Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Nationale  und  soziale  Pflichten  des  Handels.  51
Aber  damit  ist  die  praktische  Landelsmoral  noch  nicht  erschöpft.  Es  ist  eine  gegen  die
Landelsmoral  verstoßende  Ausplünderung  der  Konsumenten,  wenn  durch  Spekulationen,
Ringe,  Trusts  planmäßig  künstlicher  Mangel  an  notwendigen  Llnterhaltungsmitteln  und
eine  über  die  normalen  Verhältnisse  hinausgehende  Steigerung  der  Preise  herbeigeführt
wird.  Ferner  wird  auch  die  regelmäßige  Überschreitung  einer  Gewinngrenze  zum
Schaden  des  Käufers  vielen  als  ein  Verstoß  gegen  die  Äandelsmoral  erscheinen.
Sodann  dürste  es  sich  empfehlen,  bei  Geschästsunternehmungen  gewisse  Grenzen  in  der
Benutzung  fremder  Kapitalien  nicht  zu  überschreiten.  Wie  man  bei  Notenbanken  eine
sogenannte  Dritteldeckung  für  nötig  hält,  um  Verlegenheiten  und  Störungen  des
Kredits  zu  vermeiden,  so  ist  es  nach  englischer  Rechtsauffassung  und  Landelsmoral
überhaupt  bedenklich,  ein  Geschäft  mit  mehr  als  zwei  Drittel  fremden  Kapitals,  also
mit  weniger  als  ein  Drittel  eigener  Einlage  zu  betteibcn,  während  es  in  Deutschland
oft  vorkommt,  daß  das  Verhältnis  wie  9  :  I  ist.  Es  kann  dadurch  ein  leichssinniger
gemeingefährlicher  Mißbrauch  des  Kredits  und  eine  Gefährdung  der  Güterproduktion
und  des  Absatzes  herbeigeführt  werden.
Es  sind  im  vorstehenden  nur  einige  wichtige  Seiten  der  Äandelsmorallehre  gestteift.
Die  Geschäftswelt  wird  ihre  idealen  Berufsausgaben  nur  dann  erfüllen,  wenn  sie  ihre
Beziehungen  zur  Volks-  und  Menschheitsgcmeinschaft  voll  würdigt  und  das  tägliche
Erwerbs-  und  Vcrkehrsleben  mit  edleren  Anschauungen  zu  durchdringen  sticht.  Insbesondere ­
  sollte  der  Landelsstand  selbst  gewisse  Grenzen  der  Gewinnbercchnung  und
Verwendung  des  Reingewinns  ebenso  für  den  eigenen  Verbrauch,  wie  für  die  Vermehrung ­
  des  eigenen  Kapitals  festzustellen  suchen.  England  und  Amerika  zeigen  uns
leuchtende  Beispiele  der  Verwendung  großer  Verniögen  für  Bildungsanstalten  und
gemeinnützige  Zwecke.  Es  gibt  auch  in  den  großen  deutschen  Seeplätzen  Lamburg,
Bremen,  Lübeck,  Stettin,  Königsberg  und  Danzig,  sowie  in  den  großen  Binnenplätzen
Berlin,  Frankfurt  a.  M.,  Breslau,  Magdeburg,  Köln,  Mannheim,  Elberfeld-Barmen,
Krefeld,  Essen,  Leipzig,  Dresden,  Chemnitz,  München,  Nürnberg,  Stuttgart  und  in
zahlreichen  anderen  mittleren  und  auch  kleineren  Plätzen  viele  christliche  und  jüdische
Firmen,  welche  sich  mit  einem  Gewinn  von  10°/«  begnügen  und  Mehrgewinne  über  10%
grundsätzlich  oder  gewohnheitsmäßig  für  gemeinnützige  Zwecke  opfern  oder  als  Gewinnanteile ­
  ihren  Angestellten  und  Arbeitern  zufließen  lassen.  Eine  Verallgemeinerung
dieser  Sitte  würde  die  gesteigerte  Genußsucht  der  bemittelten  Stände  einschränken,  Zorn
und  Neid  der  unbemittelten  Klassen  entwaffnen  und  drohenden  stmsturzideen  oder
Anfeindungen  des  Eigentums  sicherer  begegnen  als  verbietende  Gesetze  und  administrative ­
  Beschränkungen  des  Vereinswesens.  Non  leges,  sed  mores!  Die  deutsche
Wissenschaft  und  Ethik  muß  von  ihren  Lochschulen  aus  solchen  Umwandlungen  der
geschäftlichen  Sitten  vorarbeiten.

6.  Nationale  und  soziale  Pflichten  des  Handels.
Von  Richard  Ehrenberg.
Lhrenberg,  Der  ssandel.  svorträge.j  Jena,  Gustav  Fischer,  *897.  S.  77—84.
Der  Kaufmann  ist  nicht  bloß  Kaufmann,  sondern  auch  Angehöriger  eines  Volkes
und  der  gesamten  Kulturwelt;  dieser  Zugehörigkeit  kann  er  sich  nicht  entäußern,  ohne
Einbußen  zu  erleiden,  die  auf  seine  Berufstätigkeit  eine  unheilvolle  Rückwirkung  ausüben ­
  müssen.

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