Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

74 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
denen Arbeiterverbände als Vertragsparteien beteiligt sind, 
auf dem Grunde nicht rechtsfähiger Berufsvereine aufbauen. 
Die Nachteile einer solchen Rechtsordnung sind offensichtlich. 
Nicht rechtsfähige Berufsvereine können Ansprüche aus Tarif 
verträgen nicht geltend machen, wenn sie nicht besondere 
Umwege einschlagen oder, was praktisch regelmäßig aus 
geschlossen ist, alle ihre Mitglieder die Ansprüche verfolgen 
lassen (Z 50 ZPO.). Dazu kommt die Haftung der Mit 
glieder als einzelne für die Verbindlichkeiten ihrer Vereine, 
wenn diese Haftung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. End 
lich ist Z 54 BGB. zu beachten, wonach diejenigen, die beim 
Abschluß eines Tarifvertrags als Vertreter tätig waren, per 
sönlich aus den im Namen des Berufsvereins abgeschlossenen 
Tarifverträgen haften. Ein Arbeitstarifgesetz kann diese Nach 
teile ausschalten, wenn es für den Kreis der Tarifangelegen 
heiten die Rechtsfähigkeit aller tariffähigen Berufsvereine 
anerkennt, auch wenn sie nach den Bestimmungen des BGB. 
oder nach anderen Vorschriften die Rechtsfähigkeit nicht er 
worben haben. Das Gesetz greift damit dem allgemeinen 
Problem einer Erlangung der Rechtsfähigkeit aller Berufs 
vereine nicht vor. Es erklärt nur, daß jedenfalls tariffähige 
Berufsvereine für Tarifzwecke rechtsfähig sind. Damit er 
langen diese Vereine die für sie notwendige Parteifähigkeit 
(8 50 ZPO.) und es fällt die Haftung ihrer Mitglieder, wie 
auch ihrer Vertreter, für Vereinsverbindlichkeiten weg. 
Andererseits bestehen, wenn sie nicht schon im voraus rechts 
fähig waren, namentlich die Beschränkungen der rechtsfähigen 
Vereine des BGB. für sie nicht, da sie die Rechtsfähigkeit 
nicht auf Grund des BGB. haben. Es würde also ins 
besondere für sie 8 31 BGB. nicht gelten. Dazu bestünde 
auch kein Bedürfnis. Denn die Tarifverbände als Vertrags 
parteien können nur vertraglich haften. Die vertragliche 
Haftung für Vertreter und Angestellte ergibt sich aber schon 
aus 8 278 BGB., der ohne weiteres für sie gilt. Nur die 
88 26 Abs. 2, 28 BGB. werden der Ordnung wegen aus
	        
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