Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  .Handelsverträge.

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man  muß  zeitweise  die  auswärtige  Konkurrenz  verstärken,  zeitweise  aber  auch  wieder
etwas  mehr  abhalten.  Man  muß  zeitweise  sich  den  andern  Staaten  und  Volkswirtschaften ­
  auf  dem  Boden  der  Rechtsgleichheit  nähern,  zeitweise  aber  auch  alle  verfügbare« ­
  Machtmittel  benutzen,  um  auf  einer  Arena,  die  stets  ein  Kampfplatz  bleibt,  nicht
niedergeworfen  zu  werden,  sondern  den  höchstmöglichen  egoistischen  Vorteil  für  die
eigene  Nation  zu  erringen.

3.  Handelsverträge.
Von  Karl  Helfferich.
Helfferich,  Handelspolitik.  Vorträge.  Leipzig,  Dmicker  &  ftumblot,  ZM.  5.  95—98.
Handelsverträge  sind  völkerrechtliche  Verträge  zwischen  selbständigen  Staaten,  in
denen  die  gegenseitigen  ivirtschaftlichen  Beziehungen  geregelt  werden.  Sie  können  teilweise ­
  von  Dingen  handeln,  die  mit  dem  auswärtigen  Handel  nur  in  loser  Beziehung
stehen;  sie  können  z.  B.  den  Staatsangehörigen  der  Vertragsländer  Niederlassungsfrciheit
  und  das  Recht  zum  Gewerbebetrieb  unter  denselben  Bedingungen  gewährleisten
wie  den  eigeneir  Untertanen.  Der  wichtigste  Inhalt  der  meisten  Handelsverträge
beschäftigt  sich  jedoch  mit  dem  gegenseitigen  Warenverkehr  der  betr.  Staaten;  sie  setzen
die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  die  verschiedenen  Arten  von  Waren  die  Grenze
passieren  dürfen;  und  diese  Bedingungen  sind  in  den  meisten  Fällen  die  Zölle.
Häufig  wird  ausdrücklich  vereinbart,  daß  der  Warenverkehr  —  abgesehen  von  Ausnahmefällen ­
  —  nicht  durch  Einfuhr-,  Ausfuhr-  und  Durchfuhrverbote  gehemmt  werden
darf.  Auf  den  zollpolitischen  Vereinbarungen  liegt  durchaus  der  Schwerpunkt  der
modernen  Handelsverträge.
Jeder  Vertrag  beschränkt  in  gewisser  Hinsicht  die  Autonomie  der  vertragschließenden
Staaten,  er  verpflichtet  sie  zu  gewissen  Handlungen  und  Unterlassungen.  Das  Verlangen ­
  nach  autonomer  Zollgesetzgebung  bedeutet  deshalb  eine  Abweisung  jeder
vertragsmäßigen  Abmachung  über  die  Zollpolitik.  Das  Verlangen  nach  einem  autonomen
Zolltarif  wird  damit  begründet,  der  Staat  müsse  zur  Wahrung  der  wirtschaftlichen
Interessen  der  nationalen  Produktion  freie  Hand  behalten,  er  dürfe  sich  nicht  dem  Auslande ­
  gegenüber  im  Interesse  des  Auslands  binden.  Es  wird  dabei  übersehen,  daß
die  Bindung  niemals  eine  einseitige  ist,  daß  jeder  Vertrag,  der  überhaupt  diesen  Namen
verdient,  aus  Leistung  und  Gegenleistung  besteht.  Dasselbe  Interesse,  welches  andere
Staaten  daran  haben,  daß  ihr  Handelsverkehr  mit  Deutschland  auf  einer  gesicherten
und  vertragsmäßig  festgelegten  Basis  beruht,  —  dasselbe  Interesse  haben  wir  daran,
daß  unsre  Handelsbeziehungen  mit  dem  Ausland  auf  eine  stabile  Grundlage  gestellt
werden.  Dasselbe  Interesse,  das  Rußland  daran  hat,  in  Deutschland  nicht  zu
ungünstigeren  Bedingungen  mit  seinem  Getreide  zugelassen  zu  sein  als  etwa  Österreich
oder  Amerika,  dasselbe  Interesse  hat  die  deutsche  Maschinenindustrie  oder  Lederindustrie
daran,  daß  ihre  Waren  von  Rußland  nicht  mit  einem  höheren  Eingangszoll  belastet
werden  als  diejenigen  französischer  oder  englischer  Herkunft.  Deshalb  werden  im
allgemeinen  stets  beide  vertragschließende  Länder,  wenn  sie  ihre  Gesamtinteressen  als
maßgebend  ansehen,  bei  einem  Handelsvertrag  ihren  Vorteil  finden.  Allerdings,  ein
Handelsvertrag,  mit  dem  alle  die  sich  bekämpfenden  und  widerstreitenden  Einzelinteressen
innerhalb  eines  Staates  zufrieden  sind,  ist  eine  Atopie,  denn  ohne  Konzession  kein  Vorteil.
Die  Beschränkung  der  handelspolitischen  Autonomie  durch  Handelsverträge  kaun
dem  Grade  nach  sehr  verschieden  sein.

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