Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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zogen.  Eine  Besonderheit  weist  Luxemburg  insofern  auf,  als  dort  die
Prämien  am  Ende  jedes  Jahres  zu  berechnen  sind.  Damit  ist  —
in  Anlehnung  an  das  Verfahren  der  deutschen  Tiefbauberufsgenossenschaft ­
  —  ein  Verfahren  vorgesehen,  das  die  Anpassung  des  Umlageverfahrens ­
  an  die  wechselnde  tatsächliche  Belastung  durch  Unfälle  mit
der  durch  die  Kapitaldeckung  gebotenen  Sicherheit  verbindet.  In  allen
angeführten  Ländern  hat  man  diese  Sicherheit  so  hoch  angeschlagen,  daß
man  ihr  den  maßgebenden  Einfluß  einräumte.  Die  Sicherheit  desPrämienund
  Kapitaldeckungssystems  würde  freilich  nur  dann  absolut  sein,  wenn
ausreichende  Unterlagen  für  die  Wahrscheinlichkeitsrechnung  vorhanden
wären,  und  wenn  sich  die  künftige  Entwicklung  des  Zinsfußes  voraussehen
ließe.  Immerhin  ist  die  erreichbare  Sicherheit  groß  genug,  um  in  Ländern,
bei  denen  die  Masse  der  gewerbtätigen  Bevölkerung  nicht  so  großen  Umfang ­
  erreicht,  wie  in  Deutschland,  die  Annahme  des  Systems  als  zweckmäßig ­
  erscheinen  zu  lassen.  Deutschland  mit  seiner  gewaltigen  Masse
versicherungspflichtiger  Personen,  seiner  im  allgemeinen  stark  aufsteigenden ­
  wirtschaftlichen  Entwicklung  und  seinem  verhältnismäßig
schnell  wachsenden  Wohlstand  hat  die  Sicherstellung  der  Versicherungsverpflichtungen ­
  auch  ohne  das  Prämien-  bezw.  Kapitaldeckungssystem ­
  erreichen  zu  können  geglaubt.  Sein  Umlageverfahren  hat  den
rascheren  Einbürgerung  einer  Massenversicherung,  wie  sie  hier  früher
als  in  allen  anderen  Ländern  in  Angriff  genommen  wurde,  ohne  Zweifel
Vorschub  geleistet.  Bei  diesem  System  werden  alljährlich  die  tatsächlich ­
  gezahlten  Entschädigungsbeträge  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  Rücklagen  für  Reservefonds  —  und  zwar  in  der  Regel  nach  Maßgabe ­
  der  Lohnsummen  und  der  Betriebsgefahr  —  auf  die  Unternehmer
umgelegt,  so  daß  die  Last  anfangs  gering  ist,  alsdann  aber  zunächst
sehr  schnell,  später  immer  langsamer  steigt,  bis  ein  Beharrungszustand
erreicht  ist.  Die  Reserven  werden  durch  Zuschläge  zu  den  Entschädigungsbeträgen ­
  aufgebracht.  Die  Zuschläge  sind  für  das  erste  Jahr
auf  300  o/o  der  Entschädigungsbeträge  angesetzt  und  vermindern  sich
mit  jedem  weiteren  Jahr.  Ursprünglich  war  vorgesehen,  daß  nach
Ablauf  des  11.  Jahres  die  Zuschläge  wegfallen.  Durch  die  1900  festgestellte ­
  neue  Fassung  ist  das  letztere  geändert  und  bestimmt,  daß
nach  Ablauf  der  ersten  11  Jahre  —  bezw.  nach  Inkrafttreten  der
neuen  Fassung  —  dem  jeweiligen  Bestände  des  gesetzlichen  Reservefonds ­
  drei  Jahre  lang  je  10  Proz.  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je
3  Jahren  je  1  Proz.  weniger  bis  herab  zu  4  Proz.  alljährlich  zuzuschlagen ­
  sind.  Alsdann  sollen  den  Zinsen  des  Reservefonds  die
Beträge  entnommen  werden,  die  zur  Verhinderung  einer  weiteren
Steigerung  des  auf  jede  versicherte  Person  durchschnittlich  entfallenden ­
  Umlagebetrages  nötig  sind;  der  Rest  der  Zinsen  soll  dem  Reservefonds ­
  wieder  zugeschlagen  werden.  Der  Zweck  dieser  Neuerung
            
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