fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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560—562. Maßregeln zur Neberwachuņg des Verkehrs. 
chen eine ausdrückliche Vorschrift anordnet, daß die Ladung mit 
einer schriftlichen Bedeckung versehen fein müsse, vollziehen. 
(§. 269 8. D.) 
Hieher gehören auch die Hausirer. 
(F. M. Erl. v. 5. Okl. 1842, Nr. 33695.) 
2. Kecht der Gefällsbeamten. in die AerKaufsstätteu und Mieder- 
lagen der Gewerbetreibenden und Kaulirer einzutreten. 
561. Den Gefällsbeamten und den Angestellten der Finanz 
wache ist gestattet, auch außer den Fällen, in denen dieß zum 
Behufe einer Durchsuchung, oder der Einsicht in die Gewerbs- 
bücher auf vorschriftsmäßige Weise geschieht, in die Verschleiß 
stätten, Kaufläden oder Waaren - Niederlagen der Gewerbetrei 
benden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung, dem Umsätze 
oder Transporte von Waaren beschäftigen, bei Tage, das ist, nach 
Sonnenaufgang, und vor Sonnenuntergang, so oft sie es ange 
messen finden, einzutreten, und daselbst durch eine dem Zwecke 
angemessene Zeit zu verweilen. Die Beamten und Angestellten, 
welche diese Befugniß ausüben, müssen aber mit einem besondern 
hierzu erhaltenen und den Gewerbetreibenden namentlich bezeichnen 
den schriftlichen Aufträge der die Zollgeschäfte leitenden Bezirks 
behörde versehen sein, und sich auf Verlangen des Gewerbetreibenden 
mit diesem Aufträge ausweisen. Von dieser Befugniß darf in je 
dem Falle nur ohne Störung des regelrnäßigen Gewerbsbetriebes 
Gebrauch gemacht werden. Auch kaun außer den Fällen, in denen 
die Bedingungen einer Durchsuchung vorhanden sind, nicht gefordert 
werden, daß man die genannten Räume in einem Zeitpuncte, in 
welchem dieselben für den Gewerbsbetrieb gewöhnlich nicht geöffnet 
sind, blos für den Zweck öffne, damit ein Gefällsbeamter oder An 
gestellter der Finanzwache eintrete« könne. (§• 270 Z. O.) 
3. Durchsuchung en. 
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden. 
562. In den Gewerbs- und Verschleißstätten der Gewerbe 
treibenden, deren Gewerbsbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, können 
die hiezu beauftragten Beamten und Angestellten, so oft sie es er 
forderlich finden, Nachforschungen Pflegen, die vorhandenen Waaren- 
vorräthe aufnehmen, und die Nachweisungen über dieselben, nach 
Maß der von Seite des Inhabers zur Ausweisung bestehenden Ver 
bindlichkeit fordern. (§- 271 Z. O.)
	        
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