Full text : Schutz dem Arbeiter!

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k)  die  Verwarnung,  Bestrafung  oder  Entlassung  solcher  Arbeiter  zu  veranlassen, ­
  welche  für  die  Ehre  der  Fabrik,  für  die  Sittlichkeit,  für  den  Frieden  in  der  Fabrik
oder  unter  den  Arbeitern  bedenklich  sind;  Veruntreuungen,  Simulationen,  bösw'llige
  oder  leichtsinnige  Schädigung  der  Interessen  der  Fabrik  zur  Anzeige  zu  bringen.
Arbeiter,  die  sich  innerhalb  der  Fabrik  öffentlicher  Verhöhnung  der  Religion  oder
ver  guten  Sitte,  oder  grober  unsittlicher  Handlungen  schuldig  machen,  oder  in  trunkenem
Zustande  betroffen  oder  der  Veruntreuung  überführt  werden,  oder  Schlägerei  veranlassen
°l>er  daran  theilnehmen,  können  durch  Vorstandsbeschlust  (nach  Maßgabe  des  §  4  bezw.
Fnbrikreglements)  sofort  entlassen  werden.
Dieselben  Vergehen,  außerhalb  der  Fabrik  begangen,  sowie  liederlicher  Lebenswandel, ­
  leichtsinniges  Schuldenmachen,  wiederholte  Trunkenheit  ziehen  Verwarnung  oder,
Wenn  diese  fruchtlos  erscheint,  Kündigung  nach  sich.
Ungehorsam,  Widersetzlichkeit  gegen  die  Vorgesetzten  der  Fabrik,  Unverträglichkeit  mit
Mitarbeitern,  böswilliges  Verderben  von  Stoffen  oder  Maschinen  kann  ebenfalls  mit
I  şasortiger  Entlassung  oder  Kündigung  (nach  Maßgabe  des  §  4  bezw.  des  Fabrikreglewcnts)
  bestraft  werden  —  unbeschadet  des  Rechtes  auf  Schadenersatz.
g)  Die  für  das  Wohl  der  Arbeiter  bestimmten  Einrichtungen  der  Fabrik  mitzubc--
  rathen  und  bei  Einführung  resp.  Verwaltung  derselben  seine  Mitwirkung  zu  leihen.
§  2.  Geldstrafen,  die  den  Betrag  von  50  Pfg.  für  den  einzelnen  Fall  oder  die
einzelne  Arbeit  übersteigen,  sowie  die  Strafe  der  Entlassung  kann  nicht  der  einzelne  Meister
oder  Angestellte,  sondern  —  außer  in  den  Fällen,  wo  der  Fabrikherr  persönlich  diese
Strafen  verhängt  —  nur  der  Arbeiter-Vorstand  festsetzen.  Gegen  Strafen  unter  50  Pfg.
v'e  von  den  Meistern  oder  Angestellten  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit,  oder  durch  die
oabrik-Ordnung  als  solche  festgesetzt  werden,  steht  dem  Arbeiter,  wenn  er  dieselben  für
ungerecht  oder  für  zu  hoch  erachtet,  der  Appell  an  den  Vorstand  offen.
Strafen,  die  der  Fabrikherr  persönlich  verhängt,  unterliegen  nicht  der  Coinpetenz  des
Vorstandes.
§  3.  Die  Tagesordnung  jeder  Vorstands-Sitzung  ist  vorher  dem  Fabrikherrn
vorzulegen,  und  hat  derselbe  das  Recht,  ungeeignet  erscheinende  Punkte  von  der  Tagesordnung ­
  abzusetzen.
Der  Fabrikherr  resp.  ein  Vertreter  der  Firma  führt  den  Vorsitz;  an  der  Abşiimmung
  nehmen  in  der  Regel  nur  die  von  den  Arbeitern  gewählten  Vorstandsmitglieder ­
  Theil.
8  4.  Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  des  Vorstandes  sind  in  ein  Protokollbuch
Anzutragen;  durch  die  Unterschrift  des  Fabrilherrn  erhalten  dieselben  bindende  Kraft  und
'ìnd  sie  in  diesem  Falle  durch  die  zuständigen  Organe  zur  Ausführung  zu  bringen.  Der
^abrikherr  hat  das  Recht,  die  Genehinigung  zu  versagen,  Abänderungs-Vorschläge  zu
wachen  und  den  Gegenstand  zu  nochmaliger  Berathung  auf  die  Tagesordnung  zu  setzen.
§  5.  Dem  Vorstand  steht  es  zu,  Vertrauenspersonen  für  die  verschiedenen  Abtheilungen ­
  der  Fabrik  oder  für  solche  Ortschaften,  welche  im  Vorstande  nicht  vertreten  sind,
w  wählen,  die  ihn  in  Erfüllung  seiner  Aufgaben  unterstützen.  Die  Wahl  geschieht  im
!  Vorstand  durch  geheime  Wahlzettel;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Na-!
  wen  der  Vertrauenspersonen  sind  öffentlich  bekannt  zu  geben.  In  der  Regel  sollen  die
^ertrauenspersonen  aus  den  wenigstens  (30)  (25)  Jahre  alten  und  mindestens  (5)  (2)  (1)
j  àhre  j,;  for  Fabrik  beschäftigten  Arbeitern  genommen  werden.  Die  Vertrauenspersonen
wnnen  vom  Vorstande  zu  den  Sitzungen  eingeladen  werden  und  haben  in  diesem  Falle
^'¡cfļeg  Stimmrecht.  Bei  jeder  ganzen  oder  theilweiscn  Neuwahl  des  Vorstandes  findet
vuch  Neuwahl  der  Vertrauenspersonen  statt.
            
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