Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

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spricht  jedenfalls  die  einseitige  Bestrafung  der  Dienstboten  für  den
Fall  des  Vertragsbruches  nicht.  Meist  wird  aber  überhaupt  die  strafrechtliche ­
  Ahndung  des  Vertragsbruches  bekämpft.  Die  mehrfach  erwähnte ­
  neue  Gesindeordnung  für  Elsaß-Lothringen  trägt  dieser  Anschauung ­
  Rechnung  und  bedroht  nicht  den  Vertragsbruch,  sondern  die
Verleitung  dazu  seitens  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler
oder  ihrer  Auftraggeber  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  Haft  bis
zu  14  Tagen.  Dieses  Verfahren  dürfte  vielseitige  Billigung  finden.
Mit  dem  Vorstehenden  sind  die  wichtigsten  Beschwerdepunkte  bezüglich ­
  des  Arbeitsverhältnisses  der  Dienstboten  besprochen.  Andere
Umstände  von  geringerer  Bedeutung  können  übergangen  werden.
§  3.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Die  Streitigkeiten
aus  dem  Gesindeverhältnis  werden  zum  guten  Teil  von  den  Polizeibehörden ­
  entschieden.  Der  innere  Grund  dafür  ist  das  Streben,  eine
möglichst  schnelle  Entscheidung  herbeizuführen.  Da  die  Polizeibehörden ­
  diesem  Bedürfnis  eher  entsprechen  können,  sind  ihnen  in
Preußen  manche  Angelegenheiten  unter  Ausschluß  der  Gerichte  zur
alleinigen  Entscheidung  überwiesen,  während  sie  bei  anderen  wichtigeren
Angelegenheiten  nur  vorläufige  Entscheidungen  zu  treffen  haben,  sodaß
hier  endgültig  die  ordentlichen  Gerichte  entscheiden.  Der  alleinigen
oder  der  vorläufigen  Entscheidung  der  Polizeibehörden  unterliegen  nur
solche  Angelegenheiten,  bei  denen  ein  öffentliches  Interesse  vorherrscht
oder  doch  mitbeteiligt  ist.  Rein  privatrechtliche  Streitigkeiten  hat  der
Richter  allein  zu  entscheiden.  Zuständig  sind  hierfür  als  erste  Instanz
die  Amtsgerichte  für  die  während  des  Dienstverhältnisses  entstandenen
Streitigkeiten  ohne  Rücksicht  auf  den  W  ert  des  Streitgegenstandes.  Für
andere  Streitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  kommen,  wenn
der  Wert  des  Streitgegenstandes  300  M.  nicht  übersteigt,  ebenfalls  die
Amtsgerichte,  bei  höherem  Wert  die  Landgerichte  als  erste  Instanz
in  Betracht.  Als  zweite  Instanz  erscheinen  gegenüber  amtsgerichtlichen ­
  Entscheidungen  die  Landgerichte,  gegenüber  landgerichtlichen
die  Oberlandesgerichte.  Gegen  die  Urteile  der  letzteren  ist  bei  Streitobjekten ­
  von  mehr  als  1500  M.  Revision  beim  Reichsgericht  zulässig.
Die  Sreitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  hinsichtlich  des
Dienstverhältnisses  sind  Feriensachen.  In  strafrechtlichen  Fragen
kommen  gewisse  Fälle  vor  die  Polizeiorgane,  gegen  deren  Strafverfügung ­
  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  werden  kann.
Dieser  Regelung  gegenüber  erscheint  die  in  der  älteren  Wiener
Gesindeordnung  vorgesehene  ohne  Frage  als  ungünstiger.  Dort  hatte
die  Polizeibehörde  bei  Streitigkeiten  zwischen  Gesinde  und  Herrschaft
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  zu  entscheiden.  Berufung  an  die
vorgeordnete  Verwaltungsbehörde  war  zulässig.  Aber  bei  mutwilliger
oder  sonst  nur  auf  Verzögerung  abzielender  Beschwerde  hatte  die
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