Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

140 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. I 
Anzahl von institutionellen Schiedsgerichtsverträgen abgeschlossen 3. S 
worden, deren Hanpttypen hier zu umschreiben sind: Man muß unter j Vi 
den Schiedsgerichtsverträgen, außer der vorher gemachten Unterschei- Ein r 
dung zwischen isolierten und institutionellen, noch eine weitere in zwei- auf die 
sacher Hinsicht machen. Entweder — und das war bis 1899 beinahe die renzen' 
Regel — sollen nur Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und bei I und Au 
der Anwendung eines bestimmten Vertrages ergeben würden, schieds- barleit i 
gerichtlich geregelt werden. Man spricht hier von einer speziellen Mittel 
kompromissarischen Klausel. Oder aber man unterwirft alle zusehen 
Streitigkeiten, die überhaupt zwischen den Vertragsteilen auftauchen | gerichtli 
möchten, solcher Entscheidung. Das kann nun wiederum so geschehen, j berühre 
daß jene Schiedsgerichtsnormen in einem anderen Vertrag mitent-- jedoch 
halten sind, man spricht hier von genereller kompromissarischer schränkt 
Klausel, oder aber, und das war bis 1899 die Ausnahme, man macht ,,5 
eine nur jene Festsetzung der Schiedsgerichtsbarkeit für die Zukunft schiet 
enthaltende Norm zum Gegenstand einer selbständigen Übereinkunft. im f 
Endlich können wieder zwei oder mehrere Staaten an einem Schieds- gerici 
gerichtsvertrag oder einem Vertrag mit kompromissarischer Klausel so wird 
beteiligt sein. - fakultat 
Von der Wissenschaft und den Pazifisten als wichtiges Mittel zur des Ob> 
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten gepriesen, von : ßer Be! 
der Mehrzahl der Staaten in der Praxis anerkannt, war die Schieds- üben w 
gerichtsidee dazu vorbestimmt, in ganz anderem Maße, als es bisher bitrabel 
geschehen, zum Gegenstand einer internationalen Vereinbarung ge- ■ interesst 
macht zu werden, als am 18. Mai 1899 im Haag die erste Friedens- , Was 
konferenz zusammentrat. gatorisö 
Wenn das Haager Abkommen vom 29. Juli 1899 die internationale bei Str 
Schiedssprechung in drei Kapiteln behandelt, die die Überschriften : seiner 2 
tragen: Internationales Schiedswesen, Ständiger Schiedshof, Schieds- | anderer 
verfahren, so sind damit klar die drei Hauptfragen gekennzeichnet, j Anwen! 
deren Beantwortung der von dem Plenum der ersten Friedenskon- j geführt 
ferenz eingesetzten (III.) Kommission als Aufgabe zugefallen war. ; Fragen 
Die Fragen, die zur Erörterung gestellt werden mußten, waren, i Wie 
wenn man überhaupt die Schiedsgerichtsbarkeit als Streiterledigungs- ; scheu R 
mittel durch eine Konvention zwischen den 26 Staaten, die auf der : chung b 
I. Haager Konferenz vertreten waren, anerkennen wollte, die: digen § 
1. Wann soll eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit Platz greifen? schluß a 
2. Soll diese fakultativ oder obligatorisch sein? lamentc
	        
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