12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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zogen. Eine Besonderheit weist Luxemburg insofern auf, als dort die
Prämien am Ende jedes Jahres zu berechnen sind. Damit ist —
in Anlehnung an das Verfahren der deutschen Tiefbauberufsgenossenschaft
— ein Verfahren vorgesehen, das die Anpassung des Umlageverfahrens
an die wechselnde tatsächliche Belastung durch Unfälle mit
der durch die Kapitaldeckung gebotenen Sicherheit verbindet. In allen
angeführten Ländern hat man diese Sicherheit so hoch angeschlagen, daß
man ihr den maßgebenden Einfluß einräumte. Die Sicherheit desPrämienund
Kapitaldeckungssystems würde freilich nur dann absolut sein, wenn
ausreichende Unterlagen für die Wahrscheinlichkeitsrechnung vorhanden
wären, und wenn sich die künftige Entwicklung des Zinsfußes voraussehen
ließe. Immerhin ist die erreichbare Sicherheit groß genug, um in Ländern,
bei denen die Masse der gewerbtätigen Bevölkerung nicht so großen Umfang
erreicht, wie in Deutschland, die Annahme des Systems als zweckmäßig
erscheinen zu lassen. Deutschland mit seiner gewaltigen Masse
versicherungspflichtiger Personen, seiner im allgemeinen stark aufsteigenden
wirtschaftlichen Entwicklung und seinem verhältnismäßig
schnell wachsenden Wohlstand hat die Sicherstellung der Versicherungsverpflichtungen
auch ohne das Prämien- bezw. Kapitaldeckungssystem
erreichen zu können geglaubt. Sein Umlageverfahren hat den
rascheren Einbürgerung einer Massenversicherung, wie sie hier früher
als in allen anderen Ländern in Angriff genommen wurde, ohne Zweifel
Vorschub geleistet. Bei diesem System werden alljährlich die tatsächlich
gezahlten Entschädigungsbeträge mit den Verwaltungskosten und
den Rücklagen für Reservefonds — und zwar in der Regel nach Maßgabe
der Lohnsummen und der Betriebsgefahr — auf die Unternehmer
umgelegt, so daß die Last anfangs gering ist, alsdann aber zunächst
sehr schnell, später immer langsamer steigt, bis ein Beharrungszustand
erreicht ist. Die Reserven werden durch Zuschläge zu den Entschädigungsbeträgen
aufgebracht. Die Zuschläge sind für das erste Jahr
auf 300 o/o der Entschädigungsbeträge angesetzt und vermindern sich
mit jedem weiteren Jahr. Ursprünglich war vorgesehen, daß nach
Ablauf des 11. Jahres die Zuschläge wegfallen. Durch die 1900 festgestellte
neue Fassung ist das letztere geändert und bestimmt, daß
nach Ablauf der ersten 11 Jahre — bezw. nach Inkrafttreten der
neuen Fassung — dem jeweiligen Bestände des gesetzlichen Reservefonds
drei Jahre lang je 10 Proz. und weiter in Zeiträumen von je
3 Jahren je 1 Proz. weniger bis herab zu 4 Proz. alljährlich zuzuschlagen
sind. Alsdann sollen den Zinsen des Reservefonds die
Beträge entnommen werden, die zur Verhinderung einer weiteren
Steigerung des auf jede versicherte Person durchschnittlich entfallenden
Umlagebetrages nötig sind; der Rest der Zinsen soll dem Reservefonds
wieder zugeschlagen werden. Der Zweck dieser Neuerung