Contents : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Wie  diese  ist  die  Reichsfleischstelle  eine  Behörde  und  besteht
aus  einem  Vorstand  und  einem  Beirat.
Die  Aufsicht  über  sie  führt  der  Reichskanzler,  der  auch  die
näheren  Bestimmungen  zu  erlassen  hat.
V  o  r  st  a  n  d.  Der  Vorstand  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
einem  oder  mehreren  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  einer  voin
Reichskanzler  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende,  die  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder ­
  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.
Bei  der  durch  die  Natur  der  Sache  bedingten  Notwendigkeit
schneller  und  durchgreifender  Anordnungen  ist  die  Ausübung  der  Befugnisse ­
  der  Ncichsfleischstelle  in  die  Hand  des  Vorstandes  gelegt.  Er
führt  die  laufenden  Geschäfte.
Beirat.  Für  alle  Fragen  grundsätzlicher  Natur  ist  indes  die
Anhörung,  zur  Festsetzung  der  wegen  ihrer  Tragweite  für  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Staatsgebiete  besonders
wichtigen  Berechnungsgrundlagen  des  Fleischbedarfes  der  Zivilbevölkerung, ­
  der  Höchstzahl  der  in  jedem  Bundesstaat  und  in  Elsaß-Lothringen
  zuzulassenden  Schlachtungen  von  Vieh  sowie  der  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  für  den  Fleischbedarf  des  Heeres  und
der  Marine,  der  eigenen  Zivilbevölkerung  sowie  derjenigen  Staatsgebiete, ­
  deren  Viehbestände  zur  Deckung  des  Bedarfes  der  eigenen
Zivilbevölkerung  nicht  ■  ausreichen,  aufzubringenden  Mengen  an
Schlachtvieh  die  Zustimmung  des  Beirates  vorgeschrieben.
Kommt  zwischen  Vorstand  und  Beirat  eine  Übereinstimmung
nicht  zustande,  so  entscheidet  der  Bundesrat.
Der  Beirat  besteht  aus  sechzehn  Regierungsvertretern,
und  zwar  außer  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  als  Vorsitzenden,
aus  4  Königlich  Preußischen,  2  Königlich  Bayerischen,  1  Königlich
Sächsischen,  1  Königlich  Württembergischen,  1  Großherzoglich
Badischen,  1  Großherzoglich  Hessischen,  1  Großherzoglich  Mccklcnburgisch-Schwerinischen,
  1  Großherzoglich  Sächsischen,  1  Großherzoglich
  Oldenburgischen,  1  Hanseatischen  und  1  Elsaß-Lothringischen
  Regierungsvertreter.  Außerdem  gehören  ihm  3  Vertreter ­
  des  Zentral-Viehhandelsverbandes  und  je  1  Vertreter  der
Fleischverteilungsstellen  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  des
Deutschen  Landwirtschaftsrats,  des  Deutschen  Handelstags  und  deö
Deutschen  Städtetags,  ferner  je  2  Vertreter  der  Landwirtschaft,  des
Viehhandels,  des  Fleischcrgewcrbcs  und  der  Verbraucher  an;  der
Reichskanzler  ernennt  diese  Vertreter  und  einen  Stellvertreter  des
Vorsitzenden.
            
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