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Vertrauensmänner als Verwaltungssstellen für kleinere
§678, 81144 Bezirke. Die Genossenschaftsversammlung besteht im Be-
reich der Gewerbe- und der Seeunfallversicherung ent-
weder aus sämtlichen Mitgliedern oder aus Vertretern
§ 976 von sJolchen, im Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-
§15 versicherung stets aus Vertretern; der Vorstand wird von
der Genossenschaftsversammlung nach dem Prinzip der
§ 13, 8 687, Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind nur Arbeitgeber.
§975, 81146 In den Organen der Berufsgenossenschaften sind also nur
die Arbeitgeber, nicht auch die Versicherten ver-
§ 687 Abs. 1 treten; doch kann durch Satzungsbestimmung auch den Ver-
§975, $1146 sicherten eine Vertretung im Vorstand eingeräumt werden.
§1569 b An der Feststellung der Leistungen muß nunmehr min-
destens ein Vertreter der Versicherten beteiligt werden.
Das Nähere darüber bestimmt die Satzung.
§686, §975, Die Auf g a b en sind nun zwischen Genossenschafts-
§ 1146 versammlung und Vorstand derart verteilt, daß der Ge-
nossenschaftsversammlung gewisse wichtige Aufgaben vor-
behalten sind: Wahl des Vorstands, Aenderung der
Satzung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
§ 68%, 8 975, während der Vorstand die laufenden Geschäfte der Ge-
s 1146 nossenschaft führt, sie gerichtlich und außergerichtlich ver-
tritt und alle Aufgaben erledigt, die nicht ausdrücklich
anderen Organen durch Gesetz oder Satzung übertragen
sind. Ihm obliegt z. B. die Anstellung der Genossen-
§ 21 schaftsangestellten. Das Amt eines Vorstandsmiiglieds
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Bare Auslagen werden
erstattet.
§ 678, §679, Die Aufgaben der fakultativen Organe: Sektionen und
§973, $S1144, Vertrauensmänner werden durch die Satzung bestimmt;
§1145 ihnen obliegt vor allem Mitwirkung bei der Unfallunter-
suchung, Rentenfestseßzung. (namentlich bei finanziell
weniger weittragenden Entscheidungen), Mitwirkung bei
Erlassung von Unfallverhütungsvorschriften.
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nicht mehr allein von Ehrenbeamten besorgt, sondern muß
zum erheblichsten Teile Berufsbeamten übertragen
werden, deren Rechtslage natürlich von großer Wichtig-
§8 691 ff.. keit für den Geist ihrer Arbeit ist. Die allgemeinen An-
§ 978,8 1147 stellungsbedingungen und Rechtsverhältnissse der An-