79
wurf bestimmt die Werthgrenze, bis zu welcher die Berufsgenos-
senschaft bei der exekutiven Feilbietung mitzubieten berechtigt
und verpflichtet ist (§§ 3—15). Die Landesgenossenschaft, ohne
deren vorherige Verständigung keine Exekution stattfinden darf,
hat über die in dieser Weise erworbene Liegenschaft sofort das
Rentengutsverfahren einzuleiten (§ 22).
Die Begründung eines Rentengutes kann auch über An
suchen des Eigenthümers einer Liegenschaft erfolgen; in diesem
Falle ist — gegenüber der zwangsweisen Rentengutsgründung
— die freiwillige Rentengutsgründung am Platze, jedoch gleich
falls unter Vermittelung der Berufsgenossenschaft (§ 16). Auf
Ansuchen eines Eigenthümers einer land- oder forstwirtschaft
lichen Liegenschaft leitet nämlich die Berufsgenossenschaft, inso
fern die Liegenschaft, deren Umwandlung in ein Rentengut nach
gesucht wurde, über ihren Werth hinaus belastet ist, das Exe
kutionsverfahren ein, wobei die Berufsgenossenschaft in gleicher
Weise wie bei der zwangsweisen Rentengutsgründung vorgeht,
d. h. sie ist verpflichtet, sich bei der exekutiven Feilbietung
zu betheiligen, mitzubieten und sämtliche auf dem Gute haf
tenden Lasten werden gelöscht; ist dagegen die Liegenschaft
nicht überlastet, d. h. erreicht die Verschuldung nicht jenen
Betrag, bis zu welchem die Landesgenossenschaft bei der Feil
bietung mitzubieten berechtigt gewesen wäre, so kauft die Lan
desgenossenschaft die Liegenschaft an, berichtigt die Hypothekar-
Schulden (vermittelst Rentenbriefen) und wandelt die Liegen
schaft in ein Rentengut um (§§ 20—21).
Im Sinne des österreichischen Gesetzentwurfes ist unter
Rentengut eine Liegenschaft zu verstehen, für welche der Kauf
schilling in Form einer festen und ablösbaren Geld'rente gezahlt
wird und deren Eigenthümer den festgesetzten Beschränkungen
seines Eigenthumsrechtes unterworfen ist (§ 1). Das Rentenguts
verfahren umfasst die Feststellung des Rentenkapitals und der
Gutsrente, die Ermittelung des Rentengutsübernehmers und den
Abschluss des Rentengutsvertrages. Das Rentenkapital ist gleich
dem Nominalbeträge der von der Landesgenossenschaft auszu
gebenden Rentenbriefen; durch den börsemässigen Verkauf der
verzinslichen und der Verlosung unterworfenen Rentenbriefe be
schafft die Genossenschaft den für die Erwerbung der Liegen
schaft bar entrichteten Betrag. Die Gutsrente ist jene jährliche
Leistung, welche der Rentengutsbesitzer zur Verzinsung und zur
Tilgung des Rentenkapitals und zur Deckung der Verwaltungs
kosten an die Landesgenossenschaft zu entrichten hat (§§ 23—24).
Den Rentengutsübernehmer wählt die Genossenschaft; der frühere