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sätzliche Regelung der gesamten Fleischversorgung für das ganze
Deutsche Reich zu einer dringenden, schleunigst zu ergreifenden Maßregel.
Zwar hatten schon vorher mehrere Bundesstaaten den Versuch
gemacht, durch eigene, landesrcchtlichc Maßnahmen den schwersten
Übelständen auf dem Gebiete der Flcischversorgung entgegenzuwirken
und die Fleischausbringung wieder in geordnete Bahnen zu lenken.
So war die in Preußen durch Verordnung der Landcszentralbehörden
vom 19. Januar 1916 erfolgte Syndizierung des Viehhandels zu
Mehhandelsverbäuden dazu bestimmt, die schlimmsten Auswüchse und
Überschreitungen im Viehhandelsgeschäste zu beseitigen und insbesondere
die Knappheits- und Teuerungsverhältnisse am Fleischmarkte
der größeren Gemeinden zu bessern. Ähnliche Anordnungen waren
von einer Anzahl anderer Bundesstaaten, insbesondere auch von den
größeren süddeutschen Staaten, getroffen worden. Alle diese bundesstaatlichen
Maßnahmen konnten jedoch nicht ausreichen, um die gesamte
Fleischversorgung des Feldheeres und der Marine sowie der
Zivilbevölkerung auch für eine lange Dauer des Krieges und über die
Kriegszeit hinaus sicherzustellen und die Erhaltung eines leistungsfähigen
Viehbestandes im ganzen Reichsgebiete zu gewährleisten. Hierzu
war vielmehr eine allgemeine grundsätzliche Regelung der Fleischversorgung
für das ganze Reich mit dem Ziele einer gleichmäßigen sparsamen
Bewirtschaftung der gesamten deutschen Viehvorräte und einer sachgemäßen
Ausgleichung zwischen den einzelnen Bundesstaaten erforderlich.
Zur Durchführung dieser allgemeinen Regelung mußte eine
zentrale Stelle für das ganze Reich geschaffen werden, welche die
Verfügung über die gesamten Schlachtviehbestände erhielt und demgemäß
mit weitgehenden Machtbefugnissen auszustatten war. Diese
Stelle wurde durch die vom Bundesrat auf Grund des sogenannten
Ermächtigungsgesetzes erlassene Bekanntmachung über
Fleischversorgungvom 27.März 1916 (R.G.Bl.Seite 199)
unter dem Namen „R e i ch s st e l l e für die Versorgung mit
Vieh und Fleisch (R e i ch s f I e i s ch st e l l e)" gebildet.
2. Aufgaben der Reichsfleisch st eile.
Als Zweck ihrer Errichtung nennt die Bundesratsverordnung
„die Sicherung des Fleischbedarss des Heeres und der Marine sowie
der Zivilbevölkerung" und als ihre Aufgabe „die Regelung der Fleischversorgung,
insbesondere der Aufbringung von Vieh und Fleisch im
Reichsgebiet und deren Verteilung". Aus Zweckmäßigkeitsgründen
wurde der Neichsfleischstclle zugleich auch die Verteilung des aus dem
Auslande eingeführten und nach der Bundesratsverordnung vom