Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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wurf bestimmt die Werthgrenze, bis zu welcher die Berufsgenos- 
senschaft bei der exekutiven Feilbietung mitzubieten berechtigt 
und verpflichtet ist (§§ 3—15). Die Landesgenossenschaft, ohne 
deren vorherige Verständigung keine Exekution stattfinden darf, 
hat über die in dieser Weise erworbene Liegenschaft sofort das 
Rentengutsverfahren einzuleiten (§ 22). 
Die Begründung eines Rentengutes kann auch über An 
suchen des Eigenthümers einer Liegenschaft erfolgen; in diesem 
Falle ist — gegenüber der zwangsweisen Rentengutsgründung 
— die freiwillige Rentengutsgründung am Platze, jedoch gleich 
falls unter Vermittelung der Berufsgenossenschaft (§ 16). Auf 
Ansuchen eines Eigenthümers einer land- oder forstwirtschaft 
lichen Liegenschaft leitet nämlich die Berufsgenossenschaft, inso 
fern die Liegenschaft, deren Umwandlung in ein Rentengut nach 
gesucht wurde, über ihren Werth hinaus belastet ist, das Exe 
kutionsverfahren ein, wobei die Berufsgenossenschaft in gleicher 
Weise wie bei der zwangsweisen Rentengutsgründung vorgeht, 
d. h. sie ist verpflichtet, sich bei der exekutiven Feilbietung 
zu betheiligen, mitzubieten und sämtliche auf dem Gute haf 
tenden Lasten werden gelöscht; ist dagegen die Liegenschaft 
nicht überlastet, d. h. erreicht die Verschuldung nicht jenen 
Betrag, bis zu welchem die Landesgenossenschaft bei der Feil 
bietung mitzubieten berechtigt gewesen wäre, so kauft die Lan 
desgenossenschaft die Liegenschaft an, berichtigt die Hypothekar- 
Schulden (vermittelst Rentenbriefen) und wandelt die Liegen 
schaft in ein Rentengut um (§§ 20—21). 
Im Sinne des österreichischen Gesetzentwurfes ist unter 
Rentengut eine Liegenschaft zu verstehen, für welche der Kauf 
schilling in Form einer festen und ablösbaren Geld'rente gezahlt 
wird und deren Eigenthümer den festgesetzten Beschränkungen 
seines Eigenthumsrechtes unterworfen ist (§ 1). Das Rentenguts 
verfahren umfasst die Feststellung des Rentenkapitals und der 
Gutsrente, die Ermittelung des Rentengutsübernehmers und den 
Abschluss des Rentengutsvertrages. Das Rentenkapital ist gleich 
dem Nominalbeträge der von der Landesgenossenschaft auszu 
gebenden Rentenbriefen; durch den börsemässigen Verkauf der 
verzinslichen und der Verlosung unterworfenen Rentenbriefe be 
schafft die Genossenschaft den für die Erwerbung der Liegen 
schaft bar entrichteten Betrag. Die Gutsrente ist jene jährliche 
Leistung, welche der Rentengutsbesitzer zur Verzinsung und zur 
Tilgung des Rentenkapitals und zur Deckung der Verwaltungs 
kosten an die Landesgenossenschaft zu entrichten hat (§§ 23—24). 
Den Rentengutsübernehmer wählt die Genossenschaft; der frühere
	        
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