516 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
Dienstherrschaft eine Strafe von 5—25 Gulden, der Dienstbote eine
doppelt so hohe Strafe zu gewärtigen. Die 1896 eingeleitete Revision
dieser aus dem Jahre 1810 stammenden Regelung wollte den Polizei
organen die Entscheidung der während des Dienstes oder spätestens
30 Tage nach dessen Beendigung anhängig gemachten Streitigkeiten unter
Aufhebung der erwähnten Strafe für mutwillige Beschwerden usw. über
tragen, die übrigen Streitfälle aber den ordentlichen Gerichten übertragen.
Gegen die vorerwähnte preußische Regelung ist mehrfach Ein
spruch erhoben worden. Man verlangte, daß die Streitigkeiten aus
dem Dienstverhältnis den Gewerbegerichten unterstellt würden. Aus
Anlaß einer Petition über die Dienstbotenfrage hat gegen Ende 1902
die Petitionskommission des Reichstags jenes Verlangen besprochen
und abgelehnt, weil die hauswirtschaftliche Tätigkeit kein Gewerbe
betrieb und die Dienstboten keine gewerblichen Arbeiter seien.
Da das Gewerbegerichtsgesetz sich nur auf die in Titel VII der Ge
werbeordnung genannten Personen bezieht, kann zur Zeit jedenfalls von
einer Erledigung der Streitigkeiten zwischen häuslichen Dienstboten und
ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten keine Rede sein. Eine
Änderung nach dieser Richtung empfiehlt sich nicht. Bei den Streitig
keiten aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis ist das Bedürfnis nach
der Beurteilung durch fachkundige Richter groß genug, um eine Sonder
rechtsprechung durch Sachverständige zu rechtfertigen. Die Streitig
keiten aus dem Gesindeverhältnis dagegen gehören dem allgemeinen
bürgerlichen Leben an. Jeder Richter, der einen eigenen Hausstand
hat, kann durchaus als sachverständiger Beurteiler der dem Gesinde
verhältnis entspringenden Streitigkeiten gelten. Besonderer Fachmänner
bedarf es dabei nicht. Soweit ein Bedürfnis nach Verbilligung und
Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens besteht, kann es nur bei
dessen allgemeiner Revision berücksichtigt werden. Da die betreffenden
Streitigkeiten Feriensachen sind, genießen sie bereits einen Vorzug vor
manchen anderen. Für die kleineren und schnell zu erledigenden
Streitigkeiten hat sich im allgemeinen die Entscheidung durch die Polizei
organe bewährt, und man sollte daran nicht deshalb grundsätzlich ändern,
um der unberechtigten Abneigung der Dienstboten vor der Anrufung
der Polizeibehörden nachzugeben. Daß in Einzelheiten die eine oder
andere Verbesserung des bestehenden Verfahrens möglich ist, soll des
halb nicht in Abrede gestellt werden.
§ 4. Dienstbotenversicherung. Einer gewissen Fürsorge im Krank
heitsfall haben sich die häuslichen Dienstboten schon nach den älteren
Gesindeordnungen zu erfreuen gehabt. Sie ergab sich von selbst aus
der Aufnahme der Dienstboten in die häusliche Gemeinschaft. Die
preußische Gesindeordnung von 1810 z. B. verpflichtete die Herrschaft,
für Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei dessen Ge-