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durch die Privilegirung, die monopolistische Organisirung des die-Rentenbriefe
emittirenden Institutes abzuhelfen, auf dessen plaumässige
Geschäftsgebahrung dem Staate als Gegenleistung für das
Privilegium eine entsprechende Ingerenz gesichert werden sollte,
was umsomehr als nothwendig erscheint, als die Rentengutspolitik
und die Ansiedelungspolitik in engem Zusammenhänge
stehen und in der Frage der inneren Kolonisation
dem Staate ohnehin ein entscheidender Einfluss
vorzubehalten sei. Das Bedenken, welches hinsichtlich der
Placirung der Rentenbriefe auf dem Geldmärkte aufkommt, begleitet
die Einführung eines jeden neuen Titres und wird bei anhaltend.
günstigen Geldverhältnissen gegenstandslos. Uebrigens
würden Anfangs nur kleinere Beträge auf den Markt kommen,
während massenhaften Emissionen die planmässige, umsichtige
Gründung der Rentengüter vorbeugt.
Zufolge jenes engen Zusammenhanges, welcher durch die
innere Kolonisation zwischen der Rentenbank und dem Staate
entsteht, ist es nothwendig, dass die Rentenbriefe durch den
Staat garantirte Werthpapiere seien und denselben die Kautionsfähigkeit,
sowie die Pupillarsicherheit zugestanden werde, dl h.
dass sie durch den Staat zur Anlegung der Gelder der Weisen,
Stiftungen., Gemeinden, Kommunen und öffentlichen Körperschaften
geeignet erklärt werden. Ferner ist es nothwendig, dass die
Lombardirung derselben unter den gleichen Begünstigungen gesichert
werde, wie den Staatspapieren. Alle diese Verfügungen
würden den Rentenbriefen einen gesteigerten Absatz sichern, ohne
dass der Staat ein Risiko auf sich nimmt, da — laut dem Erörterten
— die Rentenbriefe bei solider Geschäftsgebahrung durch
die Rentengüter vollständig gedeckt werden und ausserdem noch
der besondere Sicherstellungsfonds und die den Renten zustehenden
Vorrechte in Betracht kommen.
Eine wichtige Frage ist, ob die Gründung und Finanzirung
der Renten güter 1 vermittelst einer zentralen. Bankorganisa'.ion, oder
auf genossenschaftliche Grundlage erfolgen soll ? Im letzteren Falle
würde ein lauf das ganze Land ausgebreitetes Netz von Genossenschaften
als Rentenbanken thätig sein, ganz nach Muster der
Raiffeisenschen Kreditvereine, mit lokalem Charakter und örtlich
beschränkt; die leitenden Persönlichkeiten würden, als solidarisch
haftende Landwirte, ohne jeden besonderen Arbeitsaufwand,
die Schätzung der benachbarten Güter vornehmen, die
wirtschaftliche Gebahrung kontrolliren und die Kreditfähigkeit der
Schuldner in Evidenz halten. Unserer Ansicht nach entspricht dem
Zwecke eine zentrale Bankorganisation viel besser. Die genossen-