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welche die private und staatliche CoLouisation, deren administra
tiven, polizeilichen und rechtlichen Theil regelt und das zwischen,
dem Colonisirenden und dem Ansiedler begründete Rechtsverhält-
niss ordnet. Nach den Bestimmungen des Gesetzes können der
Staat, die Gemjeinden und Privaten, die über Grundbesitz verfügen,
im Wiege der Coloinisjation neue politische Gemeinden schaffen,
oder bereits bestehende Gemeinden durch Zusiedelung vergrös-
sern. Das Gesetz setzt die Bedingungen und die Art und Weise der
Besiedelung fest. So verfügt das Gesetz hinsichtlich, der Ans-,
dehnung der Ansiedelungen, dass eine jede neubesiedelte Ge
meinde ein so grosses; Arteal umfassen muss, dass auf demselben
mindestens 150 wirtschaftende Ansiedler unterbracht werden
können; während zur Vertgrösserung einer bestehenden 1 Gemeinde
durch Zusiedelung mindestens 10 solche Ansiedelungsfamilien
erforderlich sind, von denen auf jede wenigstens 10 Joch Areal
entfällt. Das Gesetz bestimmt das geringste Mass der Begünsti
gungen, welche der 1 Ansiedelung, im. Interesse ihrer Organisirung
zu einer Gemeinde, durch den Colonis;irendenj zu Culturi- und
Verwaltungszwecken zu gewähren sind. So ist der 1 Colonisirende
verpflichtet zu cornnmnalen, culturellen und kirchlichen Zwecken
nicht nur das nöthige IntravillanumJ, sondern auch mindestens
.5°,'o der Ansiedelungsfläche und die zur Errichtung von Wegen
und Gassen erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zu überlas
sen. Das einzelnen Ansiedlern zu überlassende Areal — das min
destens 400 □ Klafter grosse Intravillan mitinbegrifffen — darf
nicht kleiner als 10 Joch und 1 nicht grösser* als, 80 Joch sein. Inner
halb dieser Grenzen kann der Flächeninhalt der einzelnen Ansie-
delungssteilen beliebig festgesetzt werden, es ist daher nicht noth-
wendig, dass die einzelnen Stellen der Ansiedler gleich gross seien.
Aus höchstens fünf Procent der Ansiedelungsfläche können auch
Stellen im Ausmasse von 4—5 Joch für 1 solche Ansiedler gegrün
det werden, die in der Gemeinde mit. Rücksicht auf ihre gewerb
liche oder intellectuelle Beschäftigung benöthigt werden, wie z. B.
Aerzte, Thierärzte, Gewerbetreibende, Arbeiter etc. Die Beschrän
kung der Ausdehnung der , Stellen bleibt nur 1 bis zur Tilgung des
Kaufpreises in Geltung. Ein Theil der Ansiedelungsfläche ist als
Gemeinweide auszuscheiden, welche nach einer bestimmten Quote,
gemeinsamies Eigenthum sämmtlicher Ansiedler bildet. Die Ansied
ler erwerben das Eigenthumsrecht an den Ansiedelungsgütern
gegen Leistung dies Kaufsehillingscapitals. Die Festsetzung des
Kaufschillings bildet den Gegenstand freier Abmachungen,; nach
dem Kaufschillingsrest darf ein höherer Zinsiuss als fünf Prozent
:nicht ausbedungen werden. Der Colonisirende ist verpflichtet,
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