140 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. I
Anzahl von institutionellen Schiedsgerichtsverträgen abgeschlossen 3. S
worden, deren Hanpttypen hier zu umschreiben sind: Man muß unter j Vi
den Schiedsgerichtsverträgen, außer der vorher gemachten Unterschei- Ein r
dung zwischen isolierten und institutionellen, noch eine weitere in zwei- auf die
sacher Hinsicht machen. Entweder — und das war bis 1899 beinahe die renzen'
Regel — sollen nur Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und bei I und Au
der Anwendung eines bestimmten Vertrages ergeben würden, schieds- barleit i
gerichtlich geregelt werden. Man spricht hier von einer speziellen Mittel
kompromissarischen Klausel. Oder aber man unterwirft alle zusehen
Streitigkeiten, die überhaupt zwischen den Vertragsteilen auftauchen | gerichtli
möchten, solcher Entscheidung. Das kann nun wiederum so geschehen, j berühre
daß jene Schiedsgerichtsnormen in einem anderen Vertrag mitent-- jedoch
halten sind, man spricht hier von genereller kompromissarischer schränkt
Klausel, oder aber, und das war bis 1899 die Ausnahme, man macht ,,5
eine nur jene Festsetzung der Schiedsgerichtsbarkeit für die Zukunft schiet
enthaltende Norm zum Gegenstand einer selbständigen Übereinkunft. im f
Endlich können wieder zwei oder mehrere Staaten an einem Schieds- gerici
gerichtsvertrag oder einem Vertrag mit kompromissarischer Klausel so wird
beteiligt sein. - fakultat
Von der Wissenschaft und den Pazifisten als wichtiges Mittel zur des Ob>
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten gepriesen, von : ßer Be!
der Mehrzahl der Staaten in der Praxis anerkannt, war die Schieds- üben w
gerichtsidee dazu vorbestimmt, in ganz anderem Maße, als es bisher bitrabel
geschehen, zum Gegenstand einer internationalen Vereinbarung ge- ■ interesst
macht zu werden, als am 18. Mai 1899 im Haag die erste Friedens- , Was
konferenz zusammentrat. gatorisö
Wenn das Haager Abkommen vom 29. Juli 1899 die internationale bei Str
Schiedssprechung in drei Kapiteln behandelt, die die Überschriften : seiner 2
tragen: Internationales Schiedswesen, Ständiger Schiedshof, Schieds- | anderer
verfahren, so sind damit klar die drei Hauptfragen gekennzeichnet, j Anwen!
deren Beantwortung der von dem Plenum der ersten Friedenskon- j geführt
ferenz eingesetzten (III.) Kommission als Aufgabe zugefallen war. ; Fragen
Die Fragen, die zur Erörterung gestellt werden mußten, waren, i Wie
wenn man überhaupt die Schiedsgerichtsbarkeit als Streiterledigungs- ; scheu R
mittel durch eine Konvention zwischen den 26 Staaten, die auf der : chung b
I. Haager Konferenz vertreten waren, anerkennen wollte, die: digen §
1. Wann soll eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit Platz greifen? schluß a
2. Soll diese fakultativ oder obligatorisch sein? lamentc