Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

50  Zweiter  Teil.  Landet.  II.  Der  Landet  im  allgemeinen.
5.  Handel  und  Moral.
Von  Viktor  Böhmert.
Böhmert,  Handelshochschulen.  Dresden,  V.  D.  Böhmert,  ^97.  S.  50—53.
Man  glaubt  im  Publikum  vielfach,  daß  bei  kaufmännischen  Geschäften  andere
Grundsätze  maßgebend  und  erlaubt  seien  als  bei  anderen  Vertragsabschlüssen.  Man
hält  es  vielfach  für  zulässig,  bei  Landelsgeschäften  seinen  Kontrahenten  oder  Konkurrenten
irrezuführen,  um  höhere  als  sachlich  gerechtfertigte  Gewinne  einzuheimsen.
Der  Amerikaner  verbindet  mit  dem  Worte  „smartness“  einen  ganz  besonderen
Begriff  erlaubter  kaufmännischer  Schlauheit  und  Geriebenheit.  Auch  der  Deutsche  glaubt
mit  den  Worten:  „Zn  Geldgeschäften  hört  die  Gemütlichkeit  aus!"  das  herzlose  Übervorteilen ­
  eines  mit  den  Marktverhältnissen  und  Lerstellungskosten  nicht  vertrauten
Kontrahenten  ohne  weiteres  entschuldigen  zu  können.  Ein  richtiger  Kaufmann  muß  im
Gegenteil  bei  jedem  Landelsgeschäfte  immer  zugleich  Lerz  und  Kopf  an  der  rechten
Stelle  behalten  und  jede  Ausbeutung  des  Anverstandes,  der  Kurzsichtigkeit  oder
Ankenntnis  zu  vermeiden  suchen.  Die  allgemeine  sittliche  Pflicht  jedes  Menschen  besteht
darin,  wahrhaft  und  ehrlich  zu  sein  und  Treu  und  Glauben  zu  halten.  Ein  anständiger
Kaufmann  sollte  bei  jedem  Geschäfte  das  Interesse  beider  Teile  zu  wahren  suchen,
um  sich,  unter  Verachtung  der  augenblicklichen  mühelosen  Übervorteilung  zufälliger
Käufer,  lieber  dauernde  Kunden  zu  verschaffen.  Zn  der  guten  soliden  Bedienung  der
Abnehmer  und  in  der  dadurch  bewirkten  Förderung  des  Gesamtwohls  der  Mitwelt,  in
der  Erzielung  bescheidener  Gewinne  bei  großen  Amsätzen  beruht  das  Geheimnis  großer
kaufmännischer  Erfolge.  Da  dies  dem  Großbetriebe  mit  seinen  Massenumsätzen,  bei
seiner  größeren  Ordnung,  Regelmäßigkeit  und  dem  raschen  Ineinandergreifen  aller
Kräfte  leichter  gelingen  wird  als  dem  Kleinbetriebe,  in  welchem  die  Arbeitskräfte  oft
nicht  einmal  voll  beschäftigt  und  ausgenutzt  werden  können,  so  hat  der  Großbetrieb  auf
vielen  Gebieten  auch  die  Zukunft  für  sich,  wenn  auch  der  Mittelbetrieb  und  Kleinbetrieb
in  zahlreichen  Fällen  immer  noch  ein  befriedigendes  Auskommen  zu  bieten  vermag,
insbesondere  da,  wo  es  auf  die  sorgfältige  Auswahl  und  richtige  Behandlung  der
Waren  und  fortgesetzte  aufmerksame  Bedienung  fester  Kunden  ankommt.  Der  Kleinhändler ­
  kann  aber  ebenso  wie  der  Großhändler  heutzutage  nur  durch  gesteigerte  Leistungsfähigkeit ­
  und  strenge  Ehrbarkeit  bleibende  Erfolge  erzielen.
Die  kaufmännische  Ehrbarkeit  oder  Landclsmoral  kann  durch  sehr  verschiedene
Täuschungen  des  öffentlichen  und  privaten  Vertrauens  verletzt  werden.  Es  ist  ein  strafbares
Vergehen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  das  Publikum  durch  den  falschen  Anschein
eines  besonders  günstigen  Angebots  irrezuführen,  ferner  die  Käufer  kleiner  Warenteile
durch  absichtlich  herbeigeführte  Irrtümer  über  die  empfangenen  Mengen  zu  täuschen,
den  Kredit  eines  Konkurrenten  durch  Ausstreuung  falscher  Behauptungen  zu  schädigen,
durch  täuschende  Angaben  die  Verwechselung  eines  Erwerbsgeschäfts  mit  einem  anderen
zu  veranlassen,  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse,  die  in  einer  Vertrauensstellung
erlangt  wurden,  zum  Nachteil  des  betreffenden  Geschäfts  an  andere  zu  verraten  oder
zu  diesem  Verrat  zu  verführen  oder  diesen  Verrat,  nachdem  man  ihn  erlangt  hat,  zu
verwerten.  Für  alle  diese  Fälle  des  Vertrauensmißbrauchs  hat  das  Gesetz  zur
Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  eine  Scheidelinie  zwischen  erlaubten  und
strafbaren  Landlungen  zu  ziehen  gesucht.  Andere  Gesetze  stellen  zum  Irrtum  veranlassende ­
  Warenbezeichnungen  unter  Strafe  und  regeln  die  Pflichten  der  Kaufleute
bei  der  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere;  ferner  bezwecken  sic,  die  im  Börsenverkehr
hervorgetretenen  Mängel  zu  beseitigen  und  die  Gläubiger  gegenüber  ihrem  Gemeinschuldner ­
  zu  schützen.  Man  kann  diese  gesamte  Gesetzgebung  als  einen  Versuch
bezeichnen,  einer  unmoralischen  Geschäftsgebarung  im  Kaufmannsstande  entgegenzuwirken.
            
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