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jene Abmachungen einzutragen, welche auf
"mer etwa beschränkten Unablösbarkeit, die
betrage®, die Kündigungszeit etc. Bezug ha-
.rden dieselben keine absolute Geltung er
sann in dreierlei Weise gegründet werden.
| dass gewisse Theile eines Grundbuchskör-
diese Trennstücke in ein Rentengut um-
: oder aber wird ein Grundbuchskörper zur
entengüter zertbeilt; oder schliesslich durch
;r Kleinbesitze im 1 Wage der Konsolidirung
fangut gebildet. In den beiden ersten Fällen
| engüts grün düng eine Zerstückelung von Gü
ten Falle eine Vereinigung derselben,
r Abtrennung errichtete Rentengut — dessen
Bedeutung wir bereits erörterten — ist
*E: den, nachdem es im Interesse des Rent.en-
T 3sig ist, dass derselbe für die Schulden des
verantwortlich bleibe. Die lastenfreie Begrün-
ites im Wege der Abtrennung wird dadurch 1
r Kapitalwerth der Gutsrente zur Deckung
Tbeil.es der Hypothek dient, beziehungsweise
getrennten Grundstückes tritt. Hiedurch’ kann
!j verwunden werden, welche die Hypothekar-
ireibung von Trennstücken verursacht. (Siehe
gl. 1.42).
(er! zweiten Art der Rentengutsgründung, wo-
ndbuchskörper in Rentengüter umgewandelt
• dass der die Rentengüter begründende Guts-
sser verwerthen kann, als bei dem Verkaufe
Kaufschillingskapital, denn er auf kleinere
teilte Grossgrundbesitz hat in seinen pro
einen grösseren Werth, als in einem Stücke;
zertheilten Grundstücke intensiver faewirt-
is im Steigen des Ertragswerthes zum Aus-
die zufolge der Zerstückelung eintretende
Gunsten des früheren Besitzers zu sichern,
t punkte der Festsetzung des Kaufpreises, des
: •thes — nicht der Werth des zu zertheilen-
tezes im Ganzen, sondern jener der begrün-
hgesondert zu ermitteln. Ein ganzer Grund-
\ .n Rentengüter umgewandelt werden, wenn
karlasten im Ablösungskapitalwerthe, d. h. in
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