3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 109
nehmen im Detailhandel die Großbetriebe diese Form an, was in Deutschland durch
die Bekämpfung der Konsumvereine noch beschleunigt werden wird.
Wie wirkt die Aktienunternehmung auf die Vermögensverteilung?
Eine allgemeine Formel wird sich nicht aufstellen lassen. In der Hauptsache wird sie
den Besitzern großer Vermögen zugute kommen. Die oft als „Verluste" bezeichneten
Veränderungen durch das Sinken des Kurses oder den Untergang unsolide gegründeter
Aktiengesellschaften bedeuten vielfach nur Vermögensverschiebungen zugunsten der
Gewitzteren, welche beizeiten den unsicheren Aktienbesitz abgestoßen haben. Insofern
können die unsoliden Vorgänge bei der Gründung und Auflösung von Aktiengesellschaften
der Konzentrierung des Vermögensbesihes dienen, ebenso wie die Zahlung übermäßiger
Tantiemen an Aufsichtsratsmitglieder, die gelegentlich eine ganze Anzahl so lukrativer
Posten vereinigen.
Wirkliche Vermögensverluste, vom Standpunkte der Volkswirtschaft betrachtet, durch
Wertzerstörung können bei Gründung unproduktiver Unternehmungen auch vorkommen
und leichter bei Aktien-- als bei Einzelunternehmungen.
Die Aktiengesellschaft ist eine unpersönliche Unternehmung. Wie die öffentliche
Unternehmung, wird sie von Beamten geleitet. Die juristische Konstruktion ist
freilich anders. Nach ihr ist die Gesamtheit der Aktionäre, in der Generalversammlung
vereinigt, souverän. In ihrem Aufträge und nach ihrer Anleitung verwaltet der Vorstand
die Angelegenheiten der Gesellschaft, überwacht der Aufsichtsrat den Vorstand. Den
Tatsachen entspricht das nicht. Wie die demokratische, ist auch die kapitalistische Volks
versammlung zur wirklichen Leitung der Geschäfte unfähig, sowie es sich nicht mehr um
ganz kleine Verhältnisse handelt. Der Regel nach ist ein Teil der Aktionäre urteils-
unfähig, vor allem aber ist die Mehrzahl gleichgültig, solange die Geschäfte anscheinend
gut gehen. Die Gefahr ist stets vorhanden, daß das inißbraucht wird, daß die General
versammlung ein gehorsames Werkzeug in den Künden einer kleinen Gruppe, in den
Künden von Vorstand lind Aufsichtsrat werde, daß die wenigen aufmerksamen Aktionäre
mundtot gemacht werden. Daher das Bestreben der Gesetzgebung, die Minderheiten
zu schützen, daher der Versuch, urteilslose kleine Leute fernzuhalten durch Erhöhung
des Nominalbetrages der Aktien. Daher die Begünstigung der Namensaktie, deren
Übertragung an Genehmigung gebunden ist. Es ist die Frage, ob nicht die Fähigkeit
der Aktionäre, die Geschäftsführung zu kontrollieren, durch Sicherung der Revision der
Bücher re. gehoben werden könnte. Die eigentliche Schwierigkeit kann man doch schwer
überwinden und erreichen, daß die Aktionäre sich wirklich als Teilhaber einer Linker-
nehmung fühlen, als solche Einfluß zu nehmen suchen. Aktiengesellschaften haben eine
ganz andere Lebenskraft, wenn das der Fall ist.
Der Aufsichtsrat soll die Geschäftsführung überwachen. Aber wer überwacht den
Aufsichtsrat? Seine Unparteilichkeit zu sichern dadurch, daß die Mitglieder nicht
Aktionäre zu sein brauchen, erscheint als ein Ausweg von zweifelhaftem Wert. Das
richtige ist doch wohl, die großen Aktionäre hineinzusehen, die selbst ein lebhaftes
Interesse am Wohl und Wehe der Gesellschaft haben. Die Aktiengesellschaft muß in
der Kauptsache doch von ihren Beamten geleitet werden und teilt mit der öffentlichen
Unternehmung die Eigenart und Schwächen des Beamtenbetriebes. Entweder wird den
leitenden Beamten eine sehr freie Stellung eingeräumt; dann besteht die Gefahr einer
ungetreuen oder nachlässigen Verwaltung. Oder der Vorstand wird in seinen Befugnissen
eingeengt, nach dem Kollegialsystem eingerichtet, in wichtigen Dingen an die Zustimmung
des Aufsichtsrats gebunden. Dann wird die Verwaltung schwerfällig, langsam, un
fähig, den Konjunkturen zu folgen. Je einfacher, gleichmäßiger ein Betrieb ist, je mehr
er nach ganz festen Regeln geleitet werden muß, je mehr das Kapital „automatisch
arbeitet", umso eher eignet er sich zu einem Beamtenbetrieb. Kanäle und Eisenbahnen,
wie Verkehrsanstalten aller Art, Gasanstalten und Wasserwerke, Versicherungsanstalten,