Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

516 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
Dienstherrschaft eine Strafe von 5—25 Gulden, der Dienstbote eine 
doppelt so hohe Strafe zu gewärtigen. Die 1896 eingeleitete Revision 
dieser aus dem Jahre 1810 stammenden Regelung wollte den Polizei 
organen die Entscheidung der während des Dienstes oder spätestens 
30 Tage nach dessen Beendigung anhängig gemachten Streitigkeiten unter 
Aufhebung der erwähnten Strafe für mutwillige Beschwerden usw. über 
tragen, die übrigen Streitfälle aber den ordentlichen Gerichten übertragen. 
Gegen die vorerwähnte preußische Regelung ist mehrfach Ein 
spruch erhoben worden. Man verlangte, daß die Streitigkeiten aus 
dem Dienstverhältnis den Gewerbegerichten unterstellt würden. Aus 
Anlaß einer Petition über die Dienstbotenfrage hat gegen Ende 1902 
die Petitionskommission des Reichstags jenes Verlangen besprochen 
und abgelehnt, weil die hauswirtschaftliche Tätigkeit kein Gewerbe 
betrieb und die Dienstboten keine gewerblichen Arbeiter seien. 
Da das Gewerbegerichtsgesetz sich nur auf die in Titel VII der Ge 
werbeordnung genannten Personen bezieht, kann zur Zeit jedenfalls von 
einer Erledigung der Streitigkeiten zwischen häuslichen Dienstboten und 
ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten keine Rede sein. Eine 
Änderung nach dieser Richtung empfiehlt sich nicht. Bei den Streitig 
keiten aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis ist das Bedürfnis nach 
der Beurteilung durch fachkundige Richter groß genug, um eine Sonder 
rechtsprechung durch Sachverständige zu rechtfertigen. Die Streitig 
keiten aus dem Gesindeverhältnis dagegen gehören dem allgemeinen 
bürgerlichen Leben an. Jeder Richter, der einen eigenen Hausstand 
hat, kann durchaus als sachverständiger Beurteiler der dem Gesinde 
verhältnis entspringenden Streitigkeiten gelten. Besonderer Fachmänner 
bedarf es dabei nicht. Soweit ein Bedürfnis nach Verbilligung und 
Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens besteht, kann es nur bei 
dessen allgemeiner Revision berücksichtigt werden. Da die betreffenden 
Streitigkeiten Feriensachen sind, genießen sie bereits einen Vorzug vor 
manchen anderen. Für die kleineren und schnell zu erledigenden 
Streitigkeiten hat sich im allgemeinen die Entscheidung durch die Polizei 
organe bewährt, und man sollte daran nicht deshalb grundsätzlich ändern, 
um der unberechtigten Abneigung der Dienstboten vor der Anrufung 
der Polizeibehörden nachzugeben. Daß in Einzelheiten die eine oder 
andere Verbesserung des bestehenden Verfahrens möglich ist, soll des 
halb nicht in Abrede gestellt werden. 
§ 4. Dienstbotenversicherung. Einer gewissen Fürsorge im Krank 
heitsfall haben sich die häuslichen Dienstboten schon nach den älteren 
Gesindeordnungen zu erfreuen gehabt. Sie ergab sich von selbst aus 
der Aufnahme der Dienstboten in die häusliche Gemeinschaft. Die 
preußische Gesindeordnung von 1810 z. B. verpflichtete die Herrschaft, 
für Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei dessen Ge-
	        
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