Object : Schutz dem Arbeiter!

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§  6.  Specielle  Aufgabe  der  Vertrauen?personen  wie  der  einzelnen  Vorstandsmitglieder
ist  es  noch,  zum  Schutze  der  ihnen  unterstellten  Arbeiter  und  der  Interessen  der  Fabrik
a)  von  den  Uebelstünden  in  der  Fabrik,  z.  B.  über  schlechtes  Material,  über  ungenügende
Vorarbeit  in  den  einzelnen  Betriebstheilen,  Uber  Nachlässigkeit  oder  Parteilichkeit  bei  Zutheilung
  der  Arbeit  durch  die  Angestellten,  über  Fehler  an  den  Maschinen  und  ungeeignete
Einrichtungen  irgend  welcher  Art  den  Hähern  Angestellten  oder  dem  Principal  in  schicklicher
und  geeigneter  Weise  Anzeige  zu  machen;  b)  darauf  zu  achten,  ob  die  Sicherheits-Vorrich'
tungen  und  die  für  die  Gesundheit  der  Arbeiter  getroffenen  Einrichtungen  in  gutem  Zu'
stände  sind,  resp.  von  den  Arbeitern  zweckentsprechend  benutzt  und  die  dahin  zielenden
Vorschriften  treu  eingehalten  werden;  c)  in  entsprechender  Weise  Anzeige  zu  machen,  wenn
Arbeiter  sich  zu  Arbeiten  melden  oder  angestellt  werden,  die  augenfällig  der  Gesundheit  und
den  Kräften  un)  Fähigkeiten  derselben  nicht  entsprechen;  d)  in  Nothfüllen,  von  denen  die
Arbeiter  betroffen  werden,  sich  nach  den  häuslichen  Verhältnissen  derselben  zu  erkundigen
und  dann  für  dieselben  sich  bei  dem  Principal  oder  beim  Vorstande  zu  verwenden;
e)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  den  ältern  Arbeitern  unterstellten  jugendlichen  oder  neuen
Arbeiter  von  erstem  in  der  richtigen  Weise  behandelt  und  zu  schnellem  und  gutem  Arbeiten
angeleitet  werben.
§  7.  Ueber  die  Verhandlungen  und  Abstimmungen  im  Vorstande  ist,  falls  nicht  K"
einzelne  Gegenstände  ausdrücklich  anders  beschlossen  wird,  strengste  Verschwiegenheit  ZU
beobachten  und  wird  schwere  Verletzung  mit  Ausschluß  aus  dem  Vorstände  bestraft.  Bel
Verhandlungen,  wo  ein  Vorstandsmitglied  persönlich  betheiligt  ist,  hat  dasselbe  die  Sitzung
zu  verlassen.
tz  8.  Der  Fabrikherr  legt  in  der  Negel  alle  die  Fabrik-Ordnung  und  das  Wohl  der
Arbeiter  betreffenden  Angelegenheiten  dein  Vorstande  zur  Berathung  vor.  unbeschadet  des
Rechtes  jedoch,  auch  unabhängig  vom  Arbeiter-Vorstände  Anordnungen  zu  treffen.
Für  die  König!.  Gruben  in  Saarbrücken  sind  folgende  Satzungen  maßgebend:
Die  Wahl  der  Vertrauensmänner  erfolgt  durch  geheime  Abstimmung  auf  drei  Johre-Wahlberechtigt
  ist  jeder  dem  Arbeiterstande  angehörige  active  Knappschaftsgenosse,  welcher
das  21.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  seit  wenigstens  drei  Jahren  aus  einer  der  König'
lichen  Steinkohlengruben  bei  Saarbrücken  in  Arbeit  steht.  Wählbar  ist  jeder  dem  Ar'
bciterstande  angehörige  Knappschaftsgenosse,  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
und  se>t  wenigstens  fünf  Jahren  (?!)  auf  einer  und  derselben  (?)  Königlichen  Steinkohlengrube
in  Saarbrücken  in  Arbeit  steht.
Von  jeder  Steiger-Abtheilung  wird  ein  Vertrauensmann  gewählt,  welcher  dieser  Abtheilung ­
  angehören  muß.  Ein  Vertrauensmann  scheidet  als  solcher  aus  durch  Amtsniederlegung, ­
  Pensioniruug,  freiwilligen  Abgang  oder  Entlassung  aus  der  Grubenarbeit,  durch
Verlegung  auf  eine  andere  Grube,  eine  länger  als  dreimonatliche  Krankheit  oder  Beurlaubung. ­
  Es  findet  alsdann,  ebenso  wie  im  Falle  des  Todes  eines  Vertrauensmannes,
eine  Ersatzwahl  für  die  übrige  Dauer  der  Wahlperiode  statt.
Die  Vertrauensmänner  haben  die  Aufgabe:
1.  Anträge,  Wünsche  und  etwaige  Beschwerden,  welche  die  Belegschaft  der  betreffenden
Berginspection  oder  Grube  im  Ganzen  angehen,  bei  dem  Bergwerks-Director  anzubringen
und  sich  in  den  Zusammenkünften  mit  letzterem  über  dieselben  gutachtlich  zr  äußern.
2.  In  diesen  Zusammenkünften  über  sonstige  Fragen  und  Angelegenheiten,  welche
das  Arbeitsverhältniß,  insbesondere  die  Arbeits-Ordnung  und  Abänderungen  derselben  be'
treffen,  ihr  Gutachten  abzugeben.
3.  In  diesen  Zusammenkünften  solche  das  Wohl  der  Bergleute  und  ihrer  Angehörige"
betreffende  Verhältnisse  und  Fragen  zu  besprechen,  welche  ihnen  von  dem  Bergwerksrector
  vorgelegt  werden.
            
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