fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

brechen bezeichnete Handlungen.“ — In der Anmerkung zu 8 37 
des Strafgesetzes (Ausgabe Manz, Wien) sind eine Reihe von 
Konsularkonventionen abgedruckt, welche bezüglich der rechtlichen 
Stellung der Konsularfunktionäre Bestimmungen enthalten. Die 
eben erwähnten Grundsätze über die rechtliche Stellung der Ge— 
sandten usw. und der Konsularfunktionäre finden bezüglich der 
Strafamtshandlung in Angelegenheiten des Arbeitsrechtes analoge 
Anwendung. — Eine weitere persönliche Grenze des Arbeits— 
rechtes kann in der ausländischen Staatsbürgerschaft eines im 
Gebiete der öechoslovakischen Republik wohnhaften Arbeitnehmers 
bzw. Arbeitgebers gegeben sein. In gewerberechtlicher Beziehung 
tommt hier der 8 8 der Gewerbeordnung zu beachten, welcher sagt: 
„Ausländer sind gegen Nachweisung der formellen Reziprozität sei— 
tens des Staates, dem sie angehören, in Bezug auf den Antritt und 
den Betrieb eines Gewerbes den Inländern gleichgestellt. Im Falle 
die Reziprozität nicht nachgewiesen wird, befürfen sie einer förmlichen 
Zulassung von Seiten der politischen Landesbehörde.“ Von Bedeu— 
tung ist der Erlaß des Séechoslovakischen Handelsministeriums vom 
13. Juli 1919, 3. 6985, nach welchem von den Angehörigen der auf 
dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent— 
standenen Staaten bis auf weiteres der Nachweis der formellen Rezi— 
prozität nicht zu verlangen ist, sondern dieselben wie die Angehö— 
rigen der Ssechoslovakischen Republik zu behandeln sind. Auch die 
Staatsbürger Deutschlands sind in Bezug auf den Antritt und den 
Betrieb eines Gewerbes in der Sechoslovakischen Republik nach dem 
Handelsministerialerlasse vom 11. Dezemebr 1919, 3. 6892 den In— 
ländern gleichgestellt. (Beide Erlässe sind veröffentlicht in Gesetzsamm— 
lung Stiepel, Gewerbeordnung, bei 8 8.) Die Grenzen persoönlicher 
Natur, welche sich aus der ausländischen Staatsbürgerschaft ergeben, 
sind in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes behandelt. So bestimmt 
der8 42 des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter, daß 
in dem Falle, als der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer ist 
und sich dauernd im Auslande aufhält, derselbe von der Versicherungs— 
anstalt für seinen Rentenanspruch mit einem nach den Verhältnissen 
des Falles zu bemessenden Kapitalsbetrage abgefunden werden kaun—. 
Nach dem Gesetze vom 12. Feber 1909, R-G.-Bl. Nr. 30 ist jedoch die 
Regierung ermächtigt, internationale Abkommen auf dem Gebiete der 
Arbeiterunfallversicherung abzuschließen, und kann durch ein solches 
Abkommen auch die Anwendung des zitierten 842, Abs. 1des Unfall- 
versicherungsgesetzes aufgehoben werden zu Gunsten der Angehörigen 
jener Staaten, deren analoge Gesetzgebung die gleichgünstige Behand— 
lung der hierländischen Staatsangehörigen zugefteht. (Sammlung 
Stiepel. Die Unfallversicherung der Arbeiter zu F42.) Von den neueren
	        
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