Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7.  Die  Begründung  der  Handelsverträge  von  1891  durch  die  Regierung.  393

Regel  weit  zurück.  Gegenüber  den  Preisschwankungen,  welche  bei  bestimmten  warengattungen
durch  den  Wechsel  im  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  oft  binnen  kurzer  Zeit  und  bei
geringer  örtlicher  Entfernung  der  Marktplätze  voneinander  bedingt  werden,  kann  ein  Zoll,  der
etwa  5—lo"/o  vom  wert  der  Ware  beträgt,  nur  einen  verhältnismäßig  geringen  Einfluß  auf  den
Kaufpreis  üben.  Andere  Momente,  wie  die  Ungleichheiten  der  Frachtsätze  bei  den  Differenzialtarifen ­
  der  Eisenbahnen,  wirken  in  dieser  Beziehung  viel  einschneidender  vermöge  der  Einfuhrprämie, ­
  die  sie  dem  Anslande,  oft  zum  vielfachen  Betrage  jedes  vom  Reich  aufzulegenden  Zolls,
auf  Kosten  der  deutschen  Produktion  gewähren  "  —  G.  M.

7.  Die  Begründung  der  Handelsverträge  von  1891
durch  die  Negierung.
Von  Walter  Loh.
Lotz,  Die  Handelspolitik  des  Deutschen  Reiches  unter  Graf  Eaprivi  und  Fürst  Hohenlohe
(;8Y0—lIoo).  In:  Beiträge  zur  neuesten  Handelspolitik  Deutschlands,  Herausgegeben  vom
Verein  für  Sozialpolitik.  3.  Bd.  Leipzig,  Duncker  &  Humblot,  lM-  S.  85—8g.
Die  Lauptgesichtspunkte,  welche  bei  der  allgemeinen  Beratung  der  drei  Landelsvertrage
  mit  Österreich-Nngarn,  Italien  und  Belgien  im  Dezember  1891  und  bei
Beratung  des  deutsch-schweizerischen  Handelsvertrages  im  Januar  1892  geltend  gemacht
wurden,  waren  die  folgenden:
Teils  in  der  gedruckten  Denkschrift  zu  den  Verträgen,  teils  in  den  Reden  des
Reichskanzlers  v.  Caprivi  und  des  Staatssekretärs  Frhr.  v.  Marschall  ist  zunächst  mit
Lebhaftigkeit  betont,  daß  man  an  dem  schutzzöllnerischen  Standpunkte  von  1879  festhalte. ­
  Der  Reichskanzler  v.  Caprivi  gebrauchte  sogar  eine  Wendung,  die  an  die  Auffassung ­
  zur  Zeit  des  Merkantilsystems  ebensosehr  wie  an  ähnliche,  1879  von  Fürst
Bismarck  gebrauchte  Wendungen  erinnerte,  nämlich,  daß  zur  Aufbesserung  der  um
mehr  als  800  Millionen  Mark  passiven  Handelsbilanz  Deutschlands  eine  Förderung
der  Warenausfuhr  erforderlich  sei.  Er  betonte  die  Notwendigkeit  eines  Zollschutzes
für  Getreide  speziell  vom  militärischen  Standpunkte  aus.  Frh.  v.  Marschall  verteidigte ­
  damals  und  später  die  Landelsvertragspolitik  vornehmlich  mit  dem  Argumente,
daß  es  sich  bei  der  Fürsorge  für  den  Erport  nur  um  eine  Konsequenz  des  1879
proklamierten  Schutzsystems  handle.  Es  sei  Pflicht,  auch  denjenigen  Teil  der  nationalen
Arbeit  zu  schützen,  der  für  den  Export  geleistet  werde.
Dennoch  hatte  der  freisinnige  Abgeordnete  Broemel  nicht  unrecht,  wenn  er  nach
der  ersten  großen  Rede  des  Reichskanzlers  für  die  Handelsverträge  feststellte,  die
Regierung  habe  eine  Reihe  Bemerkungen  gemacht,  welche  in  ihrer  Gesamtheit  die
schärfste,  bitterste  Kritik  der  bisherigen  Zollpolitik  enthielten.  In  der  Regierungsdenkschrift
  war  Deutschland  als  ein  „Industriestaat  ersten  Ranges"  bezeichnet,  wogegen
sofort  Lerr  v.  Kardorff  geltend  machte,  daß  bisher  das  landwirtschaftliche  Interesse
offiziell  als  dasjenige  bezeichnet  worden  sei,  welches  vor  allen  anderen  in  Deutschland
Berücksichtigung  verdiene.
General  v.  Caprivi  erklärte,  1887  bei  Erhöhung  des  Getreidezolles  auf  5  Mark
sei  der  Bogen  überspannt  worden.  Die  hohen  Getreidezölle  hätten  bei  der  Fehlernte
des  Jahres  1891  die  Probe  nicht  bestanden;  insbesondere  sei  es  aber  auch  durch  die
bisherige  Politik  nicht  gelungen,  dem  Osten  die  erhofften  vollen  Vorteile  zuzuwenden.
Es  handle  sich  bei  der  Herabsetzung  landwirtschaftlicher  Zölle,  die  im  österreichischen
            
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