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*) M. I. I Nr. 9 S. 86 u. 89.
Selten ist wohl ein Gesetz mit mehr Erwartungen begrüßt worden, als
das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879, und in wie viel Fällen hat
es doch bei der Anwendung versagt! Die erste Enttäuschung trat zu Tage,
als man sich darüber klar wurde, daß die analytische Nahrungsmittel-
Chemie noch lange nicht auf dem Standpunkt war, um wenigstens mit
annähernder Zuverlässigkeit in allen Vorkommendell Fällen sagen zu können,
was „nachgeinacht oder verfälscht" sei. Eigentliche Nahrungsmittel-Chemiker
kannte man damals noch nicht, am Allerwenigsten, wie dies unerläßlich
ist, Spezialisten für die einzelnen Fächer. Als Beispiel kann angeführt
werden, daß 1877 ein Pfund Chokolade getheilt und die eine Hälfte an
einen Professor der Chemie an einer deutschen Hochschule, die andere an
einen rheinischen Privat-Chemiker gegeben wurde. Der Erstere ermittelte
50°/o, der Letztere gar keinen Kakaogehalt. Und doch war weder das Eine
noch das Andere möglich.
Sehr richtig hatte der Verband erkannt, daß er die chemische Unter
suchung von Fabrikaten selbst in, die Hand nehmen müsse, und sich deshalb
mit der K. Württembergischen Zentralstelle für Handel und Industrie iu
Stuttgart ins Vernehmen gesetzt. Die ersten Untersuchungen befinden sich
in dem gedruckten Stuttgarter Protokoll Seite 12—15 und erstrecken sich
auf Ermittelung des Prozentgehaltes des Fettes, des Schmelzpunktes und
die etwaige Anwesenheit von Stärkemehl und Schaalen. — Die gewonnenen
Resultate entsprachen dem damaligen Standpunkte der analytischen Chemie,
doch fühlte man sehr wohl durch, daß damit nicht auszukommen sei und
beschloß daher, an das Reichsgesuudheitsamt*) den Antrag zu stellen, es
wolle die nach Maßgabe der bisherigen Untersuchungen festzustellende
äußerste Grenze des Schmelzpunktes für Kakaobutter oder irgend ein anderer
chemisch verlässiger Anhaltspunkt mitgetheilt werden, von dessen Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein die Beimischung unzulässiger Materialien mit
absoluter Sicherheit angenommen werden müsse.
Ein Erfolg dieses Gesuches findet sich nicht verzeichnet. Beiläufig
bemerkt, herrschten im Publikum sehr irrthümliche Anschauungen über den
dem Reichsgesundheitsamte gezogenen Wirkungskreis; nahm man doch viel
fach an, daß dasselbe in jedem vermutheten Fall von Nahrungsmittelfälschung
einzuschreiten verpflichtet sei.
Vom Jahre 1881 wurden die Untersuchungen durch die Großh. Bad.
chemisch-technische Prüfungs- und Versuchsanstalt in Karlsruhe vorgenommen.
Daß man auch noch zur Ermittelnng des Fremdfettgehaltes die sogenauute
Aetherprobe aufgenommen, ohne jedoch hierdurch zu erschöpfenden und zu
verlässigen Resultaten zu gelangen, möge beiläufig erwähnt werden.
Inzwischen war in Magdeburg 1882 beschlossen worden, gemeinsam
mit dein Verein analytischer Chemiker Deutschlands eine Preisanfgabe mit
einem ersten Preis von 500 M. und einem zweiten von 500 M., betreffs