Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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welche die private und staatliche CoLouisation, deren administra 
tiven, polizeilichen und rechtlichen Theil regelt und das zwischen, 
dem Colonisirenden und dem Ansiedler begründete Rechtsverhält- 
niss ordnet. Nach den Bestimmungen des Gesetzes können der 
Staat, die Gemjeinden und Privaten, die über Grundbesitz verfügen, 
im Wiege der Coloinisjation neue politische Gemeinden schaffen, 
oder bereits bestehende Gemeinden durch Zusiedelung vergrös- 
sern. Das Gesetz setzt die Bedingungen und die Art und Weise der 
Besiedelung fest. So verfügt das Gesetz hinsichtlich, der Ans-, 
dehnung der Ansiedelungen, dass eine jede neubesiedelte Ge 
meinde ein so grosses; Arteal umfassen muss, dass auf demselben 
mindestens 150 wirtschaftende Ansiedler unterbracht werden 
können; während zur Vertgrösserung einer bestehenden 1 Gemeinde 
durch Zusiedelung mindestens 10 solche Ansiedelungsfamilien 
erforderlich sind, von denen auf jede wenigstens 10 Joch Areal 
entfällt. Das Gesetz bestimmt das geringste Mass der Begünsti 
gungen, welche der 1 Ansiedelung, im. Interesse ihrer Organisirung 
zu einer Gemeinde, durch den Colonis;irendenj zu Culturi- und 
Verwaltungszwecken zu gewähren sind. So ist der 1 Colonisirende 
verpflichtet zu cornnmnalen, culturellen und kirchlichen Zwecken 
nicht nur das nöthige IntravillanumJ, sondern auch mindestens 
.5°,'o der Ansiedelungsfläche und die zur Errichtung von Wegen 
und Gassen erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zu überlas 
sen. Das einzelnen Ansiedlern zu überlassende Areal — das min 
destens 400 □ Klafter grosse Intravillan mitinbegrifffen — darf 
nicht kleiner als 10 Joch und 1 nicht grösser* als, 80 Joch sein. Inner 
halb dieser Grenzen kann der Flächeninhalt der einzelnen Ansie- 
delungssteilen beliebig festgesetzt werden, es ist daher nicht noth- 
wendig, dass die einzelnen Stellen der Ansiedler gleich gross seien. 
Aus höchstens fünf Procent der Ansiedelungsfläche können auch 
Stellen im Ausmasse von 4—5 Joch für 1 solche Ansiedler gegrün 
det werden, die in der Gemeinde mit. Rücksicht auf ihre gewerb 
liche oder intellectuelle Beschäftigung benöthigt werden, wie z. B. 
Aerzte, Thierärzte, Gewerbetreibende, Arbeiter etc. Die Beschrän 
kung der Ausdehnung der , Stellen bleibt nur 1 bis zur Tilgung des 
Kaufpreises in Geltung. Ein Theil der Ansiedelungsfläche ist als 
Gemeinweide auszuscheiden, welche nach einer bestimmten Quote, 
gemeinsamies Eigenthum sämmtlicher Ansiedler bildet. Die Ansied 
ler erwerben das Eigenthumsrecht an den Ansiedelungsgütern 
gegen Leistung dies Kaufsehillingscapitals. Die Festsetzung des 
Kaufschillings bildet den Gegenstand freier Abmachungen,; nach 
dem Kaufschillingsrest darf ein höherer Zinsiuss als fünf Prozent 
:nicht ausbedungen werden. Der Colonisirende ist verpflichtet, 
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