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wurf bestimmt die Werthgrenze, bis zu welcher die Berufsgenossenschaft
bei der exekutiven Feilbietung mitzubieten berechtigt
und verpflichtet ist (§§ 3—15). Die Landesgenossenschaft, ohne
deren vorherige Verständigung keine Exekution stattfinden darf,
hat über die in dieser Weise erworbene Liegenschaft sofort das
Rentengutsverfahren einzuleiten (§ 22).
Die Begründung eines Rentengutes kann auch über Ansuchen
des Eigenthümers einer Liegenschaft erfolgen; in diesem
Falle ist — gegenüber der zwangsweisen Rentengutsgründung
— die freiwillige Rentengutsgründung am Platze, jedoch gleichfalls
unter Vermittelung der Berufsgenossenschaft (§ 16). Auf
Ansuchen eines Eigenthümers einer land- oder forstwirtschaftlichen
Liegenschaft leitet nämlich die Berufsgenossenschaft, insofern
die Liegenschaft, deren Umwandlung in ein Rentengut nachgesucht
wurde, über ihren Werth hinaus belastet ist, das Exekutionsverfahren
ein, wobei die Berufsgenossenschaft in gleicher
Weise wie bei der zwangsweisen Rentengutsgründung vorgeht,
d. h. sie ist verpflichtet, sich bei der exekutiven Feilbietung
zu betheiligen, mitzubieten und sämtliche auf dem Gute haftenden
Lasten werden gelöscht; ist dagegen die Liegenschaft
nicht überlastet, d. h. erreicht die Verschuldung nicht jenen
Betrag, bis zu welchem die Landesgenossenschaft bei der Feilbietung
mitzubieten berechtigt gewesen wäre, so kauft die Landesgenossenschaft
die Liegenschaft an, berichtigt die Hypothekar-Schulden
(vermittelst Rentenbriefen) und wandelt die Liegenschaft
in ein Rentengut um (§§ 20—21).
Im Sinne des österreichischen Gesetzentwurfes ist unter
Rentengut eine Liegenschaft zu verstehen, für welche der Kaufschilling
in Form einer festen und ablösbaren Geld'rente gezahlt
wird und deren Eigenthümer den festgesetzten Beschränkungen
seines Eigenthumsrechtes unterworfen ist (§ 1). Das Rentengutsverfahren
umfasst die Feststellung des Rentenkapitals und der
Gutsrente, die Ermittelung des Rentengutsübernehmers und den
Abschluss des Rentengutsvertrages. Das Rentenkapital ist gleich
dem Nominalbeträge der von der Landesgenossenschaft auszugebenden
Rentenbriefen; durch den börsemässigen Verkauf der
verzinslichen und der Verlosung unterworfenen Rentenbriefe beschafft
die Genossenschaft den für die Erwerbung der Liegenschaft
bar entrichteten Betrag. Die Gutsrente ist jene jährliche
Leistung, welche der Rentengutsbesitzer zur Verzinsung und zur
Tilgung des Rentenkapitals und zur Deckung der Verwaltungskosten
an die Landesgenossenschaft zu entrichten hat (§§ 23—24).
Den Rentengutsübernehmer wählt die Genossenschaft; der frühere