Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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V. aus Amtszulagen, welche betragen für Schulleiter mit weniger 
als 6 Klassen und solche erste Lehrer an Volksschulen mit 3 oder mehr 
Lehrkräften jährlich 200 Mark. 
Da Anfang des Jahres 1912 in Fichtenau ein dritter Lehrer an 
gestellt und damit die Schule mit der Dorfschule auf gleiche Höhe ge 
bracht wurde, stellten sich die Lehrergehälter neben freier Wohnung im 
Dorfe auf 6110 Mark, in der Kolonie auf 4390 Mark. 
Diese Gehälter wurden jedoch nicht allein von der Gemeinde auf 
gebracht; denn Unterstützungen hat der Staat, wenn er sich auch erst 
in jüngster Zeit bestimmt abgegrenzte Verpflichtungen auferlegt hat, 
schon seit langer Zeit der Gemeinde zuteil werden lassen. So sind 
neben den Heizmaterialien und später der Holzablösungsrente ans der 
Königlichen Forstkasfe, soweit ans den Akten zu ersehen, vom Jahre 
1877—83 ein Pensionsznschuß von 72 Mark jährlich und vom Jahre 
1888 ab Staatsbeiträge in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. 6. 1888 
gezahlt worden. Diese Überweisungen machen nach dem Etat von 1894 
bereits 800 Mark zuzüglich 260 Mark Stellenzulage für den zweiten 
Lehrer aus. Die Beiträge wuchsen mit Einrichtung der neuen Lehrer 
stellen, richteten sich aber nach dem Stande des Zentralfonds und der 
Finanzkraft der Gemeinde. Eine Regelung der ans der Staatskasse 
zu leistenden jährlichen Beiträge zu dem Einkommen der Lehrer und 
Lehrerinnen in den Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen 
fand erst durch das Gesetz vom 26. 5. 1909 statt. Dieses Gesetz be 
stimmt im Z 44, daß die Gemeinde mit 25 oder weniger Lehrstellen je 
334 Mark als Zuschuß für die Alterszulage erhält, in seinem § 43 
setzt es einen weiteren Zuschuß von 135 Mark für den gleichen Ver 
wendungszweck für Gemeinden mit 7 oder weniger Lehrerstellen fest. 
Für Lehrerinnen würde sich die Zulage auf 86 bezw. 44 Mark stellen. 
Zn diesen Zuschüssen kommen noch die Staatsbeiträge in Höhe 
von 1120 Mark und ein Ergänzungszuschuß von 1314 Mark auf 
Grund der §§ 19—23 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. 7. 
1906 und des § 53 des Lehrerbesoldungsgesctzes vom 26. 5. 1909. 
Gibt der Staat daher augenblicklich den kleinen Gemeinden im 
Verhältnis zu den Lasten ganz bedeutende Zuschüsse, so ist dies nur 
die geringste Konsequenz der Regierungsauffassung, daß die Schulen 
Staatsanstalten sind. Lange genug war die Sorge des Staates für 
guten Volksschulunterricht nur sehr mäßig zu nennen, denn sonst hätten 
die Zustände, daß ein einziger Lehrer bis über 140 Zöglinge unter 
richtete, nicht eintreten dürfen. Ich bin überhaupt der Ansicht, daß der 
Staat, der die Schulen Staatsaustalten nennt, die Lehrerstellen mit 
Ausnahme des vom Patron, dem Rittergutsbesitzer von Dahlwitz, an 
gestellten Küsters besetzt, erst dann die richtigen Schlüffe aus seiner 
Wittstock, Entwicklung. 7
	        
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