Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5.  Sozialreformatorische  Bestimmungen  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  rc.  135
Wiederaufleben  zu  lassen,  ist  ein  eitles  Bemühen.  Jede  Zeit  ist  eine  neue  Zeit  mit
neuen  Anschauungen,  neuen  Bedürfnissen,  neuen  Idealen,  neuen  Aufgaben.  Wir
werden  nicht  gefragt,  ob  sie  uns  gefällt,  unsere  Pflicht  ist  es,  sie  verstehen  zu  lernen."
Lernen  wir  sie  verstehen,  dann  werden  wir  nicht  mehr  von  der  guten  alten  Zeit  faseln,
sondern  von  der  neuen  guten  Zeit  reden.  Wir  stehen  an  der  Wende  vom  nationalen
zum  internationalen  Lande!.  Das  natürliche  Fortschreiten  der  Kultur  brachte  diesen
Entwickelungsgang  mit  sich,  das  Fortschreiten  vom  Kleinen  zum  Großen,  vom  häuslichen
Lerde  zum  Weltmarkt,  vom  einfachen  Betrieb  zum  Weltverkehr,  vom  Landeshandel
zum  Welthandel.  Diese  Position,  welche  uns  der  deutsche  Reisende  mitgeschaffen,
können  wir  nur  bei  großer  Gesinnung  uns  erhalten.  Es  ist  ein  Glück,  daß  wir  aufs
Meer  gewiesen  wurden  und  den  deutschen  Schiffen,  unter  dem  Schutze  einer  stolzen
Seewehr,  die  Zukunft,  gehört!  Wir  atmen  nun  endlich  auch  etwas  von  dem  „geistigen
Seeklima",  wie  Prof.  Ratzel  gesagt  hat.  Das  wird  uns  Kraft  verleihen.  Wir
blicken  froh  in  die  Zukunft!  Leil  Deutschland  hier  und  allerwärts!

5.  Sozialreformatorische  Bestimmungen
im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  1V.  Mai  1897.
Von  Christian  Eckert.

Eckert,  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  des  Deutsche»  Handelsgesetzbuches  vom  (0.  !Nai  (897.
Akademische  Antrittsrede.  In:  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im
Deutschen  Reich.  25.  Jahrgang,  herausgegeben  von  Schmoller.  5.  heft.  Leipzig,  Duncker  &  humblot,
(901.  5.  30—55.
Zwei  große  Prinzipien  von  welthistorischer  Bedeutung  haben  sich  seit  alten  Zeiten
bei  der  Rechtsbildung  der  Kulturvölker  gegenübergestanden:  einmal  das  Streben  nach
möglichster  Selbständigkeit  des  Einzelmenschen  und  weiter  der  Wunsch  nach  Beschränkung
dieser  Selbständigkeit  zugunsten  der  Interessen  und  Ziele  menschlicher  Gemeinschaften.
Die  neuere  Gesetzgebung  neigte  entschieden  zur  Seite  des  Individualprinzips.  Die  freiheitliche ­
  Gestaltung  des  Vertragsrechts,  die  Schaffung  des  modernen  Systems  der  freien
Konkurrenz  sind  Etappen  seines  Siegeszugs.  Aber  zweifelsohne  hat  dieser  manche
bedenkliche  Seiten  auf  dem  Gebiet  der  Politik  wie  der  Volkswirtschaft  hervorgerufen.
Diese  mußten  naturgemäß  zu  einer  Wiederannäherung  an  die  andere  Idee,  an  die
Gedanken  einer  Beschränkung  und  Unterordnung  des  Einzelwesens,  seiner  Freiheit,
seines  Eigentums  unter  die  Aufgaben  und  Interessen  der  Gemeinschaft  des  Volkes,
wie  kleinerer  Kreise  innerhalb  desselben  führen,  denen  die  einzelnen  mit  ihrem  Besitz
angehören.  Indem  das  moderne  wirtschaftliche  Recht  die  persönliche  Verfügungsfähigkeit
und  Eigentumsnutzung  begrenzte,  indem  cs  eine  Arbeiterschutzgesehgebung  schuf  und
manche  drückende  Vertragsklausel  für  ungültig  erklärte,  suchte  es  den  notwendigen  Ausgleich ­
  zwischen  dem  Individual-  und  Sozialprinzip  zu  finden.
Das  alte  Landelsgesehbuch  ließ  das  Prinzip  der  sozialen  Fürsorge  nur  wenig
zum  Durchbruch  kommen,  es  erschien  noch  fast  durchweg  als  das  Recht  der  zur  Interessengemeinschaft ­
  verbundenen  kapitalistisch  organisierten  Gesellschaft,  die  unter  dem  Prinzipe
völliger  Vertragsfreiheit  ihre  Verbindungen  eingeht.  Dagegen  hat  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  dadurch,  daß  es  gewisse  wirtschaftlich  gefährliche  oder
bedenkliche  Akte  erschwerte,  das  soziale  Stärkeverhältnis  der  Beteiligten  im  Rechtsverkehr ­
  vielfach  berücksichtigte,  eine  bedeutsame  sozialpoliüsche  Mission  erfüllt.  Das  neue
            
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