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Nicht das Wesen, aber die Form der Trusts hat im
Lauf der Zeit mannigfachen Wandel erfahren. Ursprünglich
bezeichnete man mit dem Namen Trust eine Vereinigung
von industriellen Gesellschaften, bei der die Beteiligten
ihren Besitz an Aktien der Einzelgesellschaften in die Hand
von Vertrauensmännern („Trustees“) legten und sich dafür
eine entsprechende Summe von Trustzertifikaten an dem
Gesamtunternehmen ausstellen ließen. Der Zweck der
Vereinigung war immer die tunlichste Verringerung der
Produktions-, Verwaltungs- und Betriebskosten, die Schaffung
einer Art von Monopol, die möglichste Ausschließung der
inländischen Konkurrenz und die selbständige Bestimmung
der Preise. Der „Standard Oil Trust“ und der „Zucker-
Trust“ waren dergestalt aufgebaut. Seitdem die Bildung
solcher Art von Trusts allgemein als ungesetzlich erklärt
worden war, organisierten sich die Trusts unter dem
„Korporationsgesetz“. Und das führte innerhalb des abge
laufenen Dezenniums und hier wieder hauptsächlich inner
halb der letzten vier Jahre zu einem fabelhaften, fast alle
Produktionsgebiete umfassenden Anwachsen der neuartigen
Trustgebilde. Die Judikatur ist ihnen gegenüber beinahe in
allen Staaten der Union die gleiche geblieben: Auch diese
Trusts seien der „öffentlichen Wohlfahrt entgegen und un
gesetzlich“.
In den Vereinigten Staaten streiten zwei Rechtsan
schauungen miteinander, die beide eigentlich in der
Theorie auf der nämlichen Grundlage beruhen, in der
Praxis aber einander fast ausschließen. Jedem Amerikaner
gilt es als ein unantastbares Grundrecht, daß die Ausübung
von Handel und Gewerbe frei sein müsse. Aus diesem
Grundrecht ergibt sich mit gleicher Schlußsicherheit, daß
die Gesetzgebung in die Freiheit der gewerblichen Verab
redung nicht hemmend eingreifen darf, wie daß die gewerb-