Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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durch  die  Privilegirung,  die  monopolistische  Organisirung  des  die-Rentenbriefe
  emittirenden  Institutes  abzuhelfen,  auf  dessen  plaumässige
  Geschäftsgebahrung  dem  Staate  als  Gegenleistung  für  das
Privilegium  eine  entsprechende  Ingerenz  gesichert  werden  sollte,
was  umsomehr  als  nothwendig  erscheint,  als  die  Rentengutspolitik ­
  und  die  Ansiedelungspolitik  in  engem  Zusammenhänge ­
  stehen  und  in  der  Frage  der  inneren  Kolonisation ­
  dem  Staate  ohnehin  ein  entscheidender  Einfluss ­
  vorzubehalten  sei.  Das  Bedenken,  welches  hinsichtlich  der
Placirung  der  Rentenbriefe  auf  dem  Geldmärkte  aufkommt,  begleitet ­
  die  Einführung  eines  jeden  neuen  Titres  und  wird  bei  anhaltend. ­
  günstigen  Geldverhältnissen  gegenstandslos.  Uebrigens
würden  Anfangs  nur  kleinere  Beträge  auf  den  Markt  kommen,
während  massenhaften  Emissionen  die  planmässige,  umsichtige
Gründung  der  Rentengüter  vorbeugt.
Zufolge  jenes  engen  Zusammenhanges,  welcher  durch  die
innere  Kolonisation  zwischen  der  Rentenbank  und  dem  Staate
entsteht,  ist  es  nothwendig,  dass  die  Rentenbriefe  durch  den
Staat  garantirte  Werthpapiere  seien  und  denselben  die  Kautionsfähigkeit, ­
  sowie  die  Pupillarsicherheit  zugestanden  werde,  dl  h.
dass  sie  durch  den  Staat  zur  Anlegung  der  Gelder  der  Weisen,
Stiftungen.,  Gemeinden,  Kommunen  und  öffentlichen  Körperschaften ­
  geeignet  erklärt  werden.  Ferner  ist  es  nothwendig,  dass  die
Lombardirung  derselben  unter  den  gleichen  Begünstigungen  gesichert ­
  werde,  wie  den  Staatspapieren.  Alle  diese  Verfügungen
würden  den  Rentenbriefen  einen  gesteigerten  Absatz  sichern,  ohne
dass  der  Staat  ein  Risiko  auf  sich  nimmt,  da  —  laut  dem  Erörterten ­
  —  die  Rentenbriefe  bei  solider  Geschäftsgebahrung  durch
die  Rentengüter  vollständig  gedeckt  werden  und  ausserdem  noch
der  besondere  Sicherstellungsfonds  und  die  den  Renten  zustehenden ­
  Vorrechte  in  Betracht  kommen.
Eine  wichtige  Frage  ist,  ob  die  Gründung  und  Finanzirung
der  Renten  güter 1  vermittelst  einer  zentralen.  Bankorganisa'.ion,  oder
auf  genossenschaftliche  Grundlage  erfolgen  soll  ?  Im  letzteren  Falle
würde  ein  lauf  das  ganze  Land  ausgebreitetes  Netz  von  Genossenschaften ­
  als  Rentenbanken  thätig  sein,  ganz  nach  Muster  der
Raiffeisenschen  Kreditvereine,  mit  lokalem  Charakter  und  örtlich ­
  beschränkt;  die  leitenden  Persönlichkeiten  würden,  als  solidarisch ­
  haftende  Landwirte,  ohne  jeden  besonderen  Arbeitsaufwand, ­
  die  Schätzung  der  benachbarten  Güter  vornehmen,  die
wirtschaftliche  Gebahrung  kontrolliren  und  die  Kreditfähigkeit  der
Schuldner  in  Evidenz  halten.  Unserer  Ansicht  nach  entspricht  dem
Zwecke  eine  zentrale  Bankorganisation  viel  besser.  Die  genossen-
            
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