Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
515 
spricht jedenfalls die einseitige Bestrafung der Dienstboten für den 
Fall des Vertragsbruches nicht. Meist wird aber überhaupt die straf 
rechtliche Ahndung des Vertragsbruches bekämpft. Die mehrfach er 
wähnte neue Gesindeordnung für Elsaß-Lothringen trägt dieser An 
schauung Rechnung und bedroht nicht den Vertragsbruch, sondern die 
Verleitung dazu seitens der Gesindevermieter oder Stellenvermittler 
oder ihrer Auftraggeber mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis 
zu 14 Tagen. Dieses Verfahren dürfte vielseitige Billigung finden. 
Mit dem Vorstehenden sind die wichtigsten Beschwerdepunkte be 
züglich des Arbeitsverhältnisses der Dienstboten besprochen. Andere 
Umstände von geringerer Bedeutung können übergangen werden. 
§ 3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Streitigkeiten 
aus dem Gesindeverhältnis werden zum guten Teil von den Polizeibe 
hörden entschieden. Der innere Grund dafür ist das Streben, eine 
möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen. Da die Polizeibe 
hörden diesem Bedürfnis eher entsprechen können, sind ihnen in 
Preußen manche Angelegenheiten unter Ausschluß der Gerichte zur 
alleinigen Entscheidung überwiesen, während sie bei anderen wichtigeren 
Angelegenheiten nur vorläufige Entscheidungen zu treffen haben, sodaß 
hier endgültig die ordentlichen Gerichte entscheiden. Der alleinigen 
oder der vorläufigen Entscheidung der Polizeibehörden unterliegen nur 
solche Angelegenheiten, bei denen ein öffentliches Interesse vorherrscht 
oder doch mitbeteiligt ist. Rein privatrechtliche Streitigkeiten hat der 
Richter allein zu entscheiden. Zuständig sind hierfür als erste Instanz 
die Amtsgerichte für die während des Dienstverhältnisses entstandenen 
Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den W ert des Streitgegenstandes. Für 
andere Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde kommen, wenn 
der Wert des Streitgegenstandes 300 M. nicht übersteigt, ebenfalls die 
Amtsgerichte, bei höherem Wert die Landgerichte als erste Instanz 
in Betracht. Als zweite Instanz erscheinen gegenüber amtsgericht 
lichen Entscheidungen die Landgerichte, gegenüber landgerichtlichen 
die Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der letzteren ist bei Streit 
objekten von mehr als 1500 M. Revision beim Reichsgericht zulässig. 
Die Sreitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde hinsichtlich des 
Dienstverhältnisses sind Feriensachen. In strafrechtlichen Fragen 
kommen gewisse Fälle vor die Polizeiorgane, gegen deren Strafver 
fügung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden kann. 
Dieser Regelung gegenüber erscheint die in der älteren Wiener 
Gesindeordnung vorgesehene ohne Frage als ungünstiger. Dort hatte 
die Polizeibehörde bei Streitigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft 
unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Berufung an die 
vorgeordnete Verwaltungsbehörde war zulässig. Aber bei mutwilliger 
oder sonst nur auf Verzögerung abzielender Beschwerde hatte die 
33*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.