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560—562. Maßregeln zur Neberwachuņg des Verkehrs.
chen eine ausdrückliche Vorschrift anordnet, daß die Ladung mit
einer schriftlichen Bedeckung versehen fein müsse, vollziehen.
(§. 269 8. D.)
Hieher gehören auch die Hausirer.
(F. M. Erl. v. 5. Okl. 1842, Nr. 33695.)
2. Kecht der Gefällsbeamten. in die AerKaufsstätteu und Mieder-
lagen der Gewerbetreibenden und Kaulirer einzutreten.
561. Den Gefällsbeamten und den Angestellten der Finanz
wache ist gestattet, auch außer den Fällen, in denen dieß zum
Behufe einer Durchsuchung, oder der Einsicht in die Gewerbs-
bücher auf vorschriftsmäßige Weise geschieht, in die Verschleiß
stätten, Kaufläden oder Waaren - Niederlagen der Gewerbetrei
benden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung, dem Umsätze
oder Transporte von Waaren beschäftigen, bei Tage, das ist, nach
Sonnenaufgang, und vor Sonnenuntergang, so oft sie es ange
messen finden, einzutreten, und daselbst durch eine dem Zwecke
angemessene Zeit zu verweilen. Die Beamten und Angestellten,
welche diese Befugniß ausüben, müssen aber mit einem besondern
hierzu erhaltenen und den Gewerbetreibenden namentlich bezeichnen
den schriftlichen Aufträge der die Zollgeschäfte leitenden Bezirks
behörde versehen sein, und sich auf Verlangen des Gewerbetreibenden
mit diesem Aufträge ausweisen. Von dieser Befugniß darf in je
dem Falle nur ohne Störung des regelrnäßigen Gewerbsbetriebes
Gebrauch gemacht werden. Auch kaun außer den Fällen, in denen
die Bedingungen einer Durchsuchung vorhanden sind, nicht gefordert
werden, daß man die genannten Räume in einem Zeitpuncte, in
welchem dieselben für den Gewerbsbetrieb gewöhnlich nicht geöffnet
sind, blos für den Zweck öffne, damit ein Gefällsbeamter oder An
gestellter der Finanzwache eintrete« könne. (§• 270 Z. O.)
3. Durchsuchung en.
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden.
562. In den Gewerbs- und Verschleißstätten der Gewerbe
treibenden, deren Gewerbsbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, können
die hiezu beauftragten Beamten und Angestellten, so oft sie es er
forderlich finden, Nachforschungen Pflegen, die vorhandenen Waaren-
vorräthe aufnehmen, und die Nachweisungen über dieselben, nach
Maß der von Seite des Inhabers zur Ausweisung bestehenden Ver
bindlichkeit fordern. (§- 271 Z. O.)