Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

140 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
teien, die es hiernach selbst in der Hand haben, welchen Um 
fang sie ihrem Arbeitsfrieden geben wollen. Gilt die relative 
Friedenspflicht, so liegt kein Friedensbruch vor, wenn während 
der Geltungsdauer eines Tarifvertrags Kampfhandlungen 
mit außertariflichen Zielen vorgenommen werden. Immer 
hin wird in solchen Fällen unter Umständen das Recht auf 
Auflösung des Tarifvertrags in Betracht kommen (vgl. S. 125). 
Denn es kann auch durch eine an sich erlaubte wirtschaftliche 
Kampfhandlung der Zweck des Tarifvertrags vereitelt oder 
wesentlich gefährdet werden. Ob dies der Fall ist, wird im 
Einzelfalle richterlich zu entscheiden sein. 
B. Das Recht zur Selbstexekution. 
Nach der hier dargelegten Grundauffasfung haben die 
Tarifverbände, wenn ihre Mitglieder den Tarif verletzen, das 
Recht, gegen sie einzuschreiten. Denn in ihren Händen liegt 
in erster Linie die Wahrung der Tariftreue. In welcher Weise 
sie einschreiten können, hängt von dem Jnnenverhältnis ab, 
in dem sie zu ihren Mitgliedern stehen. Dieses Verhältnis 
wird durch den Inhalt der Satzungen und durch die Be 
schlüsse bestimmt, die satzungsmäßig gefaßt worden sind. 
Sind diese giltig, so sind die Maßnahmen, welche der Tarif 
verband zur Durchführung des Vertrags anwendet, recht 
mäßig. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Maßnahmen von 
den Schranken befreit sind, die allgemein der Betätigung der 
Vereinsmacht gezogen sind. 
Wir betrachten im einzelnen diese Maßnahmen. Die Be 
trachtung wird lehren, daß eine besondere gesetzliche Regelung 
nicht erforderlich ist, daß vielmehr das bestehende Recht bei 
richtiger Anwendung genügt, um im einzelnen vor willkür 
licher Handhabung der Vereinsmacht zu Zwecken der Selbst 
exekution zu schützen. Wir gehen hierbei von der Voraus 
setzung aus, daß nach dem auf Seite 75 Gesagten die Tarif 
verbände in der Lage sind, das zwischen ihnen und ihren
	        
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