Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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Neben dieser durch das Gesetz vorzusehenden nicht- 
organisierten Vertragsmitgliedschaft wird im Einzelfall jeder 
Tarifvertrag, wenn er darüber Bestimmung trifft, weiter 
hin noch solche Personen als Nichtorganisierte Vertrags 
mitglieder zulassen können, die, unabhängig von früherer 
Vereinszugehörigkeit, freiwillig dem Tarifvertrag als Mit 
glied angehören wollen. Eine solche Nichtorganisierte Ver 
tragsmitgliedschaft kraft privater Willenserklärung kommt in 
der Tarifpraxis vor'), und die Gesetzgebung muß, da wichtige 
Interessen zu solchen Formen treiben können, sie rechtlich 
ermöglichen. Sie hat nur Vorsorge zu treffen, daß jederzeit 
bekannt werden kann, wer ein solches „freiwilliges" Vertrags 
mitglied ist. Deswegen muß eine Liste über sie geführt 
werden. Wer diese Liste zu führen hat, kann der Tarif 
vertrag bestimmen. Bestimmt er darüber nichts, so erläßt 
die Tarifbehörde die nötige Anordnung^). Dann kann auf 
Grund der Auskunftspflicht der Vertragsorganisationen mit 
jener Liste nicht nur festgestellt werden, wer organisiertes 
oder kraft Gesetzes nichtorganisiertes, sondern auch wer frei 
williges nichtorganisiertes Vertragsmitglied ist. Diese Mög 
lichkeit, jederzeit die Tarifbeteiligung des einzelnen feststellen 
zu können, ist für die Rechtsverfolgung von besonderer Be 
deutung. Ist der Beitritt, — der in Ermangelung einer 
eigenen Vertragsbestimmung am zweckmäßigsten der Tarif 
behörde gegenüber zu erklären sein wird —, erfolgt, so unter 
stehen die freiwilligen Nichtorganisierten Vertragsmitglieder 
dem Tarifvertrag ebenso, wie die kraft Gesetzes am Tarif 
vertrag beteiligten. 
Für Arbeitgeber, die organisierte oder Nichtorganisierte 
Vertragsmitglieder sind, wird das über die Rechtsnachfolge 
von Vertragsparteien Gesagte (S. 54, 55) entsprechend gelten 
müssen. 
') Siehe z. B. Buchdruckertarif § 82d. 
s ) So hat schon der Buchdruckertarif wenigstens eine Mitglieder 
liste der Prinzipale (§ 82 d). Sie wird von dem Tarifamte geführt (§ 87 3 ).
	        
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