Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

132 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Einklang. Es würde damit einen Gedanken vollziehen, den 
zuerst Walter Nothnagel in der ersten wissenschaftlichen 
Untersuchung über soziale Exekution angedeutet hatH, daß 
nämlich . eine bewußte Organisierung der in allen Lebens 
kreisen angewendeten psychologischen (sc. sozialen) Exekution 
die Grundlage für eine Fortentwicklung des sozialen Rechts 
bilden" könne. 
3. 
Der Gedanke der Selbstexekution knüpft auch an geschicht 
liche Vorbilder an. Das mittelalterliche Recht zeigt uns all 
gemein einen Rechtszustand. dessen Verwirklichung zu einem 
großen Teil nicht in den Händen des Staats, sondern der 
Verbandsgewalten lag. Sich dieses Zustandes hier zu er 
innern, ist deswegen von besonderem Interesse, weil er zeigt, 
wie die staatliche Gewalt es verstanden hat, die Tätigkeit 
dieser Verbandsgewalten als Organ des Rechtsschutzes zu 
sichern und sich einzugliedern. Wenn wir auf die herrschaft 
lichen und genossenschaftlichen Verbände des mittelalterlichen 
Rechts blicken, so sind es namentlich zwei Mittel, die diese 
Sicherung und Eingliederung immer wieder vollziehen. Die 
Verbandsgewalt wird durch den Staat ersetzt, wenn sie ver 
sagt, oder die Verbände hasten für die Rechtsbrüche ihrer 
Mitglieder, wenn sie dieselben geschehen lassen. Im folgenden 
kann es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus diesem 
Bilde handeln^). 
Die herrschaftlichen Verbände sind aus der Haus 
gemeinschaft emporgewachsen, in der ausschließlich der Wille 
’) Exekution durch soziale Interessengruppen, 1899, S. 221. 
2) Die geschichtlichen Grundlagen für die Ausführungen im Text sind 
folgenden Werten entnommen: Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht 
I S. 15 ff., 220 ff., 371 ff-, II S. 386 ff.; Ders., Schuld und Haftung S. 15 ff.; 
Fürth, Die Ministerialien, 1836, S. 150 ff.; K. v. Maurer, Geschichte der 
Frohnhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862, 
I S. 509 ff., 521 ff., 530 ff.. IV S. 409; Roth, Geschichte des Benefizial- 
roesens von den ältesten Zeiten bis ins zehnte Jahrhundert, 1850, S. 372.
	        
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