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p . i K 14 2 Wel }!'’ i rtS! j l ’ al ' t 2 3. 4. 4 6.
:zinsung und Tilgung des restlichen Rentenkapitals zuzüglich
des darzuleihenden Betrages ausreicht und dieser Betrag den
bereits getilgten Theil des Rentenkapitals nicht übersteigt.
Schliesslich bemerken wir, dass gegen Rentengutsbesitzer, die
sich als unverlässlich bewiesen, in Verbindung mit einer bestimmten
Abrechnung, das Enteignungsverfahren eingeleitet
werden kann.
Wie aus den hier dargelegten Umrissen des österreichischen
Gesetzentwurfes über die Rentengüter ersichtlich, strebte dieser
Entwurf die Verwirklichung einer solchen grundlegenden Reform
an, welche die radikale Umgestaltung der bestehenden
Agrarorganisation und des geltenden Grundbesitzrechtssystems
nothwendig gemacht hätte, weshalb — abgesehen von den später
noch zu besprechenden Fehlern und Mängeln des Gesetzentwurfes
— auch die Möglichkeit ihrer Durchführbarkeit zweifelhaft
war. Hiezu kam noch, dass selbst die massgebendsten Körperschaften,
obzwar sie dem Zwecke des Entwurfes und dem
Institut der Rentengüter die vollste Anerkennung zu Theil werden
Hessen, gegen die Verwirklichung dieses Instituts in der
geplanten Form Stellung nahmen. So nahm der V. österreichische
Agrartag folgende Resolution an: «Die Errichtung von Rentengütern
auf Grund der im Gesetzentwürfe des k. k. Ackerbauministeriums
enthaltenen Bestimmungen wird als Erfüllung des
beabsichtigten, äusserst anerkennenswerthen Zweckes nicht geeignet
erklärt.» «Das Institut der Rentengüter zum Zwecke der
inneren Colonisation und der Vermehrung des mittleren Grundbesitzes
ist unabhängig von der Berufsorganisation, unter Anlehnung
an Staats- oder Landeskreditinstitute anzustreben.» 1 -)
Den Entwurf war die Regierung genöthigt, am 17. Dezember
1895 zurückzuziehen. Die Verwirklichung des Instituts der
Rentengüter wurde hiedurch auf eine spätere Zeit hinaus-.geschoben.
Die Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütern hörten
in Österreich mit der Zurückziehung dieses soeben erörterten
Entwurfes nicht auf.
Der galizische Landesausschuss, welcher sich seit Jahren
mit dem Problem der Rentengüter befasste, legte dem Landtage
in der Herbstsession des Jahres 1904 einen Entwurf über die
x ) Verhandlungen des V. österreichischen Agrartages
1895. Wien 1895 (S. 32 und 157).