Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1tz9 
a) den Tarifprozeß, 
b) den Tarifzwang, 
c) die Tarifverwaltung, 
wobei aus praktischen Gründen die beiden letzten Gruppen 
verbunden werden können. 
Im folgenden entwickeln wir die Leitgedanken, die 
für die Verfassung, das Verfahren und die Wirksamkeit der 
Tarifbehörden gegenüber dem Parteiwillen in Betracht kommen 
sollen. Der zweite Abschnitt meines Gesetzentwurfs enthält 
die Einzelheiten. 
1. 
Das erste, worauf die Verfassung der Tarifbehörden 
gegründet werden muß, ist ihre Einheit. Die rechtsprechende 
und rechtsverwaltende Tätigkeit der Tarifbehörden darf nicht 
in der Tätigkeit mehrerer Behörden zersplittert, sie muß 
organisatorisch zusammengehalten werden. Die Gründe dafür 
sind nicht nur technischer Art, daß hierdurch Zeit und Menschen 
gespart werden, daß der ganze Bau der Behördenorganisation 
übersichtlicher wird. Sie sind auch innerer Art. Der Tarif 
vertrag ist ein Lebensgebiet für sich. Er verlangt besondere 
Kenntnis seiner Eigenart. Er bildet sich in beständiger Er 
fahrung fort. Wenn mehrere Behörden berufen wären, ihm 
zu dienen, so könnten sich diese besondere Kenntnis und all 
seitige Erfahrung schwerlich genügend entwickeln. Wenn das 
Leben des Tarifvertrags durch einen Behördenorganismus 
strömen kann, so bewahrt dies auch am besten vor Einseitig 
keit und Formalismus. Deswegen haben sich die Gewerbe 
gerichte als Förderer des Arbeitsrechts so sehr bewährt. Sie 
sindRechtsprechungs-, Schlichtungs- und Verwaltungsbehörden 
in einem. Sie sehen nicht nur einzelne Streitfälle vor sich, 
sondern in ihrer verschiedenfachen Betätigung als Gericht, 
Einigungsamt und Gutachterkammer alle Interessen des 
Arbeitsverhältnisses. Dieses Urbild der sozialen Behörden 
organisation unsrer Zeit sollte auch für die Organisation
	        
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