Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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wurf  bestimmt  die  Werthgrenze,  bis  zu  welcher  die  Berufsgenossenschaft
  bei  der  exekutiven  Feilbietung  mitzubieten  berechtigt
und  verpflichtet  ist  (§§  3—15).  Die  Landesgenossenschaft,  ohne
deren  vorherige  Verständigung  keine  Exekution  stattfinden  darf,
hat  über  die  in  dieser  Weise  erworbene  Liegenschaft  sofort  das
Rentengutsverfahren  einzuleiten  (§  22).
Die  Begründung  eines  Rentengutes  kann  auch  über  Ansuchen ­
  des  Eigenthümers  einer  Liegenschaft  erfolgen;  in  diesem
Falle  ist  —  gegenüber  der  zwangsweisen  Rentengutsgründung
—  die  freiwillige  Rentengutsgründung  am  Platze,  jedoch  gleichfalls ­
  unter  Vermittelung  der  Berufsgenossenschaft  (§  16).  Auf
Ansuchen  eines  Eigenthümers  einer  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  Liegenschaft  leitet  nämlich  die  Berufsgenossenschaft,  insofern ­
  die  Liegenschaft,  deren  Umwandlung  in  ein  Rentengut  nachgesucht ­
  wurde,  über  ihren  Werth  hinaus  belastet  ist,  das  Exekutionsverfahren ­
  ein,  wobei  die  Berufsgenossenschaft  in  gleicher
Weise  wie  bei  der  zwangsweisen  Rentengutsgründung  vorgeht,
d.  h.  sie  ist  verpflichtet,  sich  bei  der  exekutiven  Feilbietung
zu  betheiligen,  mitzubieten  und  sämtliche  auf  dem  Gute  haftenden ­
  Lasten  werden  gelöscht;  ist  dagegen  die  Liegenschaft
nicht  überlastet,  d.  h.  erreicht  die  Verschuldung  nicht  jenen
Betrag,  bis  zu  welchem  die  Landesgenossenschaft  bei  der  Feilbietung ­
  mitzubieten  berechtigt  gewesen  wäre,  so  kauft  die  Landesgenossenschaft ­
  die  Liegenschaft  an,  berichtigt  die  Hypothekar-Schulden
  (vermittelst  Rentenbriefen)  und  wandelt  die  Liegenschaft ­
  in  ein  Rentengut  um  (§§  20—21).
Im  Sinne  des  österreichischen  Gesetzentwurfes  ist  unter
Rentengut  eine  Liegenschaft  zu  verstehen,  für  welche  der  Kaufschilling ­
  in  Form  einer  festen  und  ablösbaren  Geld'rente  gezahlt
wird  und  deren  Eigenthümer  den  festgesetzten  Beschränkungen
seines  Eigenthumsrechtes  unterworfen  ist  (§  1).  Das  Rentengutsverfahren ­
  umfasst  die  Feststellung  des  Rentenkapitals  und  der
Gutsrente,  die  Ermittelung  des  Rentengutsübernehmers  und  den
Abschluss  des  Rentengutsvertrages.  Das  Rentenkapital  ist  gleich
dem  Nominalbeträge  der  von  der  Landesgenossenschaft  auszugebenden ­
  Rentenbriefen;  durch  den  börsemässigen  Verkauf  der
verzinslichen  und  der  Verlosung  unterworfenen  Rentenbriefe  beschafft ­
  die  Genossenschaft  den  für  die  Erwerbung  der  Liegenschaft ­
  bar  entrichteten  Betrag.  Die  Gutsrente  ist  jene  jährliche
Leistung,  welche  der  Rentengutsbesitzer  zur  Verzinsung  und  zur
Tilgung  des  Rentenkapitals  und  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten ­
  an  die  Landesgenossenschaft  zu  entrichten  hat  (§§  23—24).
Den  Rentengutsübernehmer  wählt  die  Genossenschaft;  der  frühere
            
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