19. Kapitel. Die Dienstboten.
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spricht jedenfalls die einseitige Bestrafung der Dienstboten für den
Fall des Vertragsbruches nicht. Meist wird aber überhaupt die straf
rechtliche Ahndung des Vertragsbruches bekämpft. Die mehrfach er
wähnte neue Gesindeordnung für Elsaß-Lothringen trägt dieser An
schauung Rechnung und bedroht nicht den Vertragsbruch, sondern die
Verleitung dazu seitens der Gesindevermieter oder Stellenvermittler
oder ihrer Auftraggeber mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis
zu 14 Tagen. Dieses Verfahren dürfte vielseitige Billigung finden.
Mit dem Vorstehenden sind die wichtigsten Beschwerdepunkte be
züglich des Arbeitsverhältnisses der Dienstboten besprochen. Andere
Umstände von geringerer Bedeutung können übergangen werden.
§ 3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Streitigkeiten
aus dem Gesindeverhältnis werden zum guten Teil von den Polizeibe
hörden entschieden. Der innere Grund dafür ist das Streben, eine
möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen. Da die Polizeibe
hörden diesem Bedürfnis eher entsprechen können, sind ihnen in
Preußen manche Angelegenheiten unter Ausschluß der Gerichte zur
alleinigen Entscheidung überwiesen, während sie bei anderen wichtigeren
Angelegenheiten nur vorläufige Entscheidungen zu treffen haben, sodaß
hier endgültig die ordentlichen Gerichte entscheiden. Der alleinigen
oder der vorläufigen Entscheidung der Polizeibehörden unterliegen nur
solche Angelegenheiten, bei denen ein öffentliches Interesse vorherrscht
oder doch mitbeteiligt ist. Rein privatrechtliche Streitigkeiten hat der
Richter allein zu entscheiden. Zuständig sind hierfür als erste Instanz
die Amtsgerichte für die während des Dienstverhältnisses entstandenen
Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den W ert des Streitgegenstandes. Für
andere Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde kommen, wenn
der Wert des Streitgegenstandes 300 M. nicht übersteigt, ebenfalls die
Amtsgerichte, bei höherem Wert die Landgerichte als erste Instanz
in Betracht. Als zweite Instanz erscheinen gegenüber amtsgericht
lichen Entscheidungen die Landgerichte, gegenüber landgerichtlichen
die Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der letzteren ist bei Streit
objekten von mehr als 1500 M. Revision beim Reichsgericht zulässig.
Die Sreitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde hinsichtlich des
Dienstverhältnisses sind Feriensachen. In strafrechtlichen Fragen
kommen gewisse Fälle vor die Polizeiorgane, gegen deren Strafver
fügung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden kann.
Dieser Regelung gegenüber erscheint die in der älteren Wiener
Gesindeordnung vorgesehene ohne Frage als ungünstiger. Dort hatte
die Polizeibehörde bei Streitigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft
unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Berufung an die
vorgeordnete Verwaltungsbehörde war zulässig. Aber bei mutwilliger
oder sonst nur auf Verzögerung abzielender Beschwerde hatte die
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