Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

176  Zweiter  Teil.  Kandel.  VIII.  Der  Wettbewerb  im  Kandel  rc.
als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  vor  den  Zivilgerichten  oder  als  ein  Einspruch  auf  Buße
vor  den  Strafgerichten,  im  letzteren  Falle  aber  nur  gleichzeitig  mit  der  Schadensklage
geltend  gemacht  werden.
Der  Aufbau  des  Gesetzes  gestaltet  sich  in  folgender  Weise:
I.  Die  einzelnen  Formen  des  unerlaubten  Wettbewerbes  (§§  1—10);
a)  Schwindelhafte  Reklame  (§§  1—4),
b)  Quantitätsverschleierungen  (§  5),
c)  Äble  Nachrede  (§§  6—7),
d)  Mißbrauch  der  Firma  (§  8),
e)  Verletzung  des  Geheimnisses  (§§  9—10).
II.  Allgemeine  Bestimmungen:
a)  Verjährung  (§  11),
b)  Strafverfolgung  (§  12),
c)  Nebenstrafen  (§  13),
d)  Buße  (§  14),
e)  Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  (§  15),
f)  Reziprozität  (§  16),
g)  Schlußbestimmung  (§  17).
Die  in  dieser  Inhaltsangabe  gebrauchten  Bezeichnungen  sind  nicht  in  dem  Gesetze
selbst  enthalten,  sondern  von  mir  der  Kürze  halber  gewählt  worden.
Das  Gesetz  will  nicht  den  Wettbewerb  selbst,  sondern  nur  den  unlauteren  Wettbewerb ­
  treffen.  Der  redliche  oder  lautere  Wettbewerb  soll  geschützt  sein.  Der  Wettbewerb
ist  die  eigentliche  Triebfeder  unseres  gesamten  wirtschaftlichen  Lebens.  Er  äußert  sich
darin,  daß  jemand  sich  bestrebt,  die  Bedürfnisse  anderer  Personen,  wie  sie  im  wirtschaftlichen ­
  Leben  auftreten,  in  möglichst  vollkommener  Weise  zu  befriedigen.  Er  bietet
Waren  und  Leistungen  an,  welche  den  Anforderungen  anderer  in  möglichst  vollkomniener
Weise  entsprechen;  er  bietet  sie  zu  einem  möglichst  wohlfeilen  Preise  an.  Er  sucht
hierdurch  Kundschaft  zu  erwerben  und  an  der  Kundschaft  zu  verdienen  und  so  die
Mittel  zu  erwerben,  die  er  zur  Befriedigung  seiner  eigenen  Bedürfnisse  nicht  entbehren
kann.  Er  bestrebt  sich,  in  möglichst  vollkommener  Weise  zu  produzieren  und  inöglichst
viel  abzusetzen.  Diese  beiden  Bestrebungen  stehen  in  Wechselwirkung  miteinander.  Nur
wo  der  Absatz  groß  ist,  werden  die  Mittel,  welche  zur  Vervollkommnung  der  Produktion
dienen,  lohnend.
Kat  sich  jemand  einen  großen  Absatzkreis  erworben  und  infolgedessen  viel  verdient, ­
  so  richtet  sich  der  Wettbewerb  darauf,  an  diesem  Verdienste  teilzunehmen.  Das
ist  ein  gesunder  Vorgang.  Eine  große  Kundschaft  erwirbt  man  nur,  wenn  man  sich
zuvor  Vertrauen  erworben  hat.  And  Verttauen  erwirbt  man  nur  durch  Leistungen.
Der  neu  einttetende  Wettbewerber  ist  genötigt,  auch  für  sich  Vertrauen  zu  erwerben^
und  seinem  darauf  gerichteten  Bestreben  muß  Vorschub  geleistet  werden.  Aber  er  soll
dieses  Vertrauen  durch  seine  eigenen  Leistungen  erwerben;  er  soll  nicht  das  Vertrauen
usurpieren,  welches  sein  Konkurrent  sich  erworben  hat.  Er  soll  nicht  den  Anschein
erwecken,  als  gebühre  das  Vertrauen,  welches  ein  anderer  erworben  hat,  ihm.  Diese
Usurpation  tritt  am  schlagendsten  dann  hervor,  wenn  er  den  Anschein  hervorruft,  daß
er  selbst  es  sei,  welcher  sich  jenes  Verttauen  schon  erworben  habe,  während  er  doch
noch  damit  beschäftigt  ist,  es  sich  durch  Leistungen  zu  erwerben.
Den  redlichen  Wettbewerb  zu  treffen,  beabsichtigt  das  Gesetz  nicht.  Es  wird
freilich  nicht  ausbleiben,  daß  der  unlautere  Wettbewerber  den  redlichen  Mitbewerber
fälschlich  des  unlauteren  Wettbewerbes  beschuldigt;  gegen  solche  Versuche  wird  die  Rechtsprechung ­
  sorgfältig  auf  der  Kut  sein  müssen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.