Metadata: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 47 
1. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu 
einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden. 
Anmerkung: 
8 11 soll ersetzt werden durch 88 1. 2 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
812. 
Die Bestimmungen inden keine Anwendung auf 
1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister 
oder Genossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines 
Unternehmens, 
2. sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vor⸗ 
gesetzte von in der Regel mindestens zwanzig Angestellten 
oder fünfzig Arbeitnehmern sind oder deren Jahresarbeits⸗ 
verdienst die im Versicherungsgesetz für Angestellte für die 
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Hochstgrenze des 
Jahresarbeitsverdienstes übersteigt, 
3. Angestellte, die in Betrieben der Land⸗- und Forst⸗ 
wirtschaft einschließlich ihrer Nebenbetriebe beschäftigt sind, 
4. Gehilsen und Lehrlinge in Apotheken. 
Anmerkung: 
8 12 soll ersetzt werden durch 88 2, 8b des Arbeitsschutz— 
gesetzes (veral. Entwurf im Teil DI. 
813. 
Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich 
der Körperschaften des öfsentlichen Rechtes. Es macht 
keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder 
Vurv mit der Absicht der Gewinnerzielung führt oder 
nicht. 
Anmerkung: 
8 13 soll ersetzt werden durch 8 1 des Arbeitsschutzgesetzes 
(vergl. Entwurf im Teil D. 
8 14. 
Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts An⸗ 
gestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind 
für die Regelung der eee dieser Angestellten 
mangels abweichender Vereinbarungen die für die Be— 
amten gültigen Dienstvorschristen maßgebend.
	        
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