Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
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Neben dieser durch das Gesetz vorzusehenden nicht-
organisierten Vertragsmitgliedschaft wird im Einzelfall jeder
Tarifvertrag, wenn er darüber Bestimmung trifft, weiter
hin noch solche Personen als Nichtorganisierte Vertrags
mitglieder zulassen können, die, unabhängig von früherer
Vereinszugehörigkeit, freiwillig dem Tarifvertrag als Mit
glied angehören wollen. Eine solche Nichtorganisierte Ver
tragsmitgliedschaft kraft privater Willenserklärung kommt in
der Tarifpraxis vor'), und die Gesetzgebung muß, da wichtige
Interessen zu solchen Formen treiben können, sie rechtlich
ermöglichen. Sie hat nur Vorsorge zu treffen, daß jederzeit
bekannt werden kann, wer ein solches „freiwilliges" Vertrags
mitglied ist. Deswegen muß eine Liste über sie geführt
werden. Wer diese Liste zu führen hat, kann der Tarif
vertrag bestimmen. Bestimmt er darüber nichts, so erläßt
die Tarifbehörde die nötige Anordnung^). Dann kann auf
Grund der Auskunftspflicht der Vertragsorganisationen mit
jener Liste nicht nur festgestellt werden, wer organisiertes
oder kraft Gesetzes nichtorganisiertes, sondern auch wer frei
williges nichtorganisiertes Vertragsmitglied ist. Diese Mög
lichkeit, jederzeit die Tarifbeteiligung des einzelnen feststellen
zu können, ist für die Rechtsverfolgung von besonderer Be
deutung. Ist der Beitritt, — der in Ermangelung einer
eigenen Vertragsbestimmung am zweckmäßigsten der Tarif
behörde gegenüber zu erklären sein wird —, erfolgt, so unter
stehen die freiwilligen Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
dem Tarifvertrag ebenso, wie die kraft Gesetzes am Tarif
vertrag beteiligten.
Für Arbeitgeber, die organisierte oder Nichtorganisierte
Vertragsmitglieder sind, wird das über die Rechtsnachfolge
von Vertragsparteien Gesagte (S. 54, 55) entsprechend gelten
müssen.
') Siehe z. B. Buchdruckertarif § 82d.
s ) So hat schon der Buchdruckertarif wenigstens eine Mitglieder
liste der Prinzipale (§ 82 d). Sie wird von dem Tarifamte geführt (§ 87 3 ).