Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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sätzliche  Regelung  der  gesamten  Fleischversorgung  für  das  ganze
Deutsche  Reich  zu  einer  dringenden,  schleunigst  zu  ergreifenden  Maßregel. ­
  Zwar  hatten  schon  vorher  mehrere  Bundesstaaten  den  Versuch
gemacht,  durch  eigene,  landesrcchtlichc  Maßnahmen  den  schwersten
Übelständen  auf  dem  Gebiete  der  Flcischversorgung  entgegenzuwirken
und  die  Fleischausbringung  wieder  in  geordnete  Bahnen  zu  lenken.
So  war  die  in  Preußen  durch  Verordnung  der  Landcszentralbehörden
vom  19.  Januar  1916  erfolgte  Syndizierung  des  Viehhandels  zu
Mehhandelsverbäuden  dazu  bestimmt,  die  schlimmsten  Auswüchse  und
Überschreitungen  im  Viehhandelsgeschäste  zu  beseitigen  und  insbesondere ­
  die  Knappheits-  und  Teuerungsverhältnisse  am  Fleischmarkte
der  größeren  Gemeinden  zu  bessern.  Ähnliche  Anordnungen  waren
von  einer  Anzahl  anderer  Bundesstaaten,  insbesondere  auch  von  den
größeren  süddeutschen  Staaten,  getroffen  worden.  Alle  diese  bundesstaatlichen ­
  Maßnahmen  konnten  jedoch  nicht  ausreichen,  um  die  gesamte ­
  Fleischversorgung  des  Feldheeres  und  der  Marine  sowie  der
Zivilbevölkerung  auch  für  eine  lange  Dauer  des  Krieges  und  über  die
Kriegszeit  hinaus  sicherzustellen  und  die  Erhaltung  eines  leistungsfähigen
  Viehbestandes  im  ganzen  Reichsgebiete  zu  gewährleisten.  Hierzu
war  vielmehr  eine  allgemeine  grundsätzliche  Regelung  der  Fleischversorgung ­
  für  das  ganze  Reich  mit  dem  Ziele  einer  gleichmäßigen  sparsamen
Bewirtschaftung  der  gesamten  deutschen  Viehvorräte  und  einer  sachgemäßen ­
  Ausgleichung  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  erforderlich.
Zur  Durchführung  dieser  allgemeinen  Regelung  mußte  eine
zentrale  Stelle  für  das  ganze  Reich  geschaffen  werden,  welche  die
Verfügung  über  die  gesamten  Schlachtviehbestände  erhielt  und  demgemäß ­
  mit  weitgehenden  Machtbefugnissen  auszustatten  war.  Diese
Stelle  wurde  durch  die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  sogenannten
Ermächtigungsgesetzes  erlassene  Bekanntmachung  über
Fleischversorgungvom  27.März  1916  (R.G.Bl.Seite  199)
unter  dem  Namen  „R  e  i  ch  s  st  e  l  l  e  für  die  Versorgung  mit
Vieh  und  Fleisch  (R  e  i  ch  s  f  I  e  i  s  ch  st  e  l  l  e)"  gebildet.
2.  Aufgaben  der  Reichsfleisch  st  eile.
Als  Zweck  ihrer  Errichtung  nennt  die  Bundesratsverordnung
„die  Sicherung  des  Fleischbedarss  des  Heeres  und  der  Marine  sowie
der  Zivilbevölkerung"  und  als  ihre  Aufgabe  „die  Regelung  der  Fleischversorgung, ­
  insbesondere  der  Aufbringung  von  Vieh  und  Fleisch  im
Reichsgebiet  und  deren  Verteilung".  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen
wurde  der  Neichsfleischstclle  zugleich  auch  die  Verteilung  des  aus  dem
Auslande  eingeführten  und  nach  der  Bundesratsverordnung  vom
            
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