite publique, also als dem
öffentlichen Interesse dienend anerkannte Vereine, die dadurch Rechtsfähigkeit,
Gebührenfreiheit und sonstige Vorteile erlangen. Durch das
Gesetz vom 1. April 1898 ist statt der behördlichen Bestätigung die
Hinterlegung der Statuten und des Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder
vorgesehen. Durch die Hinterlegung wird eine beschränkte
Rechtsfähigkeit erlangt. Das Gesetz sucht auch sonst die Wirksamkeit,
der Hilfsvereine zu steigern. Die Zahl der als dem öffentlichen
Interesse dienend anerkannten Hilfsvereine ist gering. Sie betrug am
30. Dezember 1897 nur 17 mit 44872 männlichen, 5994 weiblichen und
475 kindlichen Mitgliedern. Die Krankheitskosten, Pensionen und sonstige
Unterstützungen beliefen sich 1897 auf 1,23 Mill. Frs. Viel verbreiteter
sind die Societes approuvöes und die Societes autorisees.