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tragen. In den maßgebenden amerikanischen Finanzkreisen
war man anderer und sehr optimistischer
Auffassung. Einesteils vertrauten die Promotoren dem
Sachverständnis ihrer Anwälte, die den „Charter“ der
neuen Kompagnie ausgearbeitet hatten. Der Widerstreit
zwischen Gesetzgebung und Judikatur müsse durch die
Auslegungskunst, die sich der Erfordernisse der ökonomischen.
Neugestaltungen anzunehmen hätte, befriedigend
geklärt werden. Sodann erinnerte man sich daran, daß der
General-Bundesanwalt Knox bis zum Eintritt in das Staatsamt
der autoritativste Anwalt der Trusts in den Vereinigten
Staaten gewesen war; man zählte ihn zu den Intimen
J. Pierpont Morgans. Auch bei dem Präsidenten konnte
man eine Anti-Konsolidierungs-Stimmung nicht gut voraussetzen.
Seine Worte: „Wir sollten, sofern es mit dem
öffentlichen Wohl vereinbar ist, die starken und machtvollen
Männer, auf denen der Erfolg unserer geschäftlichen
Unternehmungen unfehlbar ruht, so viel als möglich
ungehindert lassen“, wurden als respektvolle Verbeugung
vor den Konsorten des „Northern Securities Co.“-Geschäftes
betrachtet. Deutlicher aber als diese Erwägungen
sprachen nach der Meinung der interessierten Gruppen die
Ausführungen, die der Präsident in seiner Botschaft Ende
1901 dem „zwischenstaatlichen Handelsgesetze“ widmete,
auf dessen Boden der Einspruch des Gouverneurs von
Minnesota stand. Bei der überragenden Bedeutung des
Vorganges, dessen weitere Entwicklung und dessen Abschluß
maßgebend sein wird für eine der wichtigsten prinzipiellen
Fragen des Landes, möchte ich an den wesentlichsten
Inhalt der damaligen Rooseveltschen Ausführungen
erinnern: Im Jahre 1887 sei ein Gesetz angenommen worden,
das den Verkehr der Eisenbahnen in den verschiedenen
Staaten regeln sollte, und das unter dem Namen „zwischen